Ra 2015/09/0011 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die belBeh irrt (in der Revisionsbeantwortung), wenn sie es als eine Frage der Mitwirkungsverpflichtung ansieht, dass der Revisionswerber die Frage der Rechtzeitigkeit der von der gegnerischen Partei (Disziplinaranwalt) erhobenen Beschwerde bereits im Verfahren vor dem VwG vorzubringen gehabt hätte. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels (hier: auf Grund des Zustellscheines) vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Der Hinweis des Revisionswerbers erst in der Revision, dass das VwG dies außer Acht gelassen habe, stellt keine Neuerung iSd § 41 VwGG dar.