(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Rückverweise
Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
§ 80 Verfahren
…eine Begründung, jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Landesregierung binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Sofern nicht § 64 Abs. 2 AVG sinngemäß Anwendung findet, hat die Vorstellung aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene…