Ro 2018/08/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es mögen zwar auf Grund eines Lebenssachverhalts zunächst - zu Beginn des Ermittlungsverfahrens - sowohl ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG als auch eine Einstellung der Leistung gemäß § 7 AlVG in Betracht kommen und zu prüfen sein (wie im Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/08/0324, zum Ausdruck gebracht wurde); wurde aber einmal - auf Grund der Bejahung der Voraussetzungen einer der beiden Normen - ein Bescheid erlassen, so kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr auf die andere Variante "umgestiegen" werden.