JudikaturVwGH

Ra 2021/11/0116 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Die Beantragung eines Feststellungsbescheides stellt im vorliegenden Fall ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, da an einer Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 erfüllt sind, ein erhebliches Interesse des Wehrpflichtigen besteht, hat dieser doch grundsätzlich seine beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen und folglich wesentliche Aspekte seiner Lebensplanung mit der Wehrpflicht zu harmonisieren (zur Harmonisierungsverpflichtung vgl. VwGH 23.9.2014, 2012/11/0187). Der in Rede stehenden Feststellung kommt auch die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Wehrpflichtigen zu beseitigen. Der Ausschluss vom Präsenzdienst gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 erfolgt von Gesetzes wegen. Mit der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls wären für den Revisionswerber gravierende (straf-)rechtliche Konsequenzen verbunden (vgl. § 7 Militärstrafgesetz). Gemäß § 55 Abs. 6 WehrG 2001 kommt einer Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl, soweit ihr nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, keine aufschiebende Wirkung zu. Folglich bestünde für den Revisionswerber (für den Fall, dass er einen Einberufungsbefehl erhielte und solange einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt würde) auch keine Möglichkeit, die Frage, ob er gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen ist - ohne dass er sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzte - im Beschwerdeverfahren einer Klärung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113; 24.9.2015, Ra 2015/07/0060; 6.11.2020, Ro 2020/03/0014; VfGH 14.6.1993, VfSlg 13417).

Rückverweise