JudikaturVwGH

Ra 2016/09/0035 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Tulln des Arbeitsmarktservice, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016, Zl. W209 2115326- 1/11E, betreffend Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, aufgehoben und der Revisionswerberin aufgetragen, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfüllt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

6 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Wenn die revisionswerbende Partei den Nachweis der Qualifikation des Zweitmitbeteiligten zur Erfüllung des von der Erstmitbeteiligten aufgestellten Anforderungsprofils "juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse" in Zweifel zieht, so verkennt sie, dass der Zweitmitbeteiligte unbestritten auch das Bachelorstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit den von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/09/0020 (ein nicht abgeschlossenes Studium wurde in diesem Fall nicht als eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" qualifiziert) und vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0011 (in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichthof die Zurückverweisung einer Rechtssache in die Behördeninstanz mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden hätte sollen), ist nicht zu erkennen.

8 Im hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, 2005/09/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, die in diesem Fall beschwerdeführende Partei habe bei der Definition des Anforderungsprofils für eine "Servierkraft" das Erfordernis einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" und "spezielle(r) Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" nach § 2 Abs. 5 des AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 nicht nachweisen können. Die Auffassung der revisionswerbenden Partei, auch im vorliegenden Fall sei ebenso der Nachweis für die Notwendigkeit des Anforderungsprofils für den Arbeitsplatz eines Eventmanagers mit Führungsaufgaben gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG in der nunmehr geltenden Fassung nicht erbracht worden, ist nicht nachvollziehbar, zumal nach der Aktenlage das Aushandeln von Verträgen zum Aufgabenbereich der gesuchten Arbeitskraft gehört. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit dem von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2006, 2005/09/0100, ist daher nicht zu erkennen.

9 Der Umstand, dass im Ersatzkraftstellungsverfahren die Anforderungen "juristische Kenntnisse" und "betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse" - im Unterschied zum Antrag - mit der Qualifikation "von Vorteil" angegeben wurden, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Diese Änderung ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde - hier die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - auch verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007, vom 28. September 2010, 2009/05/0316, und vom 29. Juli 2015, 2012/07/0118, m.w.N.). Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG den Auftrag erteilt, diese habe der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Zweitmitbeteiligten als Schlüsselkraft erfüllt sind.

10 Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.

11 Die Revision war daher in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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