Ro 2014/02/0020 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur rechtlichen Beurteilung, es liegt "wirtschaftliches Eigentum" an einer Gesellschaft vor, bedarf es entsprechender Feststellungen über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse iSd § 2 Z 75 BWG 1993 hinsichtlich der in Frage kommenden natürlichen Personen.