JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0088 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2016

Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung hat entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, 93/09/0462, und vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0026, mwN).

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