JudikaturVwGH

Ra 2018/18/0302 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J, geboren 1996, vertreten durch Mag. Florian Weixelbaum als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2018, Zl. I420 2190501-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gegen den in ihrer Asylangelegenheit ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend führt die Revisionswerberin darin aus, dass ihr im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat eine näher umschriebene asylrelevante Verfolgung drohe. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4 Mit diesem Vorbringen, zu dem sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hat, hat die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug ihrer Abschiebung (eine Rechtswirkung, die bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich ist) verbunden wäre.

5 Dem Antrag war daher stattzugeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113).

Wien, am 18. September 2018

Rückverweise