Ra 2015/02/0233 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. E 29. Oktober 2015, 2013/07/0102; B 11. Juni 2014, Ro 2014/22/0010).