W237 2292930-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße (vormals: Laxenburger Straße) vom 30.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2024 betreffend rückwirkender Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass 1.die Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit von 30.08.2023 bis 31.08.2023 rückwirkend auf € 3,70 täglich, von 01.09.2023 bis 30.09.2023 rückwirkend auf € 3,40 täglich, von 01.10.2023 bis 31.10.2023 rückwirkend auf € 3,47 täglich, von 01.11.2023 bis 30.11.2023 rückwirkend auf € 3,70 täglich und von 01.12.2023 bis 31.12.2023 rückwirkend auf € 4,17 täglich berichtigt wird und 2.eine Verpflichtung zum Ersatz der in der Zeit von 30.08.2023 bis 31.12.2023 empfangenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG nicht besteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.01.2024 widerrief das (vormalige) Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.12.2023 und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.117,29. Begründend führte das Arbeitsmarktservice aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung in nicht gerechtfertigter Höhe bezogen habe, weil sie eine Witwenpension über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe und es dadurch zu einer Anrechnung gekommen sei.
2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 16.02.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass sie seit Oktober 2021 eine türkische und eine österreichische Witwenpension beziehe. Die türkische Witwenpension habe zu Beginn ca. € 150,-- betragen und die österreichische ca. € 300,--, somit „jedenfalls unter der Geringfügigkeitsgrenze“. Aufgrund der enormen Inflation in der Türkei sei die türkische Witwenpension ab dem Jahr 2023 deutlich erhöht worden und es dadurch erstmals zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Bezug sowohl der türkischen als auch der österreichischen Witwenpension sofort gemeldet und liege daher keine Meldepflichtverletzung vor, die eine Rückforderung rechtfertigte.
3. Mit der auf den 25.04.2024 datierten und näher begründeten Beschwerdevorentscheidung änderte das (nunmehrige) Arbeitsmarktservice Favoritenstraße (im Folgenden AMS) den Bescheid vom 30.01.2024 dahingehend ab, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeit von 01.02.2023 bis 14.06.2023 und von 05.07.2023 bis 20.07.2023 rückwirkend von € 23,77 täglich auf € 2,50 täglich berichtigt, jedoch die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe für diesen Zeitraum in der Höhe von € 3.190,50 nicht rückgefordert wurde. Zudem berichtigte das AMS die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit von 30.08.2023 bis 31.01.2024 rückwirkend von € 23,77 täglich auf € 3,62 täglich und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in der Höhe von € 1.346,75.
Das AMS hielt im Wesentlichen fest, dass aufgrund der Vorlage der Unterlagen über die Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt und der Nachweise über die türkische Pension mit 08.02.2024 die Differenz für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 14.06.2023 und von 05.07.2023 bis 20.07.2023 nicht rückgefordert werde, weil das AMS die Anrechnung auf den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin verabsäumt und die Notstandshilfe weiterhin in ungekürzter Höhe ausbezahlt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin auch davon ausgehen können, dass ihr diese Leistung gebühre. Die Erhöhung der Witwenpension ab 01.07.2023 habe die Beschwerdeführerin jedoch erst am 22.11.2023 gemeldet und somit dem AMS nicht die Gelegenheit gegeben, den Anspruch ihres Leistungsbezuges rechtzeitig zu korrigieren. Der Gesamtbetrag der zur Rückzahlung vorgeschriebenen Notstandshilfe setze sich zusammen aus der Differenz zwischen der ausbezahlten Leistung und der zustehenden Leistung für den Zeitraum von 30.08.2023 bis 31.01.2024.
4. Die Beschwerdeführerin erhob am 06.05.2024 einen Vorlageantrag und ergänzte diesen mit einem auf den 16.05.2024 datierenden Schriftsatz. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die türkische Witwenpension mit 01.07.2023 inflationsbedingt von 5.636,-- Türkische Lira auf 7.045,-- Türkische Lira angepasst worden sei. Aufgrund des Umrechnungskurses auf Euro sei es jedoch tatsächlich – wie es auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt habe – zu einem Herabsinken der türkischen Witwenpension und daher zu keiner maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen, die eine Auswirkung auf das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruches haben könnte. Somit habe die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nach § 50 AlVG nicht verletzt. Bereits mit der Meldung im Februar 2023 habe das AMS Kenntnis davon erlangt, dass die türkische und österreichische Witwenpension die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und hätte das AMS die Gelegenheit gehabt, den Anspruch des Leistungsbezugs zu korrigieren. Davon abgesehen sei jedenfalls nach der Vorlage des weiteren Nachweises am 22.11.2023 eine Rückforderung über dieses Datum hinaus nicht denkbar.
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 03.06.2024 vor.
Am 19.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtvertreters und eines Vertreters des AMS statt, in der die Beschwerdeführerin u.a. zu den genauen Umständen ihres Bezugs der türkischen Witwenpension näher befragt wurde. Die Beschwerdeführerin schränkte im Zuge der Verhandlung ihre Beschwerde auf die vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2024 ausgesprochene rückwirkende Berichtigung und Rückforderung der vom 30.08.2023 bis 31.01.2024 bezogenen Notstandshilfe ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 08.01.2015 – von einer Unterbrechung durch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.04.2016 bis 02.07.2016 sowie zahlreichen Unterbrechungen durch Krankengeldbezug abgesehen – überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 18.01.2016 bezieht sie Notstandshilfe.
Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin betrug ursprünglich in den Zeiträumen von 01.02.2023 bis 14.06.2023, von 05.07.2023 bis 20.07.2023 und von 30.08.2023 bis 31.12.2023 täglich € 23,77; von 15.06.2023 bis 04.07.2023 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld und von 21.07.2023 bis 29.08.2023 war ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Auslandsaufenthalts unterbrochen.
1.2.1. Mit Bescheid vom 24.03.2022 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, der Beschwerdeführerin eine Witwenpension ab dem 11.10.2021 zu. Für die Zeit von 11.10.2021 bis 31.03.2022 erhielt sie eine Nachzahlung in Höhe von € 2.212,31 und im restlichen Jahr 2022 bezog die Beschwerdeführerin nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags eine monatliche Leistung in Höhe von € 341,71.
Den Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 24.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS am 18.04.2022.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus seit 11.10.2021 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwenpension) aus der Türkei. Dies meldete die Beschwerdeführerin dem AMS zunächst nicht.
1.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2022 (Geltendmachungsdatum: 28.07.2022) einen (Folge-)Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe und kreuzte bei Punkt 9) im Antragsformular „Ich habe ein eigenes Einkommen“ als Antwort „ja“ an. Die Frage „Wenn ja, welcher Art?“ beantwortete die Beschwerdeführerin mit „witwenpension“; die Frage nach der Höhe des Einkommens beantwortete sie mit € 350,--.
Auf der letzten Seite des elektronischen Antragsformulars wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die verlinkte Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen habe und damit einverstanden sei. Damit wurde auf die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen, wonach insbesondere alle Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken könnten, spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung dem AMS zu melden seien. Zudem wurde in der Verpflichtungserklärung darauf aufmerksam gemacht, dass das AMS Zahlungen einstellen und Geld zurückfordern könne, wenn Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet würden.
1.3.2. Mit Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 27.07.2022, 02.12.2022 und 16.01.2023 informierte das AMS die Beschwerdeführerin erneut explizit über ihre Meldepflichten. Die jeweiligen Schreiben enthielten insbesondere die folgenden Angaben:
„Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden:
[…]
b) jede Änderung Ihres Einkommens oder des Einkommens Ihrer Angehörigen (darunter ist auch zu verstehen: Pensionsansprüche sowie deren Beantragung, Alimente, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung bzw. jede sonstige Änderung von Einkünften) […]
Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstattet, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen. Außerdem können Verletzungen der Meldepflichten zur Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.“
1.4. Aufgrund einer Abfrage des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger am 30.01.2023 erlangte das AMS Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Auslandspension hat. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Leistungsbezug mit 01.01.2023 eingestellt werden müsse und forderte sie auf, den Bescheid der Auslandspension von 2022 und 2023 zu übermitteln.
1.5.1. Am 08.02.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS erstmals mit, dass sie neben der österreichischen Witwenpension auch eine Pension aus der Türkei beziehe. Dabei gab sie an, dass sie im Jahr 2022 monatlich ca. € 150,-- erhalten habe und im Jahr 2023 monatlich 5.636,16 Türkische Lira, dies entspreche ca. € 270,--, erhalte.
Eine vor dem 08.02.2023 liegende Meldung der Beschwerdeführerin über ihren Bezug der türkischen Pension erfolgte nicht. Das AMS zahlte der Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Notstandshilfe in ungekürzter Höhe von € 23,77 täglich aus.
1.5.2. Mit 01.07.2023 wurde die türkische Witwenpension der Beschwerdeführerin von 5.636,16 auf 7.045,20 Türkische Lira (ohne Sonderzahlungen) angepasst.
1.5.3. Am 20.11.2023 (Geltendmachungsdatum: 21.11.2023) stellte die Beschwerdeführerin erneut elektronisch einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe und kreuzte im Antragsformular bei dem Punkt „Ich habe ein eigenes Einkommen“ als Antworten „ja“ und „Pensionen/Renten“ an. In diesem Antragsformular findet sich keine Frage nach der Höhe des Einkommens.
Mit Eingabe vom 22.11.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass die Auslandspension 7.040,-- Türkische Lira betrage, dies ca. € 225,-- entspreche, und legte zwei Überweisungsbelege vom 25.08.2023 sowie 25.09.2023 vor, aus denen jeweils ein Zahlungseingang in Höhe von 7.045,20 Türkische Lira hervorgeht. Eine vor dem 22.11.2023 liegende Meldung der Beschwerdeführerin über die veränderte Höhe der türkischen Pension erfolgte nicht.
1.6.1. Aufgrund dieser Meldung kürzte das AMS die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab 01.11.2023 auf € 4,44 täglich und teilte ihr dies mit Schreiben vom 13.12.2023 mit.
1.6.2. Somit bezog die Beschwerdeführerin von 01.02.2023 bis 14.06.2023, von 05.07.2023 bis 20.07.2023 und von 30.08.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 23,77. Im Zeitraum von 01.11.2023 bis 31.12.2023 bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 4,44.
1.7.1. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2023 eine Witwenpension ohne Sonderzahlungen aus der Türkei in folgender Höhe, zum jeweiligen tagesaktuellen Umrechnungskurs am Buchungstag:
25.01.2023 5.636,16 Türkische Lira € 274,67
16.02.2023 5.636,16 Türkische Lira € 280,09
März 2023 5.636,16 Türkische Lira € 274,61 (Umrechnungskurs am 25.03.2023)
April 2023 5.636,16 Türkische Lira € 264,39 (Umrechnungskurs am 25.04.2023)
25.05.2023 5.636,16 Türkische Lira € 263,41
Juni 2023 5.636,16 Türkische Lira € 204,76 (Umrechnungskurs am 25.06.2023)
25.07.2023 7.045,20 Türkische Lira € 236,65
25.08.2023 7.045,20 Türkische Lira € 245,77
25.09.2023 7.045,20 Türkische Lira € 244,45
25.10.2023 7.045,20 Türkische Lira € 236,91
November 2023 7.045,20 Türkische Lira € 223,09 (Umrechnungskurs am 25.11.2023)
25.12.2023 7.045,20 Türkische Lira € 218,50
Die Beschwerdeführerin erhielt die genannten Beträge dieser Witwenpension auf ihr Konto bei einer türkischen Bank. Sie überwies dieses Geld regelmäßig auf das türkische Konto von Verwandten, die es in der Türkei abhoben, bei einer Wechselstube in der Türkei in Euro umwechselten und ihr dann in bar nach Österreich mitbrachten. Wenn die Beschwerdeführerin selbst in der Türkei auf Urlaub zugegen war, hob sie das Geld direkt von ihrem Konto ab und wechselte es – ebenso bei einer Wechselstube in der Türkei – in Euro um.
1.7.2. Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2023 nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags – auch für die ausländische Leistung – zudem eine österreichische Witwenpension in Höhe von € 365,12 monatlich.
2. Beweiswürdigung:
Die – unstrittigen – Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin fußen auf den im Akt aufliegenden Darstellungen des Bezugs- bzw. Versicherungsverlaufs. Der Bescheid der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 24.03.2022 samt Information über die Anweisung, die übersetzte Mitteilung über die türkische Hinterbliebenenrente vom 06.12.2023, die Anträge der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 26.07.2022 und 20.11.2023, die Leistungsmitteilungen vom 27.07.2022, 02.12.2022, 16.01.2023 und 13.12.2023 sowie der Schriftverkehr zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin sind ebenfalls dem Verwaltungsakt inneliegend.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 09.02.2023 eine Kopie über die Höhe der Überweisungen betreffend ihre Witwenpension aus der Türkei für Jänner 2023 übermittelt habe. In der rechtlichen Beurteilung führte das AMS hingegen aus, dass aufgrund der Vorlage der Unterlagen über die Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt und der Nachweise über die türkische Pension mit 08.02.2024 die Differenz für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 14.06.2023 und von 05.07.2023 bis 20.07.2023 nicht rückgefordert werde. Die erste im Akt aufliegende Nachricht der Beschwerdeführerin, mit der sie das AMS über den Bezug der türkischen Witwenpension informierte, weist das Erstellungsdatum 08.02.2023 auf, ebenso wie der von ihr übermittelte türkische Nachweis darüber; dieses Datum ist sohin als jenes der erstmaligen Meldung festzustellen.
Am 13.03.2024 gab die Beschwerdeführerin dem AMS im Rahmen einer persönlichen Vorsprache selbst bekannt, dass die „Erhöhung“ der türkischen Witwenpension mit 01.07.2023 erfolgt sei; die entsprechende Niederschrift liegt im Akt auf. Dass die Beschwerdeführerin dem AMS erst am 22.11.2023 die Anpassung ihrer türkischen Witwenpension meldete, ergibt sich aus der ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden Nachricht über ihr eAMS-Konto und wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2024 festgestellt sowie von der Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 16.05.2024 bestätigt.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass sie dem AMS den Bezug der türkischen Witwenpension erstmals am 08.02.2023 und deren Anpassung ab 01.07.2023 erst am 22.11.2023 meldete.
Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 erhaltene türkische Witwenpension ist unstrittig und in den entsprechenden Überweisungsbelegen bzw. Kontoauszügen ihres türkischen Kontos in Türkischer Lira ausgewiesen. Die zum jeweils am Buchungstag aktuellen Umrechnungskurs berechneten Eurobeträge basieren auf dem Währungsrechner von finanzen.at (siehe https://www.finanzen.at/waehrungsrechner/neue-tuerkische-lira-euro, abgerufen am 07.05.2025). In der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Verfahrensparteien keine Einwände gegen die Verwendung dieses Währungsrechners erhoben. Soweit kein genaues Buchungsdatum in den Überweisungsbelegen ersichtlich ist, wird auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin – ebenso wie bei den restlichen Monaten – der Umrechnungskurs am 25. des jeweiligen Monats herangezogen.
Die näheren Feststellungen zum tatsächlichen Bezug der monatlichen Witwenpensionsbeträge durch die Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, denen auch durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zur im Jahr 2023 bezogenen österreichischen Witwenpension der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der – im Verwaltungsakt aufliegenden – Verständigung über die Leistungshöhe vom Jänner 2023 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der angefochtene Bescheid datiert auf 30.01.2024. Die bei der belangten Behörde am 19.02.2024 eingegangene Beschwerde ist somit rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG.
Die belangte Behörde erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 25.04.2024 datierende Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es den Bescheid hinsichtlich der rückwirkenden Berichtigung der Notstandshilfe sowie der Höhe des rückgeforderten Betrags abänderte. Der am 06.05.2024 beim AMS eingelangte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.
Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A)
3.2. Zum Umfang der Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe – sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN).
Unter Beachtung der Zeitraumbezogenheit der Prüfung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt wird und im Rechtsmittelverfahren daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens überschreitet (vgl. VwGH 11.03.2024, Ro 2021/08/0003; VwGH 30.01.2002, 98/08/0233).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG – nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG – eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Sache der Beschwerdevorentscheidung ist – entsprechend dem Verfahren der Verwaltungsgerichte – somit jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132; VwGH 18.08.2022, Ra 2021/08/0082, mwN; sowie grundlegend VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011).
3.2.2. Die belangte Behörde widerrief mit dem Ausgangsbescheid vom 30.01.2024 den Bezug der Notstandshilfe bzw. berichtigte rückwirkend dessen Bemessung für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.12.2023 und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Damit begrenzte die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung die Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Soweit die Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2024 nunmehr die im Spruch des Ausgangsbescheids ausdrücklich ausgesprochene rückwirkende Berichtigung und Rückforderung der Notstandshilfe auf die Zeit bis 31.01.2024 ausdehnt, wird die Sache des Verfahrens insoweit überschritten. Das AMS hätte in der Beschwerdevorentscheidung den Zeitraum nicht ausweiten dürfen (sondern allenfalls einen weiteren Bescheid über den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.01.2024 veranlassen müssen).
3.2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, ausgesprochen hat, berechtigt die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung das Bundesverwaltungsgericht nicht zu deren Behebung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen ist die Berechtigung der Beschwerde und es ist eine Entscheidung in der Sache zu treffen, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.
3.2.4. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wurde nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung auf die rückwirkende Bemessung und den Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum vom 30.08.2023 bis (vor dem Hintergrund des unter Pkt. 3.2.2. und 3.2.3. Gesagten) 31.12.2023 beschränkt, weil die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2024 den Bescheid vom 30.01.2024 bereits (zum Vorteil der Beschwerdeführerin) dahingehend abändert hatte, dass die berichtigte und damit von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.02.2023 bis 14.06.2023 und von 05.07.2023 bis 20.07.2023 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht rückgefordert wird.
3.2.5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Rechtsfrage, ob das AMS die Bemessung der von der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 30.08.2023 bis 31.12.2023 bezogene Notstandshilfe zurecht im Nachhinein berichtigte und rückforderte.
3.3. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und im Einzelfall auch zurückgefordert werden können.
Notstandshilfe ist gemäß § 33 Abs. 2 AlVG nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. Dass die Beschwerdeführerin der Vermittlung zur Verfügung steht, wurde seitens des AMS nicht in Zweifel gezogen und ist nicht strittig.
Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe, Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn dies unmöglich ist, das heißt die Notlage von der arbeitslosen Person weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, 2001/08/0050; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 33 AlVG, Rz 644). Notlage liegt vor, wenn der arbeitslosen Person – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen.
Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen der arbeitslosen Person im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwands auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a Abs. 1 und Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß § 36a Abs. 3 AlVG heranzuziehen. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.
3.4.1. Die konkrete Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe im Zeitraum von 30.08.2023 bis 31.12.2023 errechnet sich aus den folgenden Schritten:
Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 sowohl eine österreichische als auch eine türkische Witwenpension. Diese Leistungen, ohne Sonderzahlungen im Sinne des § 67 EStG, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 3 Z 4 und § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. c EStG dar und sind somit Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Sohin bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ein Einkommen in folgender monatlicher Höhe:
Jänner 2023: € 639,79 (€ 365,12 aus Österreich + € 274,67 aus der Türkei)
Februar 2023: € 645,21 (€ 365,12 aus Österreich + € 280,09 aus der Türkei)
März 2023: € 639,73 (€ 365,12 aus Österreich + € 274,61 aus der Türkei)
April 2023: € 629,51 (€ 365,12 aus Österreich + € 264,39 aus der Türkei)
Mai 2023: € 628,53 (€ 365,12 aus Österreich + € 263,41 aus der Türkei)
Juni 2023: € 569,88 (€ 365,12 aus Österreich + € 204,76 aus der Türkei)
Juli 2023: € 601,77 (€ 365,12 aus Österreich + € 236,65 aus der Türkei)
August 2023: € 610,89 (€ 365,12 aus Österreich + € 245,77 aus der Türkei)
September 2023: € 609,45 (€ 365,12 aus Österreich + € 244,45 aus der Türkei)
Oktober 2023: € 602,03 (€ 365,12 aus Österreich + € 236,91 aus der Türkei)
November 2023: € 588,21 (€ 365,12 aus Österreich + € 223,09 aus der Türkei)
Dezember 2023: € 583,62 (€ 365,12 aus Österreich + € 218,50 aus der Türkei)
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2023 lag bei € 500,91 (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG iVm Art. 1 § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 459/2022). Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin im gesamten Jahr 2023 die Geringfügigkeitsgrenze jeweils überstieg, wird dieses gemäß § 36 Abs. 3 iVm § 36a AlVG auf den Notstandshilfeanspruch jeweils im Folgemonat und gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet angerechnet.
Gemäß § 1 Abs. 2 der außer Kraft getretenen Notstandshilfeverordnung (NH-VO) war für die Ermittlung des täglichen Grundbetrags der Notstandshilfe der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Auch nach Außerkrafttreten der NH-VO ist der anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen, zumal das AlVG auch an anderer Stelle die Ermittlung der täglichen Leistung so regelt (vgl. § 21 AlVG; näher hierzu in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 36 AlVG, insbesondere Rz 698).
Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin betrug ursprünglich, ohne Anrechnung ihres Einkommens, in den Zeiträumen von 01.02.2023 bis 14.06.2023, von 05.07.2023 bis 20.07.2023 und von 30.08.2023 bis 31.12.2023 täglich € 23,77; von 15.06.2023 bis 04.07.2023 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld und von 21.07.2023 bis 29.08.2023 war ihr Notstandshilfebezug aufgrund eines Auslandsaufenthaltes unterbrochen.
3.4.2. Das auf die Notstandshilfe im August 2023 anzurechnende Einkommen der Beschwerdeführerin im Juli 2023 in Höhe von € 601,77 wird gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet und ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 20,07 (€ 602,-- / 30 Tage; gerundet auf zwei Dezimalstellen) und vermindert die tatsächlich gebührende Notstandshilfe für den August 2023 auf € 3,70 täglich (€ 23,77 – € 20,07).
Das auf die Notstandshilfe im September 2023 anzurechnende Einkommen der Beschwerdeführerin im August 2023 ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 20,37 (€ 611,-- / 30 Tage) und vermindert die tatsächlich gebührende Notstandshilfe für den September 2023 auf € 3,40 täglich (€ 23,77 – € 20,37).
Das auf die Notstandshilfe im Oktober 2023 anzurechnende Einkommen der Beschwerdeführerin im September 2023 ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 20,30 (€ 609,-- / 30 Tage) und vermindert die tatsächlich gebührende Notstandshilfe für den Oktober 2023 auf € 3,47 täglich (€ 23,77 – € 20,30).
Das auf die Notstandshilfe im November 2023 anzurechnende Einkommen der Beschwerdeführerin im Oktober 2023 ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 20,07 (€ 602,-- / 30 Tage) und vermindert die tatsächlich gebührende Notstandshilfe für den November 2023 auf € 3,70 täglich (€ 23,77 – € 20,07).
Das auf die Notstandshilfe im Dezember 2023 anzurechnende Einkommen der Beschwerdeführerin im November 2023 ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 19,60 (€ 588,-- / 30 Tage) und vermindert die tatsächlich gebührende Notstandshilfe für den Dezember 2023 auf € 4,17 täglich (€ 23,77 – € 19,60).
3.4.3. Aufgrund der unterbliebenen Anrechnung des Einkommens in Form der Witwenpension der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 war die ursprüngliche Bemessung der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen fehlerhaft und gemäß § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend zu berichtigen.
3.5. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum:
3.5.1. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz iVm § 38 AlVG ist die Beschwerdeführerin zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung verpflichtet, wenn sie den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Verbindung der Begriffe "unwahr" bzw. "Verschweigung" in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jener Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, die zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist – anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist – nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, dass der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg: "herbeigeführt hat") oder die Empfängerin der Leistung erkennen musste, dass diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt ferner, dass die ersten beiden (unwahre Angaben bzw. Verschweigen) zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344).
3.5.2. Der zweite Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG, wonach die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (u.a.) jede für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruchs maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzeigen muss, erfüllt. Der Vorsatz muss sich hierbei nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Auf diesen Tatbestand stützte die belangte Behörde ihre Rückforderung.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen einer Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 50 AlVG, Rz 831).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Meldepflicht, wonach eine Leistungsbezieherin dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse selbst dann zu melden hat, wenn diese ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149 mwN). Ebenso wird nicht übersehen, dass es nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Allerdings kann von einer Verschweigung nur dann gesprochen werden, wenn maßgebende Tatsachen nicht gemeldet werden. Ob der besonderen Umstände im vorliegenden Fall liegt schon keine maßgebende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor bzw. war die Nichtmeldung der Änderung der Witwenpension aus der Türkei ab 01.07.2023 für den Überbezug der Beschwerdeführerin nicht kausal.
Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS ihren Pensionsbezug aus der Türkei in der Höhe von 5.636,16 Türkische Lira unstrittig am 08.02.2023 – wie festgestellt, waren das 25.01.2023 umgerechnet € 274,67 bzw. € 280,09 am 16.02.2023. Die belangte Behörde ging sogar für den gesamten Zeitraum von Jänner bis Juni 2023 von einer monatlichen Witwenpension aus der Türkei in der Höhe von € 281,75 (Umrechnungskurs vom 02.01.2023) aus. Sohin war der belangten Behörde der Bezug der türkischen Witwenpension – und damit die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze – jedenfalls ab 08.02.2023 bekannt. Die Behörde räumte in der Beschwerdevorentscheidung selbst ein, dass sie die Anrechnung auf den Leistungsbezug verabsäumte und die Notstandshilfe trotz der am 08.02.2023 vorgelegten Unterlagen über die Witwenpension weiterhin in ungekürzter Höhe ausbezahlte.
Ab 01.07.2023 wurde die türkische Witwenpension der Beschwerdeführerin zwar von monatlich 5.636,16 auf 7.045,20 Türkische Lira erhöht, jedoch ergab sich aufgrund der starken Kursschwankungen nach einer Umrechnung auf Euro faktisch eine Herabsetzung. So erhielt die Beschwerdeführerin tatsächlich am 25.07.2023 lediglich € 236,65 an türkischer Witwenpension, also deutlich weniger als in den Monaten Jänner bis Mai 2023. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die von der belangten Behörde für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 angenommene monatliche Witwenpension aus der Türkei in der Höhe von € 247,87 (Umrechnungskurs vom 03.07.2023) geringer als die von der Beschwerdeführerin am 08.02.2023 gemeldete Pensionsleistung aus der Türkei war.
Mit Blick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2011, 2007/08/0150, zu einem ähnlich gelagerten Fall ist festzuhalten, dass die Nichtmeldung der Änderung der Witwenpension aus der Türkei ab 01.07.2023 jedenfalls nur insoweit kausal für einen Überbezug der Beschwerdeführerin gewesen sein kann, als sich deren Notstandshilfebezug aufgrund der Anrechnung der veränderten Witwenpension gegenüber jenem Bezug verringert, der sich unter Anrechnung der dem AMS zunächst am 08.02.2023 bekannt gegebenen türkischen Witwenpension ergeben hätte.
Damit fehlt es gegenständlich an der Kausalität für den Überbezug der Beschwerdeführerin, weil die ursprünglich am 08.02.2023 gemeldete Witwenpension aus der Türkei höher war als jene, die nicht gemeldet wurde. Durch die ab 01.07.2023 geänderte und faktisch niedrigere Witwenpension wäre keine höhere Anrechnung auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin möglich gewesen. Folglich kann der Überbezug der Beschwerdeführerin nicht auf die unterlassene Mitteilung der angepassten Witwenpension zurückgeführt werden.
Darüber hinaus liegt gegenständlich der für den Tatbestand der Verschweigung erforderliche (bedingte) Vorsatz jedenfalls nicht vor, weil der Beschwerdeführerin das Erfordernis der Meldung der faktischen Herabsetzung der türkischen Witwenpension (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt sein musste. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung selbst aus, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe können, dass ihr die Notstandshilfe für die Zeiträume von 01.02.2023 bis 14.06.2023 und 05.07.2023 bis 20.07.2023 in der ausbezahlten Höhe auch gebührt habe. Weshalb die Beschwerdeführerin hingegen annehmen müsste, dass eine faktisch geringere Witwenpension ab 01.07.2023 zu einer Änderung ihres Notstandshilfebezugs führen könnte und daher zu melden gewesen wäre, vermochte die belangte Behörde nicht substantiiert darzutun und ist auch nicht ersichtlich.
3.5.3. Damit bleibt zu prüfen, ob der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG, das „Erkennenmüssen“, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, für den bereits Fahrlässigkeit genügt, vorliegt.
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht die Leistungsempfängerin, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt der Leistungsempfängerin zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für die Leistungsempfängerin dar. Soweit daher die Leistungsempfängerin am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den von der Leistungsempfängerin zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG wird darauf abgestellt, ob die Leistungsbezieherin (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
Schlechtgläubig im Sinne dieses Rückforderungstatbestands ist eine Leistungsbezieherin, die nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Ihr muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein. Bei dieser Prüfung dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).
Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin dem AMS am 08.02.2023, dass sie neben der österreichischen Witwenpension auch eine Pension aus der Türkei in der Höhe von monatlich 5.636,16 Türkische Lira bezieht. Durch die Meldung des Pensionsbezugs trug die Beschwerdeführerin dafür Sorge, dass durch das AMS eine ordnungsgemäße Berechnung sowie Auszahlung der Notstandshilfe erfolgen wird. Die belangte Behörde verabsäumte es in weiterer Folge, die Witwenpension auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin anzurechnen, obwohl ihr damit die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bekannt war.
Wie bereits oben ausgeführt, leistete die Beschwerdeführerin auch mit der Nichtmeldung der Anpassung der türkischen Witwenpension ab 01.07.2023 keinen Beitrag am entstandenen Überbezug ab 30.08.2023, weil diese umgerechnet auf Euro tatsächlich geringer ausfiel, als jene, die die Beschwerdeführerin bereits am 08.02.2023 meldete. Somit legte sie ein Verhalten an den Tag, welches dem von einer durchschnittlichen Leistungsempfängerin zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab gerecht wird. Die Beschwerdeführerin hätte insbesondere aufgrund des Verhaltens der belangten Behörde nicht erkennen müssen, dass ihr trotz des Bezuges der Witwenpension die Notstandshilfe nicht in der ausbezahlten Höhe zustünde.
3.6. Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern stattzugeben, als eine Pflicht der Beschwerdeführerin zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe im (nunmehr) verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht besteht.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin eindeutige Rechtslage stützen. Insbesondere ist – in der Begründung zu Spruchteil A) zitierte – klare und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG vorhanden, anhand derer die vorliegende Beschwerderechtssache beurteilt werden konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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