JudikaturVwGH

Ra 2017/08/0065 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2017

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der Revisionswerberin (Arbeitsmarktservice). Da das Bundesverwaltungsgericht entgegen § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde des Mitbeteiligten durch eine Einzelrichterin und somit nicht in der gesetzmäßigen Senatsbesetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis, das zum Ausdruck brachte, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben habe, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

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