Ro 2014/02/0020 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs. 1 letzter Absatz BWG 1993 ist die Vertretungsbefugnis bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Somit ist im Falle einer Vertretungskette jede einzelne Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen festzustellen; weiter ist die Identität der Kundin sowie der als Vertreter auftretenden Personen einer Überprüfung zu unterziehen. Steht nämlich die Identität nicht aller vertretungsbefugten und vertretenen - natürlichen und juristischen - Personen fest, kann auch nicht beurteilt werden, ob die gegenüber dem Kreditinstitut auftretende natürliche Person Vertretungsbefugnis für die Kundin hat. Ist eine juristische Person vertretungsbefugt, hat die Identitätsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 letzter Absatz BWG 1993 "anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind". Dass im Vertretungsfall "die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen" ist, bezieht sich selbstverständlich auf die direkt gegenüber dem Kreditinstitut als letzte in der Vertretungskette auftretende "natürliche" Person, wie schon ein Blick auf den ersten Satz des letzten Absatzes von Abs. 1 legcit erhellt. Keinesfalls ist damit die Prüfungsverpflichtung bei einer Vertretungskette auf die Überprüfung der Identität nur natürlicher Personen beschränkt. Müsste die Identität einer juristischen Person nicht überprüft werden, stünde nicht einmal fest, dass eine solche juristische Person existiert, weshalb die Behauptung einer durch sie erteilten Bevollmächtigung wohl nicht als bescheinigt angenommen werden könnte. Dies würde auch dem Zweck der Geldwäschereibestimmungen, größtmögliche Transparenz der Geschäftsbeziehung zu schaffen, zuwider laufen.