JudikaturVwGH

Ro 2017/08/0033 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2018

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

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