JudikaturVwGH

Ra 2015/12/0041 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2016

Für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. E 22. Juni 2016, 2013/12/0245). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist (vgl. E 30. April 2014, 2013/12/0149). Diese für Personalmaßnahmen getroffene Aussage ist auch auf die Frage zu übertragen, von welchem Arbeitsplatz für die im Ruhestandsversetzungsverfahren gebotene Primärprüfung auszugehen ist.

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