Ra 2016/09/0035 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Das VwG hat daher zu Recht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 den Auftrag erteilt, der nach dem NAG 2005 zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft erfüllt sind.