JudikaturVwGH

Ra 2015/02/0233 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2016

Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).

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