JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0150 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2016

Zur Beurteilung eines Antrages auf Wiedereinsetzung ist die Rechtslage heranzuziehen, welche zum Zeitpunkt der allfälligen Versäumung der in Rede stehenden Prozesshandlung (hier: Erhebung der Berufung) in Geltung stand.

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