IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
§ 1 EU-PolKG · EU-PolKG · EU – Polizeikooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…vom 22.05.2019 S. 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO VO Grenzen und Visa); 6. der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl…
§ 3 Haftung
…durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IO VO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IO VO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der…
§ 15i EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 15i Entziehung, Einschränkung
…Entziehung, Einschränkung § 15i. (1) Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen. Bei…
§ 11 BPG · BPG · Betriebspensionsgesetz
§ 11 Wertpapierdeckung und Insolvenz
… 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung IO , RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. (1a) Auf die nach Abs. 1 geforderte Wertpapierdeckung…
§ 2 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen…
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