§ 1 Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) — IO
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
Fischereigesetz 2002
§ 54 Verweisungen auf Bundesrecht
…Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018; 2. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl…
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