Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Anträge des S S in L, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer in den Verfahren Ra 2017/08/0067 bis 0069, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
1 Mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2017 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidungen des Hofrates Dr. Peter Strohmayer vom 29. Juni 2017 (zu Ra 2017/08/0067) und vom 3. Juli 2017 (zu Ra 2017/08/0068 und 0069, alle betreffend Abweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe in Angelegenheit der Zuerkennung, des Widerrufs und der Rückforderung von Arbeitslosengeld) rechtswidrig seien.
2 Der Antragsteller stellte jeweils einen Ablehnungsantrag "(für den Fall, dass Hr. Dr. Peter Strohmayer als zuständiger Richter für dieses Verfahrenshilfeverfahren ausgewählt wird) ... für dieses Verfahrenshilfeverfahren und das weitere Verfahren ab, weil sich dieser Richter zu meinen letzten Verfahrenshilfeanträgen vom 12.06.2017 in derselben Sache mit seinen mutwillig rechtswidrigen Ablehnungsbeschlüssen meiner Verfahrenshilfeanträge wahrscheinlich mehrerer Straftaten schuldig gemacht hat.
Der VwGH Richter Hr. Dr. Strohmayer hat damit seine Voreingenommenheit und Willkür in den Beschlüssen Ra 2017/08/0067- 2, Ra 2017/08/0068-2 und Ra 2017/08/0069-2, offenkundig und öffentlich gemacht und hat sich dadurch wahrscheinlich konkret der Verleumdung (§ 297 StGB) durch seine unbegründete öffentliche Behauptung von angeblich erwiesenen Straftaten (Verschweigen maßgeblicher Tatsachen) meinerseits, die jedoch bisher nicht einmal angezeigt oder angeklagt wurden, und des wissentlichen Amtsmissbrauches durch wissentliche Unterlassung der amtswegig zu berücksichtigenden Verjährungsfrist gemäß § 24 Abs. 2 3. Satz AlVG schuldig gemacht.
Die von einer in der Sache wahrgenommenen Rechtsberatung eingeleiteten Strafverfahren gegen Hrn. Dr. Strohmayer sind nach meinem Wissensstand derzeit anhängig."
3 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 20.10.2015, Ra 2015/05/0053, mwN).
6 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 20.10.2015, mwN).
7 Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017 und 3. Juli 2017 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw. der Verleumdung und des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. erneut den zitierten hg. Beschluss vom 20.10.2015, mwN). Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände -
keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. z.B. das zu § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG heranziehbare hg. Erkenntnis vom 10.8.2006, 2006/02/0122, mwN).
8 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Oktober 2017