JudikaturVwGH

Ra 2019/10/0093 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2019

Soweit die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf den Antrag hinsichtlich der individuellen Anerkennung von Prüfungsleistungen aus dem Studium Medizin (N 201) eingeht, gibt das VwG zwar Judikatur des VwGH wieder, beruft sich allerdings im Folgenden - zur Begründung einer mangelnden Gleichwertigkeit - lediglich auf einen Teil der Präambel des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin zu dem sogenannten "Wiener Curriculum-Modell". Damit wird den Anforderungen der hg. Rechtsprechung an die Beurteilung der individuellen Gleichwertigkeit von Prüfungen nicht entsprochen; eine solche Begründung kann die von der Behörde bzw. vom VwG vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung nicht ersetzen.

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