JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0037 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0017, mwN). Diese Beurteilung lässt sich nicht auf eine bloße Rechtsfrage reduzieren. Angesichts dessen, dass die Revisionswerberin schon in der (ergänzten) Beschwerde konkret bestritten hatte, dass der Überbezug für sie erkennbar gewesen wäre, hätte das Bundesverwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung - die ausdrücklich beantragt war - klären müssen, ob der Revisionswerberin vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Verhältnisse tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar war. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG lagen nicht vor, zumal die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt.

Rückverweise