JudikaturVwGH

Ro 2018/08/0011 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2018

Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu deren Behebung berechtigt. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

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