Ra 2022/08/0132 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG 1977 tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG 1977 jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016, mwN). Anders als bei einem Ausspruch eines Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 sowie einer Rückforderung nach § 25 AlVG 1977 ist bei einer Entscheidung über einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 somit keine zeitraumbezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§§ 7 ff AlVG 1977) oder Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG 1977) in bestimmten Zeiträumen vorzunehmen, sondern die Erfüllung eines der in § 10 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände zu prüfen, woran der Verlust des Anspruchs für die im Gesetz festgelegte Zeit anknüpft.