Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
EO · Exekutionsordnung
§ 382b Schutz vor Gewalt in Wohnungen
…Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…§ 291d EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht. (11) §§ 382b und 382d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird…
§ 493 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum 2. Gewaltschutzgesetz § 493. §§ 382b, 382e, 382g Abs. 2 und 3, § 387 Abs. 3 und 4, § 390 Abs. 4 und § 393…
§ 382e Dauer
…in der Hauptsache festsetzen. (4) Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung…
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