(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
2. Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;
3. Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Kärnten;
4. Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich;
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,
7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.
(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.
(Anm.: Abs. 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(7b) Die im Abs. 1a angeführten Unternehmungen sind verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Finanzen alle Unterlagen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für das Controlling der Beiträge erforderlich sind, die zur Deckung des Pensionsaufwandes nach den Abs. 7 und 7c dieses Bundesgesetzes und nach § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, zu entrichten sind, zur Verfügung zu stellen,
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport diejenigen mit dem Dienstverhältnis der zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen; und
3. zur Wahrnehmung der nach Z 1 übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten bezüglich der davon betroffenen, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dem Bundesminister für Finanzen entsprechend Z 2 zur Verfügung zu stellen. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(7c) Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von Versicherungsträgern geleistete Überweisungsbeträge sind in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Für den Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes ist der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Kostenersatz durch den Bund nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BPGG zu leisten.
(Anm.: Abs. 7d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2015)
(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA) (Anm. 1) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 58/2019)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(___________________
Anm. 1: ab 1.1.2020 BVAEB)
Rückverweise
PTSG · Poststrukturgesetz
§ 17 Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
(1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesells…
§ 24 Inkrafttreten
…1. Mai 1996 in Kraft. (2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft: 1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996, 2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a…
§ 17a Dienstrecht für Beamte
…1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den…
§ 15 Sonderbestimmungen
…Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung. (3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die…
AVO 2014 · Ausbildungsverordnung 2014
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten. (2) Die Regelung der Grundausbildungen I, II, III und IV gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A…
PT-PVPDÜV · PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
§ 1 Auszuwertende Daten
…1) Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten…
TK-ZV 2023 · Telekom-Zuordnungsverordnung 2023
§ 1 Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
…Die für Beamte, die der Telekom Austria AG oder einem ihrer Tochterunternehmen gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet: lfd. Nr. PT DZ Verwendung 1 1 S DR…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 105 Dienstzulage
… 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Die Dienstzulage beträgt: 1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist in der Verwendungsgruppe in der Funktionsgruppe in der Zulagenstufe 1 2 3 Euro PT 1 S…
§ 22a Pensionskassenvorsorge
…in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG. (5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann…
§ 103 Anwendungsbereich und Gehalt
…1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder…
§ 104 Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
…letzten Gehaltsstufe. (2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen: 1. bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist in der Verwendungsgruppe PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3…
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung 1. für Beamtinnen und Beamten, welche der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgesehen ist oder 2. auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung zur…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 230b Karenzurlaub
…§ 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser 1. zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder 2. überwiegend aus…
§ 14 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
…die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs…
BFG 2017 · Bundesfinanzgesetz 2017
Art. 5
…und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001; l) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie…
Post-Bezügeverordnung – GIS 2024
§ 2
…Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § …
§ 1
…Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § …
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Art. 5
…den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001; i) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04…
Post-Bezügeverordnung 2025
§ 2
…Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Juli 2025 wie…
§ 1
…Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 28…
BFG 2016 · Bundesfinanzgesetz 2016
Art. 5
…für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001; h) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
…Voranschlagsstelle 42.04.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 42.04.01.8620.001; l) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit…
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
…Voranschlagsstelle 42.01.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 42.01.01.8620.001; l) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit…
BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Art. 5
…den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001; h) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04…
BFG 2015 · Bundesfinanzgesetz 2015
Art. 5
…für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001; h) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit…
PG 1965 · Pensionsgesetz 1965
§ 100 Anwendung des APG
…geführt. (2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten…
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Art. 5 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind
…Voranschlagsstelle 42.01.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 42.01.01.8620.001; l) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 42 in Verbindung mit…