Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Vorwort/Präambel
Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung
a) ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,
b) ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,
c) und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) „Drittstaatsangehöriger“ ist eine Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlament und des Rates hat;
(2) „Staatenloser“ ist eine Person, die von keinem Staat nach dessen geltendem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird;
(3) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ ist das Ersuchen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, das von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gemacht wird, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt;
(4) „Antragsteller“, ist ein Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
(5) „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ ist die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1348 und (EU) 2024/1347; nicht unter diesen Begriff fallen Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der vorliegenden Verordnung;
(6) „Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz“ ist die ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347;
(7) „Begünstigter internationalen Schutzes“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dem internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt wurde;
(8) „Familienangehörige“ sind die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers oder des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestanden hat:
(1) Die von der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam getroffenen Maßnahmen beruhen auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sind Teil eines Gesamtkonzepts und geleitet von dem Grundsatz der integrierten Politikgestaltung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht einschließlich der Grundrechte.
Mit dem übergeordneten Ziel, Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts wirksam zu steuern, werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
a) für Kohärenz zwischen den Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements bei der Steuerung der Migrationsströme in die Union zu sorgen,
b) die einschlägigen Migrationsrouten und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erfassen.
(2) Die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten sorgen für eine kohärente Umsetzung der Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements einschließlich ihrer internen und externen Komponenten in Absprache mit den für die Außenpolitik zuständigen Organen und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Zur Verwirklichung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele bestehen die internen Komponenten des Gesamtkonzepts aus folgenden Elementen:
a) enge Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den Mitgliedstaaten und den internationalen Organisationen,
b) wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c) uneingeschränkte Einhaltung der im Völkerrecht und im Unionsrecht verankerten Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die aus Seenot gerettet werden,
d) zügiger und wirksamer Zugang zu einem fairen und effizienten Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auch an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, in den Hoheitsgewässern oder Transitzonen der Mitgliedstaaten und Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und der Verordnung (EU) 2024/1347,
e) Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats,
f) wirksame Maßnahmen, mit denen Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden und diese unerlaubten Migrationsbewegungen verhindert werden,
g) Zugang der Antragsteller zu angemessenen Aufnahmebedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346,
h) wirksame Steuerung der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
i) wirksame Maßnahmen, die Anreize und Unterstützung dafür bieten, dass Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Mitgliedstaaten integriert werden,
j) Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbeutung und zur Verringerung illegaler Beschäftigung gemäß der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
k) falls anwendbar, Bereitstellung und Inanspruchnahme des auf Unionsebene — auch durch die Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Asylagentur der Europäischen Union („Asylagentur“) — geschaffenen operativen Instrumentariums und der von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) betriebenen Informationssysteme der Union.
Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele fördern und begründen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten maßgeschneiderte und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften unter uneingeschränkter Einhaltung des Völkerrechts und des Unionsrechts und auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und fördern eine enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittstaaten auf bilateraler, regionaler, multilateraler und internationaler Ebene, um unter anderem
a) die legale Migration von und legale Zugangswege für Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigen, und Personen, denen aus anderen Rechtsgründen der Aufenthalt in den Mitgliedstaaten zugestanden wird, zu fördern,
b) die Partner, die eine große Zahl vulnerabler Migranten und Flüchtlinge aufnehmen, zu unterstützen und ihre operativen Kapazitäten in den Bereichen Migrations-, Asyl- und Grenzmanagement unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte auszubauen,
c) irreguläre Migration zu verhindern und Migrantenschleusung und Menschenhandel zu bekämpfen, auch durch Verringerung der durch diese Handlungen verursachten Gefährdung bei gleichzeitiger Gewährleistung des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen,
d) die Ursachen und Triebkräfte für irreguläre Migration und Vertreibung zu bekämpfen,
e) die wirksame Rückführung, Rückübernahme und Reintegration zu verbessern,
f) die lückenlose Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik sicherzustellen.
(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung beachten die Union und die Mitgliedstaaten den in Artikel 80 AEUV verankerten Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten und tragen ihrem gemeinsamen Interesse am wirksamen Funktionieren der Politik der Union im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement Rechnung.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und
a) errichten und unterhalten nationale Asyl- und Migrationsmanagementsysteme, die wirksamen Zugang zu Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes ermöglichen, gewähren schutzbedürftigen Antragstellern den internationalen Schutz, sorgen für die wirksame und menschenwürdige Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und gewähren und investieren in angemessene Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346,
b) stellen sicher, dass für die Durchführung dieser Verordnung die notwendigen Ressourcen und ausreichend kompetentes Personal zugewiesen werden, und fordern zu diesem Zweck, wenn die Mitgliedstaaten es für erforderlich halten oder es angezeigt ist, Unterstützung von relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union an,
c) ergreifen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte sämtliche Maßnahmen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die irreguläre Migration in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verhindern und zu verringern, was auch die Verhinderung und Bekämpfung der Migrantenschleusung und des Menschenhandels einschließt, wobei die Rechte der geschleusten Migranten und der Personen, die Gegenstand des Menschenhandels sind, zu schützen sind,
d) wenden die in Teil III Kapitel I bis VI und Teil IV Kapitel I festgelegten Regeln zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß und zügig an und führen erforderlichenfalls die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat durch,
(1) Die Mitgliedstaaten halten nationale Strategien vor, in denen ein strategischer Ansatz festgelegt ist, mit dem sichergestellt wird, dass sie die Kapazitäten dazu haben, ihr Asyl- und Migrationsmanagementsystem in voller Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation, insbesondere ihrer geografischen Lage, wirksam umzusetzen.
Bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften konsultieren, sofern dies angemessen ist und mit dem nationalen Recht im Einklang steht. Diese Strategien müssen mindestens umfassen:
a) Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck und einen Notfallplan unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 erstellt,
b) Informationen darüber, wie die in diesem Teil festgelegten Grundsätze von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und wie sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen auf nationaler Ebene erfüllt werden,
c) Informationen darüber, wie den Ergebnissen der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung und der gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführten Evaluierung sowie der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführten Überwachung Rechnung getragen wurde.
(2) In den nationalen Strategien muss anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, insbesondere den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/2303, und diese Strategien müssen mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für die integrierte europäische Grenzverwaltung im Einklang stehen und diese Strategien ergänzen.
(1) Die Kommission arbeitet nach Anhörung der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Berichte und Analysen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten nationalen Strategien eine fünfjährige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement („Strategie“) aus, in der der strategische Ansatz zur Sicherstellung einer kohärenten Umsetzung der nationalen Strategien beschrieben ist. Die Kommission übermittelt diese Strategie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Strategie ist rechtlich nicht bindend.
(2) Die erste Strategie wird bis zum 12. Dezember 2025 angenommen, alle weiteren Strategien danach alle fünf Jahre.
(3) Die Strategie umfasst die in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Komponenten, in ihr erhält die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine herausragende Rolle und wird zudem Folgendes berücksichtigt:
a) die Umsetzung der in Artikel 7 genannten nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zum Asyl- und Migrationsmanagement und ihre Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht,
b) die relevanten Informationen, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelt hat,
c) die von der Kommission und der Asylagentur gesammelten Informationen über die Umsetzung des Besitzstands der Union im Asylbereich,
d) die Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Berichte der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
e) sonstige relevante Informationen, unter anderem von den Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder Organisationen.
(1) Die Kommission nimmt einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an, in dem sie die Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum und etwaige Entwicklungen bewertet und ein strategisches Lagebild des Bereichs Migration und Asyl liefert, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union dient („Bericht“).
(2) Der Bericht stützt sich auf einschlägige quantitative und qualitative Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden. In dem Bericht kann auch Informationen anderer einschlägiger Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen Rechnung getragen werden.
(3) Der Bericht enthält die folgenden Elemente:
a) eine Bewertung der Gesamtlage, wobei alle Migrationsrouten in der Union und in allen Mitgliedstaaten erfasst werden, insbesondere
b) einen Ausblick auf das kommende Jahr, einschließlich der Zahl der prognostizierten Einreisen auf dem Seeweg, auf der Grundlage der Gesamtmigrationslage im Vorjahr und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, wobei auch der vorherige Druck widergespiegelt wird;
c) Informationen über den Stand der Vorsorge in der Union und in den Mitgliedstaaten und die möglichen Auswirkungen der prognostizierten Situationen;
d) Informationen über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Aufnahmekapazität;
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.
(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.
(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.
Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.
Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.
(2) Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum, so wird der Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Absatz 1 in dem Mitgliedstaat gestellt und registriert, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat.
Besitzt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, der bzw. das abgelaufen ist oder annulliert, entzogen oder aufgehoben wurde, so ist der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat zu stellen und zu registrieren, in dem er sich befindet.
(3) Der Antragsteller arbeitet bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 und in Angelegenheiten, die unter diese Verordnung fallen, uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und legt insbesondere so bald wie möglich, spätestens jedoch während der in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten Anhörung, alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente und Informationen vor, die ihm zur Verfügung stehen, und legt sie offen, auch durch Übermittlung seiner Identitätsdokumente, wenn er im Besitz solcher Dokumente ist. Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage, Nachweise zur Untermauerung der vorgelegten Elemente und Informationen vorzulegen oder den in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Vordruck auszufüllen, so setzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falls eine angemessene Frist für die Vorlage dieser Nachweise fest, die sich in den Grenzen der in Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Frist hält.
(4) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, ist
a) bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte Mitgliedstaat;
b) der zuständige Mitgliedstaat;
(1) Sofern dem Antragsteller seine Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1356 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 mitgeteilt wurden und sobald ihm eine Entscheidung zugestellt wurde, mit der seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat verfügt wird, so hat er in keinem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aufzuhalten hat, Anspruch auf die gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu gewährenden Aufnahmebedingungen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Notwendigkeit, dass ihm ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen steht.
(2) Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevante Elemente und Informationen, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, werden nur berücksichtigt, wenn darin Nachweise geliefert werden, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf unbegleitete Minderjährige und die Familienzusammenführung, von entscheidender Bedeutung sind.
(3) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(4) Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich der tatsächlichen Gefahr von Grundrechtsverletzungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat. Alle von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
(1) So bald wie möglich und in jedem Fall bis zu dem Tag, an dem ein Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat registriert wird, stellt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats dem Antragsteller Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, über seine Rechte gemäß dieser Verordnung sowie über die in Artikel 17 festgelegten Pflichten und die in Artikel 18 festgelegten Folgen bei Verstößen zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere Informationen über
a) die Ziele dieser Verordnung,
b) die in Artikel 17 festgelegte, vom Antragsteller erwartete Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,
c) die Tatsache, dass das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht umfasst, dass der Antragsteller den Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist oder welcher Mitgliedstaat der Übernahmemitgliedstaat ist, frei wählen darf,
d) die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen des Verlassens des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 17 Absatz 4 aufzuhalten hat, und insbesondere die Tatsache, dass ihm lediglich die in Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen,
e) die Kriterien und das Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge dieser Kriterien bei den einzelnen Verfahrensschritten sowie die Dauer des Verfahrens,
f) die Bestimmungen über die Familienzusammenführung und in diesem Zusammenhang die geltende Definition von Familienangehörigen und Verwandten, das Recht, den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck zu beantragen und zu erhalten, einschließlich Informationen über Personen und Einrichtungen, die beim Ausfüllen des Vordrucks Unterstützung leisten können, sowie Informationen über nationale, internationale oder andere einschlägige Organisationen, die die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen erleichtern können,
(1) Die in Artikel 19 genannte Unterrichtung erfolgt schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und leicht verständlicher Sprache und in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das gemäß Absatz 2 dieses Artikels erstellte einheitliche Informationsmaterial. Das einheitliche Informationsmaterial für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, muss auch online auf einer offenen und leicht zugänglichen Plattform verfügbar sein.
Wenn es für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, kann die Unterrichtung auch mündlich und gegebenenfalls anlässlich der in Artikel 22 genannten persönlichen Anhörung erfolgen. Zu diesem Zweck erhält der Antragsteller die Möglichkeit, Fragen zur Klärung der vorgelegten Informationen zu stellen. Die Mitgliedstaaten können auf Multimedia-Geräte als Hilfsmittel zurückgreifen.
(2) Die Asylagentur erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einheitliches Informationsmaterial sowie spezielle Informationen für unbegleitete Minderjährige und schutzbedürftige Antragsteller, bei Bedarf auch für Antragsteller mit besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen, mit mindestens den in Artikel 19 genannten Informationen. Dieses einheitliche Informationsmaterial enthält außerdem Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1358 und insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten eines Antragstellers in Eurodac verarbeitet werden dürfen.
Das einheitliche Informationsmaterial wird so gestaltet, dass mitgliedstaatsspezifische Informationen hinzugefügt werden können.
(3) Ist der Antragsteller minderjährig, so werden die in Artikel 19 genannten Informationen in kindgerechter Weise von entsprechend geschulten Mitarbeitern und in Anwesenheit des Vertreters des Antragstellers erteilt.
(1) Die Antragsteller haben das Recht, auf eine wirksame Weise einen Rechtsbeistand oder einen sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Berater in Angelegenheiten zu konsultieren im Zusammenhang stehen mit der Anwendung der Kriterien in Kapitel II oder der Bestimmungen in Kapitel III dieses Teils in allen Phasen des Verfahrens zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats.
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsbeistand oder einen sonstigen Berater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats um unentgeltliche Rechtsauskunft ersuchen.
(3) Die unentgeltliche Rechtsauskunft erfolgt durch einen Rechtsbeistand oder durch sonstige nach nationalem Recht zur Beratung, Unterstützung oder Vertretung von Antragstellern zugelassene oder zulässige Berater oder durch eine nichtstaatliche Organisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Rechtsberatung und Vertretungsdiensten für die Antragsteller befugt ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann ein wirksamer Zugang zu unentgeltlicher Rechtsauskunft dadurch sichergestellt werden, dass in der Verwaltungsphase des Verfahrens eine Person für mehrere Antragsteller gleichzeitig mit der Rechtsauskunft betraut wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung der Rechtsauskunft im Einklang mit ihren nationalen Systemen organisieren.
(5) Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf die in diesem Artikel vorgesehene unentgeltliche Rechtsauskunft geregelt sind.
(6) Für die Zwecke des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats umfasst die unentgeltliche Rechtsauskunft Folgendes:
a) Orientierung und Erläuterungen zu den Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, einschließlich Informationen über Rechte und Pflichten in allen Phasen dieses Verfahrens,
(1) Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, hören die zuständigen Behörden des in Artikel 38 Absatz 1 genannten, die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats den Antragsteller für die Zwecke der Anwendung des Artikel 39 persönlich an. Die Anhörung ermöglicht auch dem Antragsteller, das richtige Verständnis der gemäß Artikel 19 erhaltenen Informationen, sicherzustellen.
Die zuständigen Behörden sammeln Informationen über die spezifische Situation des Antragstellers, indem sie vorab Fragen stellen, die für die Zwecke der Anwendung von Artikel 39 die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen.
Gibt es Hinweise darauf, dass der Antragsteller Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedstaat hat, so erhält der Antragsteller einen von der Asylagentur zu erstellenden Vordruck. Der Antragsteller füllt den Vordruck mit den ihm bekannten Informationen aus, um die Anwendung von Artikel 39 zu erleichtern. Nach Möglichkeit ist dieser Vordruck vor der in diesem Artikel beschriebenen persönlichen Anhörung von dem Antragsteller auszufüllen.
Die Asylagentur erstellt den Vordruck gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes bis 12. April 2025. Die Asylagentur arbeitet ferner Leitlinien für die Ermittlung von und die Suche nach Familienangehörigen aus, um die Anwendung der Artikel 25 bis 28 und 34 durch den ersuchenden und den ersuchten Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 39 und 40 zu unterstützen.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit den zuständigen Behörden hinreichende Gründe vorzulegen, damit diese die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen.
(2) Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn
a) der Antragsteller flüchtig ist,
b) der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erscheint und keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit anführt,
c) der Antragsteller nach Erhalt des in Artikel 19 genannten Informationsmaterials die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Informationen bereits auf anderem Wege übermittelt hat.
(1) Das Kindeswohl muss bei allen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten als vorrangig angesehen werden. Verfahren, die Minderjährige betreffen, werden vorrangig behandelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger sich befindet, stellt sicher, dass dieser in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, zu ihrer Vertretung und Unterstützung ein Vertreter zur Seite gestellt wird. Der Vertreter verfügt über die Ressourcen, Ausbildung, Qualifikationen, Fachkenntnisse und Unabhängigkeit, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass dem Kindeswohl bei den nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. Der Vertreter hat Zugang zur Akte des Antragstellers, einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige, und hält den unbegleiteten Minderjährigen über den Fortgang der Verfahren im Rahmen dieser Verordnung auf dem Laufenden.
Wird ein Antrag von einer unbegleiteten Person gestellt, die erklärt, minderjährig zu sein, oder bei der objektive Gründe dafür sprechen, dass sie minderjährig ist, so benennen die zuständigen Behörden
a) so bald wie möglich, in jedem Fall aber rechtzeitig und um den Minderjährigen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu unterstützen, eine Person, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügt, um den Minderjährigen vorläufig zu unterstützen und sein Wohl um sein allgemeines Wohlergehen zu wahren, was es dem Minderjährigen ermöglicht, die Rechte nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, und um bis zur etwaigen Bestellung eines Vertreters als Vertreter aufzutreten,
b) so bald wie möglich, spätestens aber 15 Arbeitstage ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.
Im Fall einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger oder in anderen Ausnahmesituationen kann die gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Frist für die Benennung eines Vertreters um zehn Werktage verlängert werden.
Gelangt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass ein Antragsteller, der erklärt, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, ist sie nicht verpflichtet einen Vertreter gemäß diesem Absatz benennen.
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.
(1) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten ausschließlich die Kriterien des vorliegenden Artikels. Diese Kriterien gelten in der Rangfolge gemäß der Absätze 2 bis 5.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft.
(3) Hat der unbegleitete minderjährige Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so ist dieser Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat und übernimmt die Zusammenführung des Minderjährigen mit seinem Verwandten, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht nachweislich zuwiderläuft.
(4) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandt im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, so bestimmt sich der zuständige Mitgliedstaat nach dem Wohl des Kindes.
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer psychischer oder physischer Erkrankung, Schwerbehinderung, schweren psychologischen Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind, dieses seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben, nachdem sie über diese Möglichkeit informiert worden sind.
Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind, das Geschwister oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 stellt.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind, das Geschwister oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
a) einen Antragsteller, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist, nach Maßgabe der Artikel 39, 40 und 46 aufzunehmen,
b) einen Antragsteller oder einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den dieser Mitgliedstaat nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben wurde, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen,
c) eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat aufhält, der sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 zu ihrer Aufnahme bereit erklärt hat oder der ihr internationalen Schutz oder humanitären Status im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung gewährt hat, nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 der vorliegenden Verordnung wieder aufzunehmen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden, wobei der Mitgliedstaat den Minderjährigen aufnimmt oder wieder aufnimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass es der schriftlichen Zustimmung der betreffenden Person bedarf, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, es sei denn, dass dies nachweislich nicht dem Kindeswohl dient. Das Gleiche gilt bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Aufnahmeverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Ungeachtet des Erfordernisses der schriftlichen Zustimmung nach Artikel 26 ist für den Fall, dass ein neues Verfahren zur Aufnahme eines Minderjährigen in Bezug auf einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, der gemäß Artikel 26 als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist, von den betroffenen Personen keine schriftliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, dass die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nachweislich nicht dem Wohl des Kindes dient.
(1) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat leitet unverzüglich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein.
(2) Wenn der Antragsteller flüchtig ist, setzt der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fort.
(3) Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt hat oder der nach Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig geworden ist, gibt unverzüglich gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac Folgendes an:
a) seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 2,
b) seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 3,
c) seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 4,
d) seine Zuständigkeit aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 39 festgelegten Fristen,
e) die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der einem Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nach Artikel 40 stattgegeben hat,
f) seine Zuständigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 3.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten einer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen, die angemessen, erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um
a) den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
b) den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
c) sonstige Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen,
d) eine Rückkehrentscheidung durchzuführen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen nur Folgendes:
a) die Personalien der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, d. h. vollständiger Name und gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,
b) Angaben zu Ausweis- und Reisedokumenten, einschließlich Angaben zu Nummern, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellender Behörde und Ausstellungsort,
c) alle sonstigen zur Feststellung der Identität der betreffenden Person erforderliche Daten, einschließlich der vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1358 insbesondere für die Zwecke von Artikel 67 Absatz 8 dieser Verordnung erfassten biometrischen Daten des Antragstellers,
(1) Um das reibungslose Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen zu erleichtern und Schwierigkeiten bei deren Anwendung zu beseitigen, halten die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung oder bei deren Anwendung zwischen ihnen auf Schwierigkeiten stoßen, auf Ersuchen eines oder mehrerer dieser Mitgliedstaaten unverzüglich Konsultationen ab, um innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geeignete Lösungen zu finden.
Gegebenenfalls können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 77 genannten Ausschusses Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten und die gefundene Lösung erhalten.
(2) Wird keine Lösung nach Absatz 1 gefunden oder dauern die Schwierigkeiten an, so können einer oder mehrere der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten abzuhalten, um geeignete Lösungen zu finden. Die Kommission hält diese Konsultationen unverzüglich ab. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen aktiv an den Konsultationen teil. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Angelegenheit umgehend zu regeln. Die Kommission kann Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten annehmen, in denen sie die zu treffenden Maßnahmen angibt und Fristen setzt.
Gegebenenfalls können die Informationen über die aufgetretenen Schwierigkeiten, die abgegebenen Empfehlungen und die gefundene Lösung in dem Ausschuss nach Artikel 77 mit den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Das Verfahren nach diesem Artikel berührt nicht die in dieser Verordnung im Einzelfall festgelegten Fristen.
(3) Dieser Artikel berührt nicht die Befugnisse der Kommission, die Anwendung des Unionsrechts nach den Artikeln 258 und 260 AEUV zu überwachen. Ebenso wenig berührt er die Möglichkeit der betreffenden Mitgliedstaaten, ihre Streitigkeit nach Artikel 273 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen oder die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, den Gerichtshof gemäß Artikel 259 AEUV anzurufen.
(1) Der Jährliche Solidaritätspool, der die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Beiträge umfasst, die von den Mitgliedstaaten in der Sitzung des Hochrangigen Forums zugesagt wurden, dient als wichtigstes Instrument für eine solidarische Reaktion für Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, auf der Grundlage des Bedarfs, der in dem in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission ermittelt wurde.
(2) Der Jährliche Solidaritätspool besteht aus folgenden Formen von Solidaritätsmaßnahmen, die als gleichwertig gelten:
a) Übernahme — gemäß den Artikeln 67 und 68 —
b) finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, die in erster Linie auf Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Reintegration vor der Ausreise, Grenzmanagement und operative Unterstützung abzielen mit denen können auch Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern unterstützt werden können, die direkte Auswirkungen auf die Migrationsströme an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben oder die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme des betreffenden Drittlands verbessern, einschließlich Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration gemäß Artikel 64,
c) alternativen Solidaritätsmaßnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Reintegration und Grenzmanagement mit Schwerpunkt auf operativer Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Dienstleistungen, Personalunterstützung, Einrichtungen und technischer Ausrüstung gemäß Artikel 65.
Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern werden von begünstigten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.
(3) Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Beiträgen für Projekte in Drittländern liegt das Augenmerk insbesondere darauf,
a) die Asyl- und Aufnahmekapazitäten in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch eine Stärkung der personellen und institutionellen Fachkenntnisse und Kapazitäten,
b) die legale Migration und eine gut gesteuerte Mobilität zu fördern, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Wege der Migration und Mobilitätspartnerschaften,
c) Programme zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration von zurückkehrenden Migranten und ihren Familien zu unterstützen,
d) die Schwachstellen, die durch Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie durch Programme zur Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität verursacht werden, zu verringern,
e) eine wirksame und menschenrechtsbasierte Migrationspolitik zu unterstützen.
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission und im Einklang mit dem auf dem in Artikel 13 genannten Hochrangigen Forum durchgeführten Zusageverfahren erlässt der Rat jährlich vor Ablauf jedes Kalenderjahres einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools, einschließlich der Referenzzahl der erforderlichen Übernahmen und finanziellen Beiträge für den jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene und der spezifischen Zusagen, die jeder Mitgliedstaat im Rahmen der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 für jede Art von Solidaritätsbeiträgen im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 gemacht hat. Der Rat erlässt den in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakt mit qualifizierter Mehrheit. Der Rat kann den in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
(2) In dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erforderlichenfalls auch der Richtwert für den prozentualen Anteil des Jährlichen Solidaritätspools festgelegt, der Mitgliedstaaten, die aufgrund einer großen Zahl von Neuankömmlingen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, zur Verfügung gestellt werden kann, wobei die geografischen Besonderheiten der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Darin können auch je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in den betroffenen Mitgliedstaaten aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt, andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden.
(3) In der Sitzung des Hochrangigen Forums gemäß Artikel 13 kommen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Vorschlags der Kommission zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich einer Gesamtreferenzzahl für jede Solidaritätsmaßnahme im Jährlichen Solidaritätspool. In dieser Sitzung geben die Mitgliedstaaten auch ihre Zusagen für ihre Beiträge zu dem Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 4 dieses Artikels und den nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechneten obligatorischen gerechten Anteil.
(4) Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, zwischen den in Artikel 56 Absatz 2 aufgeführten Arten von Solidaritätsmaßnahmen oder einer Kombination dieser Solidaritätsmaßnahmen zu wählen. Die Mitgliedstaaten, die alternative Solidaritätsmaßnahmen zusagen, geben auf der Grundlage objektiver Kriterien den finanziellen Wert dieser Maßnahmen an. Sind die alternativen Solidaritätsmaßnahmen in dem in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission nicht aufgeführt, so können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen dennoch zusagen. Ersuchen die begünstigten Mitgliedstaaten in einem bestimmten Jahr nicht um diese Maßnahmen, so werden sie in Finanzbeiträge umgewandelt.
(1) Ein Mitgliedstaat, der nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt ist, teilt der Kommission und dem Rat nach dem Erlass des in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates mit, wenn er beabsichtigt, den Jährlichen Solidaritätspool in Anspruch zu nehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament darüber.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt Informationen über Art und Umfang der in Artikel 56 Absatz 2 genannten Solidaritätsmaßnahmen auf, die zur Bewältigung der Lage erforderlich sind, erforderlichenfalls einschließlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Komponenten des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung. Beabsichtigt der Mitgliedstaat finanzielle Beiträge abzurufen, ermittelt er auch die jeweiligen Ausgabenprogramme der Union.
(3) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 60. Der EU-Solidaritätskoordinator beruft unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung das Forum auf technischer Ebene ein, um die Solidaritätsmaßnahmen in die Praxis umzusetzen.
(1) Wenn ein Mitgliedstaat, der nach dem in Artikel 11 genannten Beschluss keinem Migrationsdruck ausgesetzt ist aber sich selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht, so teilt er der Kommission mit, dass er den Jährlichen Solidaritätspool in Anspruch nehmen muss und unterrichtet den Rat darüber. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament darüber.
(2) Die Notifizierung gemäß Absatz 1 enthält Folgendes:
a) eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks im notifizierenden Mitgliedstaat, einschließlich aktualisierter Daten über die in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Indikatoren;
b) Informationen über Art und Umfang der in Artikel 56 genannten Solidaritätsmaßnahmen, die zur Bewältigung der Lage erforderlich sind, erforderlichenfalls einschließlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Komponenten des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung und wenn der Mitgliedstaat beabsichtigt, finanzielle Beiträge abzurufen, ermittelt er auch die jeweiligen Ausgabenprogramme der Union;
c) eine Beschreibung, wie unter Rückgriff auf den im Jährlichen Solidaritätspool die Lage stabilisiert werden könnte;
d) die Angabe, wie der betreffende Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben will.
(3) Die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sowie der betreffende Mitgliedstaat unterstützen die Kommission, sofern von der Kommission gefordert, bei einer Bewertung des Migrationsdrucks.
(4) Die Kommission prüft die Notifizierung zügig unter Berücksichtigung der in den Artikeln 9 und 10 festgelegten Informationen, der Tatsache, ob der notifizierende Mitgliedstaat in dem in Artikel 11 genannten Beschluss als von Migrationsdruck bedroht eingestuft wurde, der Gesamtlage in der Union, der Lage in dem notifizierenden Mitgliedstaat in den vorangegangenen zwölf Monaten und des vom notifizierenden Mitgliedstaat geäußerten Bedarfs und erlässt einen Beschluss ob der Mitgliedstaat als unter Migrationsdruck zu betrachten ist. Beschließt die Kommission, dass der Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so wird der betreffende Mitgliedstaat zu einem begünstigten Mitgliedstaat, es sei denn, ihm wird der Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool gemäß Absatz 6 dieses Artikels versagt.
(1) Im Rahmen des Forums auf technischer Ebene arbeiten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammen, um unter Berücksichtigung des ermittelten und bewerteten Bedarfs und der verfügbaren Solidaritätsbeiträge eine wirksame und effiziente praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools für das betreffende Jahr sicherzustellen.
(2) Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert die praktische Umsetzung der Solidaritätsbeiträge unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Migrationslage, um eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(3) Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 und des Artikels 67 Absatz 12 setzen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme der Umsetzung der Finanzbeiträge — bei der praktischen Umsetzung der ermittelten Solidaritätsmaßnahmen ihre in Artikel 56 genannten zugesagten Solidaritätsbeiträge für ein betreffendes Jahr vor Ende dieses Jahres um.
Die beitragenden Mitgliedstaaten setzen ihre Zusagen im Verhältnis zu ihrer Gesamtzusage für den Jährlichen Solidaritätspool für ein betreffendes Jahr vor Ende des Jahres um.
Mitgliedstaaten, denen eine vollständige Kürzung der Solidaritätsbeiträge gemäß Artikel 61 oder Artikel 62 gewährt wurde, oder Mitgliedstaaten, die selbst in Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 4 genannte begünstigte Mitgliedstaaten sind, sind nicht verpflichtet, ihre gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugesagten Solidaritätsbeiträge für das betreffende Jahr zu erfüllen.
Die beitragenden Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre Zusagen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zu erfüllen oder auf einen begünstigten Mitgliedstaat Verrechnungen der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 63 anzuwenden, wenn die Kommission in einem in Artikel 11 oder Artikel 59 Absatz 4 genannten Beschluss in Bezug auf die Vorschriften in Teil III dieser Verordnung systemische Mängel in diesem begünstigten Mitgliedstaat festgestellt hat, die schwerwiegende negative Folgen für das Funktionieren dieser Verordnung haben könnten.
(4) Während der ersten Sitzung des Forums auf technischer Ebene im jährlichen Zyklus können beitragende und begünstigte Mitgliedstaaten angesichts des ermittelten Bedarfs angemessene Präferenzen für die Profile verfügbarer Übernahmekandidaten und eine mögliche Planung für die Umsetzung ihrer Solidaritätsbeiträge äußern, wobei dem Erfordernis dringender Maßnahmen für die begünstigten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(1) Ein Mitgliedstaat, der gemäß einem in Artikel 11 genannten Beschluss Migrationsdruck ausgesetzt ist oder sich selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht und der den Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 58 nicht in Anspruch genommen hat oder notifiziert hat, dass es erforderlich ist, den Jährlichen Solidaritätspool gemäß Artikel 59 in Anspruch zu nehmen, kann jederzeit um eine teilweise oder vollständige Kürzung seiner zugesagten Beiträge nach dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates ersuchen.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sein Ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Rat informationshalber sein Ersuchen.
(2) Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der gemäß einem in Artikel 11 genannten Beschluss keinem Migrationsdruck ausgesetzt ist, sich aber selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht, so nimmt dieser Mitgliedstaat in seinem Ersuchen Folgendes auf:
a) eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
b) ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
c) die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
d) eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks im ersuchenden Mitgliedstaat;
Bei der Bewertung eines solchen Ersuchens berücksichtigt die Kommission auch die in Artikel 9 und 10 festgelegten Informationen.
(3) Die Kommission unterrichtet den Rat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens gemäß diesem Artikel über ihre Bewertung des Ersuchens. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament über diese Bewertung.
(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befindet oder sich selbst einer ausgeprägten Migrationslage ausgesetzt sieht, kann jederzeit um eine teilweise oder vollständige Kürzung seiner zugesagten Beiträge nach dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates ersuchen.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sein Ersuchen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt dem Rat informationshalber sein Ersuchen.
(2) Handelt es sich bei dem ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, so muss das Ersuchen Folgendes enthalten:
a) eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
b) ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
c) die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
d) eine hinreichend fundierte Begründung in Bezug auf den Bereich des Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystems, in dem die Kapazität erreicht wurde, und wie sich das Erreichen der Grenzen der Kapazität dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Bereich auf seine Fähigkeit auswirkt, seine Zusage zu erfüllen.
(3) Handelt es sich bei dem ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss nicht in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, sich aber selbst in einer ausgeprägten Migrationslage sieht, so enthält das Ersuchen zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Angaben auch eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen einer ausgeprägten Migrationslage in dem ersuchenden Mitgliedstaat. Bei der Bewertung eines solchen Ersuchens berücksichtigt die Kommission auch die in Artikel 9 und 10 festgelegten Informationen und die Feststellung, ob für den Mitgliedstaat nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss die Gefahr von Migrationsdruck besteht.
(1) Haben die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Übernahmezusagen für den Jährlichen Solidaritätspool mindestens 50 % der in dem Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 12 angegebenen Zahl erreicht, so kann ein begünstigter Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz anstelle von Übernahmen ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 69 zu übernehmen..
(2) Ein beitragender Mitgliedstaat kann begünstigten Mitgliedstaaten anstelle von Übernahmen seine Bereitschaft erklären, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die ein begünstigter Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde,
a) wenn der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert erreicht wurde oder
b) wenn der beitragende Mitgliedstaat mindestens 50 % seines obligatorischen gerechten Anteils für den Jährlichen Solidaritätspool zugesagt hat, der in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates für Übernahmen festgelegt ist.
Hat ein beitragender Mitgliedstaat eine solche Bereitschaft bekundet und stimmt der begünstigte Mitgliedstaat zu, so wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in Artikel 69 festgelegte Verfahren an.
(3) Die beitragenden Mitgliedstaaten übernehmen die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, bis zu der höheren der beiden in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Zahlen, wenn nach der gemäß Artikel 13 Absatz 4 einberufenen Sitzungen des Hochrangigen Forums die in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates enthaltenen Übernahmezusagen für den Solidaritätspool
a) unter der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten Zahl oder
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten ermitteln Maßnahmen, die durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Forum auf technischer Finanzbeiträge finanziert werden können, und legen sie dem Forum auf technischer Ebene vor. Die Kommission arbeitet eng mit den begünstigten Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen den in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 56 Absatz 3 genannten Zielen entsprechen. Der EU-Solidaritätskoordinator führt ein Verzeichnis der Maßnahmen und stellt es über das Forum auf technischer Ebene zur Verfügung.
(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit Vorschriften für die Handhabung der Finanzbeiträge. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Wird der in Artikel 57 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1147 genannten Betrag addiert werden.
(5) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und dem Forum auf technischer Ebene Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel durch Finanzbeiträge finanziert werden.
(6) Die Kommission nimmt in ihren in Artikel 9 genannten Bericht Informationen über die Durchführung von Maßnahmen auf, die gemäß diesem Artikel durch Finanzbeiträge finanziert werden, einschließlich Informationen über Fragen, die sich auf die Durchführung auswirken könnten, und über alle zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen.
(1) Beiträge in Form alternativer Solidaritätsmaßnahmen werden auf ein spezifisches Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats gestützt. Diese Beiträge gelten als finanzielle Solidarität, und ihr konkreter Wert wird von den beitragenden und den betreffenden begünstigten Mitgliedstaaten gemeinsam und in realistischer Weise festgelegt und dem EU-Solidaritätskoordinator vor der Umsetzung dieser Beiträge mitgeteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die die Maßnahmen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements in den begünstigten Mitgliedstaaten ergänzen, wobei Überschneidungen mit diesen Maßnahmen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die über das, was sie über die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union beitragen müssen, hinausgehen.
(3) Die begünstigten und die beitragenden Mitgliedstaaten schließen die Umsetzung der vereinbarten alternativen Solidaritätsmaßnahmen auch dann ab, wenn die einschlägigen Durchführungsrechtsakte abgelaufen sind.
Der von jedem Mitgliedstaat zu erbringende in Artikel 57 Absatz 3 genannte Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach der Formel im Anhang I berechnet und beruht für jeden Mitgliedstaat auf den folgenden — anhand der neuesten verfügbaren Eurostat-Daten ermittelten — Kriterien:
a) der Bevölkerungszahl (50 % der Gewichtung),
b) dem gesamten BIP (50 % der Gewichtung).
(1) Das Verfahren nach diesem Artikel findet Anwendung auf die Übernahme von Personen, auf die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a Bezug genommen wird.
(2) Vor der Anwendung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens stellt der begünstigte Mitgliedstaat sicher, dass keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Person vor oder während des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt — auch wenn eine Bedrohung für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 festgestellt wurde —, wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren nicht an oder beendet es unverzüglich. Der begünstigte Mitgliedstaat schließt die betreffende Person von jeder künftigen Übernahme oder Überstellung in einen Mitgliedstaat aus. Handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, so ist der begünstigte Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung.
(3) Im Fall einer Übernahme ermittelt der begünstigte Mitgliedstaat die Personen, die übernommen werden könnten. Auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats unterstützt die Asylagentur den begünstigten Mitgliedstaat bei der Identifizierung der zu übernehmenden Personen und bei der Abstimmung mit den Übernahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2303.
Der Mitgliedstaat berücksichtigt gegebenenfalls das Bestehen wichtiger Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Übernahmemitgliedstaat, beispielsweise auf der Grundlage von familiären oder kulturellen Erwägungen. Zu diesem Zweck gibt der begünstigte Mitgliedstaat den zu übernehmenden Personen Gelegenheit, Informationen über das Bestehen wichtiger Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten bereitzustellen und relevante Informationen und Unterlagen vorzulegen, um diese Bindungen festzustellen. Diese Gelegenheit umfasst nicht das Recht, einen bestimmten Übernahmemitgliedstaat gemäß diesem Artikel zu wählen.
(4) Um die zu übernehmenden Personen zu ermitteln und sie den Übernahmemitgliedstaaten zuzuordnen, können die begünstigten Mitgliedstaaten die vom EU-Solidaritätskoordinator entwickelten Instrumente nutzen.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten wird die finanzielle Unterstützung nach einer gemäß Kapitel I und II dieses Teils erfolgten Übernahme im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten und insbesondere den unrechtmäßigen oder nicht genehmigten Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten oder deren Weitergabe, Änderung oder Verlust zu verhindern.
(3) Die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten kontrollieren die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Artikel 52 genannten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unabhängig im Einklang mit dem nationalen Recht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 52 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an die Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht gebunden sind.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich solcher verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Art im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird. Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche beziehungsweise im letzten Monat dieselbe Bezeichnung beziehungsweise dieselbe Zahl des Monats wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist.
c) Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses letzten Monats um Mitternacht.
d) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in dem betreffenden Mitgliedstaat; endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als letzter Tag der Frist.
Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 34 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 11. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 34 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Kommission überprüft bis zum 1. Februar 2028 und ab dann jährlich das Funktionieren der in Teil IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und erstattet über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen Bericht. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, die Relevanz der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Zahlen und die allgemeine Funktionsweise von Teil III dieser Verordnung, einschließlich der Frage, ob die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ und die Dauer der in diesem Teil festgelegten Fristen vor dem Hintergrund der Gesamtmigrationslage geändert werden sollten.
Bis zum 1. Juli 2031 und anschließend alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Solidarität und die gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, wie in Artikel 80 AEUV verankert. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Berichte mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorstehend genannten Frist alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:
3. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 35 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
5. In Anhang II Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
6. In Anhang VI Tabelle 1 Nummer IV wird der folgende Code angefügt:
7. In Anhang VI Tabelle 3 werden die folgenden Codes angefügt:
Die Verordnung (EU) 2021/1060 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 36 wird folgender Absatz eingefügt:
2. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht durch gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Durchführungsrechtsakte geändert wird.
(1) Wenn ein Antrag nach dem 1. Juli 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Juli 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(3) Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, diese Verordnung bis zum 1. Juli 2026 durchzuführen, wobei sie die Lücken und die erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und der Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 1. Juli 2026 ab.
Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und diese Fonds geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Die Kommission überwacht sorgfältig die nationalen Umsetzungspläne gemäß Unterabsatz 2.
Die Kommission berichtet in den in Artikel 9 genannten ersten beiden Berichten über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz.
Bis die in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Berichte vorliegen, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat alle sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Umsetzungspläne gemäß diesem Absatz.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Die Artikel 7 bis 15, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 23 Absatz 7, Artikel 25 Absätze 6 und 7, Artikel 34 Absätze 3 und 4, Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 4, die Artikel 56 und 57, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 14 sowie die Artikel 78 und 84 gelten ab 11. Juni 2024.
Formel für den Referenzschlüssel gemäß Artikel 66:
MS
MS
MS
n: Gesamtzahl der Mitgliedstaaten
| Verordnung (EU) Nr. 604/2013 | Diese Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2, Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2, Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 3 |
| Artikel 2, Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 4 |
| Artikel 2, Buchstabe d | Artikel 2 Absatz 5 |
| Artikel 2, Buchstabe e | Artikel 2 Absatz 6 |
| Artikel 2, Buchstabe f | Artikel 2 Absatz 7 |
| Artikel 2, Buchstabe g | Artikel 2 Absatz 8 |
| Artikel 2, Buchstabe h | Artikel 2 Absatz 9 |
| Artikel 2, Buchstabe i | Artikel 2 Absatz 10 |
| Artikel 2, Buchstabe j | Artikel 2 Absatz 11 |
| Artikel 2, Buchstabe k | Artikel 2 Absatz 12 |
| Artikel 2, Buchstabe l | Artikel 2 Absatz 13 |
| Artikel 2, Buchstabe m | Artikel 2 Absatz 14 |
| Artikel 2, Buchstabe n | Artikel 2 Absatz 18 |
| Artikel 3 | Artikel 16 |
| Artikel 4 | Artikel 19 |
| Artikel 5 | Artikel 22 |
| Artikel 6 | Artikel 23 |
| Artikel 7 | Artikel 24 |
| Artikel 8 | Artikel 25 |
| Artikel 9 | Artikel 26 |
| Artikel 10 | Artikel 27 |
| Artikel 11 | Artikel 28 |
| Artikel 12 | Artikel 29 |
| Artikel 14 | Artikel 31 |
| Artikel 15 | Artikel 32 |
| Artikel 13 | Artikel 33 |
| Artikel 16 | Artikel 34 |
| Artikel 17 | Artikel 35 |
| Artikel 18 | Artikel 36 |
| Artikel 19 | Artikel 37 |
| Artikel 20 | Artikel 38 |
| Artikel 21 | Artikel 39 |
| Artikel 22 | Artikel 40 |
| Artikel 23 | Artikel 41 |
| Artikel 24 | Artikel 41 |
| Artikel 25 | Artikel 41 |
| Artikel 26 | Artikel 42 |
| Artikel 27 | Artikel 43 |
| Artikel 28 | Artikel 44 |
| Artikel 29 | Artikel 46 |
| Artikel 30 | Artikel 47 |
| Artikel 31 | Artikel 48 |
| Artikel 32 | Artikel 50 |
| Artikel 34 | Artikel 51 |
| Artikel 35 | Artikel 52 |
| Artikel 36 | Artikel 53 |
| Artikel 37 | Artikel 55 |
(9) „Verwandter“ bedeutet den volljährigen Onkel, die volljährige Tante oder einen Großelternteil des Antragstellers, der/die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ungeachtet dessen, ob es sich gemäß dem nationalen Recht bei dem Antragsteller um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;
(10) „Minderjähriger“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren;
(11) „unbegleiteter Minderjähriger“ ist ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange dieser Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;
(12) „Vertreter“ ist eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;
(13) „Aufenthaltstitel“ ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
(14) „Visum“ ist die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für die Durchreise oder die Einreise für einen geplanten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird, darunter
(15) „Zeugnis oder Befähigungsnachweis“ ist ein Zeugnis oder ein Befähigungsnachweis, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nach einem mindestens ein akademisches Jahr dauernden Studium im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben und bescheinigt wird, das oder der mindestens der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht und von einer Bildungseinrichtung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt wird; ausgenommen davon sind Online-Schulungen oder andere Formen des Fernunterrichts;
(16) „Bildungseinrichtung“ ist eine öffentliche oder private Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt ist;
(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:
(18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte;
(19) „begünstigter Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge in Anspruch nimmt;
(20) „beitragender Mitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, der die in Teil IV dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeiträge zugunsten eines begünstigten Mitgliedstaats leistet oder der zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet ist;
(21) „Überstellung“ ist die Durchführung einer Entscheidung gemäß Artikel 42;
(22) „Übernahme“ die Überstellung eines Antragstellers oder eines Begünstigten internationalen Schutzes aus dem Hoheitsgebiet eines begünstigten Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines beitragenden Mitgliedstaats;
(23) „Such- und Rettungseinsätze“ Such- und Rettungseinsätze gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979, das am 27. April 1979 in Hamburg geschlossen wurde;
(24) „Migrationsdruck“ ist eine Situation, die durch die Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf dem Land-, See- oder Luftweg oder durch Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verursacht wird, die ein solches Ausmaß haben, dass dadurch unverhältnismäßige Verpflichtungen für einen Mitgliedstaat entstehen, wobei die Gesamtlage in der Union selbst bei einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem zu berücksichtigen und sofortiges Handeln, insbesondere das Leisten von Solidaritätsbeiträgen gemäß Teil IV dieser Verordnung, erforderlich ist; unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geografischen Lage eines Mitgliedstaats deckt der Begriff „Migrationsdruck“ auch Situationen ab, in denen eine große Zahl von Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen oder die Gefahr solcher Einreisen besteht, auch dann, wenn diese Einreisen auf sich wiederholende Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze oder auf unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;
(25) „ausgeprägte Migrationslage“ eine Situation, die sich vom Migrationsdruck unterscheidet und in der die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem dazu führt, dass die Grenzen seiner Kapazität erreicht werden;
(26) „Aufnahmebedingungen“ sind die Aufnahmebedingungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1346;
(27) „neu angesiedelte oder aufgenommene Person“ eine Person, die ein Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung außerhalb dieser Verordnung zur Aufnahme akzeptiert hat;
(28) „EU-Solidaritätskoordinator“ ist die von der Kommission ernannte Person gemäß dem in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung definierten Mandat;
e) unterstützen wirksam andere Mitgliedstaaten durch Solidaritätsbeiträge entsprechend dem nach Teil II oder IV festgelegten Bedarf,
f) ergreifen sämtliche wirksamen Maßnahmen, mit denen Anreize für unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten verringert werden und derlei Bewegungen entgegengewirkt wird,
(3) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen umfasst das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung mindestens:
a) operative und technische Unterstützung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit ihren Mandaten, insbesondere durch die Asylagentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates,
b) Unterstützung aus den Unionsfonds für die Umsetzung des in diesem Teil festgelegten gemeinsamen Rahmens gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 und, falls anwendbar, der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates,
c) Ausnahmeregelungen im Besitzstand der Union, mit denen den Mitgliedstaaten die Instrumente an die Hand gegeben werden, die erforderlich sind, um auf die in den Verordnungen (EU) 2024/1359 und (EU) 2024/1348 und in der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten spezifischen Migrationsherausforderungen zu reagieren,
d) die Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e) Maßnahmen zur Erleichterung von Rückführungs- und Reintegrationsmaßnahmen, auch durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten, und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte,
f) verstärkte Maßnahmen und sektorübergreifende Tätigkeiten im Bereich der externen Dimension der Migration,
g) verstärkte diplomatische und politische Kontakte,
h) koordinierte Kommunikationsstrategien,
i) Unterstützung einer wirksamen und auf die Menschenrechte gestützten Migrationspolitik,
j) Förderung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Zugangswege und Mobilitätspartnerschaften.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Strategien zum Asyl- und Migrationsmanagement sechs Monate vor der Annahme der in Artikel 8 genannten Strategie.
(4) Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, darunter auch operative Unterstützung seitens ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1986, (EU) 2021/1147, (EU) 2021/2303 und, falls anwendbar, (EU) 2021/1148.
(5) Die Kommission beobachtet die Migrationslage und gibt regelmäßig Informationen dazu durch entsprechende Lageberichte, die erstellt werden auf der Grundlage von Daten und Informationen, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden und zu denen insbesondere auch die aufgrund der Empfehlung (EU) 2020/1366 und im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmechanismus der EU für Migration und seines Netzes gesammelten Informationen und erforderlichenfalls Informationen der Mitgliedstaaten gehören.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster fest, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, damit sichergestellt wird, dass ihre nationalen Strategien bei spezifischen Kernelementen wie der Notfallplanung vergleichbar sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
f) eine Bewertung, ob Solidaritätsmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung erforderlich sind, um den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(4) Die Kommission nimmt den Bericht bis zum 15. Oktober jedes Jahres an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Der Bericht bildet die Grundlage für Beschlüsse auf Unionsebene über die zum Management der Migrationslage erforderlichen Maßnahmen.
(6) Der erste Bericht wird bis zum 15. Oktober 2025 erstellt.
(7) Für die Zwecke des Berichts stellen die Mitgliedstaaten, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die in Artikel 10 genannten Informationen bis zum 1. Juni jedes Jahres zur Verfügung.
(8) Die Kommission beruft jedes Jahr in der ersten Julihälfte eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die erste Lagebewertung vorzustellen und mit den Mitgliedern des Netzes Informationen auszutauschen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.
(9) Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln der Kommission bis zum 1. September jedes Jahres aktualisierte Informationen.
(10) Die Kommission beruft bis zum 30. September jedes Jahres eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die konsolidierte Lagebewertung vorzustellen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.
(1) Bei der Bewertung der Gesamtmigrationslage oder der Frage, ob ein Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, einer Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt ist oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, zieht die Kommission den in Artikel 9 genannten Bericht heran und trägt allen weiteren Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Rechnung.
(2) Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente:
a) die von dem betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Informationen, einschließlich der Schätzung seines Bedarfs und der Kapazität und seiner Vorsorgemaßnahmen sowie aller zusätzlichen relevanten Informationen, die im Rahmen der in Artikel 7 genannten nationalen Strategie bereitgestellt werden;
b) den Umfang der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten sowie in den Bereichen Rückführung und Rückübernahme, auch unter Berücksichtigung des jährlichen Berichts gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Herkunfts- und Transitländern außerhalb der Union, Erstasylländern und sicheren Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348;
c) die geopolitische Lage in relevanten Drittstaaten sowie die Ursachen der Migration und mögliche Situationen der Instrumentalisierung von Migranten und mögliche Entwicklungen im Bereich irregulärer Einreisen über die Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die sich auf die Migrationsbewegungen auswirken könnten;
d) die einschlägigen Empfehlungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/922, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2303 und Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896;
e) die gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelten Informationen;
f) die Berichte über die integrierte Lageeinschätzung und -auswertung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates, vorausgesetzt, Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration wird aktiviert oder — wenn dies nicht der Fall ist — der im Rahmen der ersten Phase des Vorsorge- und Krisenplans für Migration erstellte Bericht über die Lageeinschätzung und -auswertung im Bereich der Migration;
g) Informationen auf der Grundlage der Berichtsverfahren zur Visaliberalisierung und aus den Dialogen mit Drittstaaten;
h) die vierteljährlichen Bulletins zur Migration und andere Berichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;
i) die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;
j) die relevanten Teile des in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Berichts über die Schwachstellenbeurteilung;
k) das Ausmaß und die Trends der unerlaubten Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Datenanalyse aus einschlägigen Informationssystemen.
(3) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung, ob sich ein Mitgliedstaat in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.
(1) Zusammen mit dem in Artikel 9 genannten Bericht nimmt die Kommission einen Durchführungsbeschluss an, mit dem festgestellt wird, ob ein bestimmter Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist oder im kommenden Jahr für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet.
Zu diesem Zweck konsultiert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. Die Kommission kann eine Frist für diese Konsultationen setzen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 verwendet die Kommission die gemäß Artikel 10 gesammelten Informationen unter umfassender Berücksichtigung aller Elemente des in Artikel 9 genannten Berichts, aller Migrationsrouten, einschließlich der Besonderheiten des strukturellen Phänomens der Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze und unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten sowie des vorherigen Drucks auf den betroffenen Mitgliedstaat und der derzeitigen Lage.
(3) War ein Mitgliedstaat in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze mit einer großen Zahl von Einreisen konfrontiert, so stellt die Kommission fest, dass dieser Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, sofern diese Einreisen von einem solchen Ausmaß sind, dass unverhältnismäßige Verpflichtungen selbst für das gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystem des Mitgliedstaats entstehen.
(4) Die Kommission erlässt ihren Durchführungsbeschluss bis zum 15. Oktober jedes Jahres und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(1) Die Kommission legt jedes Jahr auf der Grundlage und zusammen mit dem in Artikel 9 genannten Bericht einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools vor, der erforderlich ist, um der Migrationslage im kommenden Jahr ausgewogen und wirksam zu begegnen. Dieser Vorschlag trägt dem prognostizierten jährlichen Solidaritätsbedarf der unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung.
(2) In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird die jährliche Gesamtzahl der erforderlichen Übernahmen und die jährliche Höhe der gesamten Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene festgelegt, die mindestens
a) 30000 bei den Übernahmen;
b) 600 Mio. EUR bei den Finanzbeiträgen beträgt.
In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die jährlichen Richtbeiträge für jeden Mitgliedstaat festgelegt, die sich aus der Anwendung des in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssels ergeben, um das Zusageverfahren ihrer Solidaritätsbeiträge („Zusageverfahren“) gemäß Artikel 13 zu vereinfachen.
(3) Bei der Ermittlung des Umfangs der unionsweiten Verantwortlichkeiten, die unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt ist, und des sich daraus ergebenden Maßes an Solidarität berücksichtigt die Kommission die einschlägigen qualitativen und quantitativen Kriterien, einschließlich — für das betreffende Jahr — der Gesamtzahl der Einreisen, der durchschnittlichen Anerkennungsquoten und der durchschnittlichen Rückkehrquoten. Die Kommission berücksichtigt zudem, dass die Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 1 werden, nicht verpflichtet sind, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge zu leisten.
Die Kommission kann für Übernahmen oder Finanzbeiträge eine höhere Zahl als in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen festlegen und kann andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c ermitteln, je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der verschiedenen Arten von Solidaritätsmaßnahmen wird das Verhältnis zwischen den in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Zahlen beibehalten.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird in Ausnahmesituationen, in denen die von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Informationen oder die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchgeführte Konsultation keinen Bedarf an Solidaritätsmaßnahmen für das kommende Jahr erkennen lassen, dies in dem Vorschlag der Kommissiongemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gebührend berücksichtigt.
(5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll.
(6) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(1) Es wird, um die wirksame Durchführung von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, ein hochrangiges EU-Solidaritätsforum (im Folgenden „Hochrangiges Forum“) eingerichtet, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat innehat, den Vorsitz führt. Die Mitgliedstaaten werden von Personen vertreten, deren Verantwortungsebene und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Hochrangigen Forum übertragenen Aufgaben angemessen sind.
Drittstaaten, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates geschlossen haben, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können im Interesse eines Ad-hoc-Beitrags zur Solidarität zur Teilnahme am Hochrangigen Forum eingeladen werden, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist.
(2) Der Rat beruft das Hochrangige Forum innerhalb von 15 Tagen ein, nachdem ein in Artikel 9 genannter Bericht angenommen, ein in Artikel 11 genannter Beschluss erlassen bzw. ein in Artikel 12 genannter Vorschlag der Kommission angenommen worden ist.
(3) In der in Absatz 2 genannten Sitzung prüft das Hochrangige Forum den in Artikel 9 genannten Bericht, den in Artikel 11 genannten Beschluss bzw. den in Artikel 12 genannten Vorschlag der Kommission und prüft die Gesamtlage. Es zieht ferner eine Schlussfolgerung hinsichtlich der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen und des erforderlichen Umfangs der Beiträge nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren und, falls dies für notwendig erachtet wird, hinsichtlich anderer Migrationsreaktionsmaßnahmen in den Bereichen Verantwortlichkeit, Vorsorge und Notfall sowie der externen Dimension der Migration. In dieser Sitzung des Hochrangigen Forums geben die Mitgliedstaaten ihre Zusagen für ihre Solidaritätsbeiträge zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools gemäß Artikel 57.
(4) Gelangt der Rat auf Initiative eines Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Kommission zu der Auffassung, dass die Solidaritätsbeiträge zum Jährlichen Solidaritätspool in Bezug auf den ermittelten Bedarf — auch in Fällen, in denen gemäß den Artikeln 61 und 62 erhebliche Kürzungen gewährt wurden — nicht ausreichen, oder haben ein oder mehrere Migrationsdruck ausgesetzte Mitgliedstaaten einen höheren Bedarf als erwartet oder erfordert die Gesamtlage zusätzliche solidarische Unterstützung des Rates, so beruft er das Hochrangige Forum mit einfacher Mehrheit wieder ein, um die Mitgliedstaaten um zusätzliche Solidaritätsbeiträge zu ersuchen. Zusageverfahren werden nach dem in Artikel 57 festgelegten Verfahren durchgeführt.
(1) Es wird eine Fachebene des EU-Solidaritätsforums (im Folgenden „Forum auf technischer Ebene“) eingerichtet, um das reibungslose Funktionieren von Teil IV dieser Verordnung sicherzustellen, und die Sitzungen auf dieser Ebene werden vom EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Kommission einberufen und geleitet.
(2) Das Forum auf technischer Ebene besteht aus im Hinblick auf die Wahrnehmung der dem Forum übertragenen Aufgaben ausreichend ranghohen Vertretern der einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Drittstaaten, die mit der Union ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates geschlossen haben, der für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in diesem Drittstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, können im Interesse eines Ad-hoc-Beitrags zur Solidarität zur Teilnahme an Sitzungen des Forums auf technischer Ebene eingeladen werden, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist.
(4) Die Asylagentur nimmt an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte nehmen an den Sitzungen des Forums auf technischer Ebene teil, falls diese Teilnahme zweckmäßig ist und sie vom EU-Solidaritätskoordinator dazu eingeladen werden. Organisationen der Vereinten Nationen können je nach ihrer Einbindung in den Solidaritätsmechanismus ebenfalls zur Teilnahme eingeladen werden.
(5) Im Anschluss an den Erlass eines in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakts des Rates beruft der EU-Solidaritätskoordinator eine erste Sitzung des Forums auf technischer Ebene ein. Nach dieser ersten Sitzung tritt das Forum auf technischer Ebene regelmäßig und so oft wie nötig zusammen, insbesondere gemäß Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 59 Absatz 6, um den Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten zu operationalisieren bzw. für die Deckung des Solidaritätsbedarfs aus den ermittelten Beiträgen zu sorgen.
(1) Die Kommission ernennt einen EU-Solidaritätskoordinator, der die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus gemäß Teil IV dieser Verordnung auf Fachebene koordiniert.
(2) Der EU-Solidaritätskoordinator
a) unterstützt die Übernahmen von dem begünstigten Mitgliedstaat in den beitragenden Mitgliedstaat,
b) koordiniert und unterstützt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, den Einrichtungen, sonstigen Stellen und Einheiten, die an der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus beteiligt sind,
c) überwacht den Bedarf der begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Beiträge der beitragenden Mitgliedstaaten und verfolgt die laufende Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen,
d) organisiert in regelmäßigen Abständen Treffen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um den wirksamen und effizienten Betrieb des Jährlichen Solidaritätspools sicherzustellen und so für die bestmögliche Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen,
e) fördert bewährte Verfahren bei der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus,
f) beruft das Forum auf technischer Ebene ein und leitet es,
g) nimmt die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Aufgaben wahr.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der EU-Solidaritätskoordinator von einem Büro unterstützt und mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet, um seine Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können. Der EU-Solidaritätskoordinator stimmt sich eng mit der Asylagentur ab, auch um die praktischen Einzelheiten der Übernahme gemäß dieser Verordnung zu koordinieren.
(4) In dem in Artikel 9 genannten Bericht wird der Stand der Umsetzung und das Funktionieren des Solidaritätsmechanismus dargelegt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen dem EU-Solidaritätskoordinator die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung, damit der EU-Solidaritätskoordinator seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.
c) nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat.
(5) Wird dem Antragsteller eine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 67 Absatz 10 zugestellt, so muss er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und dieser Entscheidung nachkommen.
g) das Recht und das Ziel der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 22, das Verfahren und die Pflicht, so früh wie möglich im Verfahren mündlich oder durch die Bereitstellung von Unterlagen oder anderen Informationen, unter Umständen auch über den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck, sachdienliche Angaben zu machen, die bei der Feststellung von in den Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen, Verwandten oder Personen, zu denen sonstige familiäre Bindungen bestehen, hilfreich sein können; hierzu gehören auch Informationen über die Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben übermitteln kann, und die Unterstützung, die der Mitgliedstaat bei der Suche nach Familienangehörigen oder Verwandten anbieten kann,
h) die Pflicht des Antragstellers, so früh wie möglich im Verfahren alle relevanten Informationen offenzulegen, die dazu beitragen können, frühere Aufenthaltstitel, Visa oder Ausbildungszeugnisse zu ermitteln,
i) die Möglichkeit, hinreichende Gründe dafür vorzulegen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 in Erwägung ziehen,
j) die Pflicht des Antragstellers, seine Identitätsdokumente vorzulegen, wenn er im Besitz solcher Dokumente ist, und mit den zuständigen Behörden bei der Erfassung der biometrischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zusammenzuarbeiten,
k) das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, um eine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 43 Absatz 2 genannten Frist anzufechten, sowie die Tatsache, dass der in Artikel 43 Absatz 1 genannte Rechtsbehelf in seinem Umfang beschränkt ist,
l) das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien in Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils in allen Phasen des Verfahrens zur Bestimmung des in Artikel 21 festgelegten zuständigen Mitgliedstaats,
m) das Recht der betreffenden Person, im Fall eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung auf Antrag unentgeltlich rechtliche Unterstützung zu bekommen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann,
n) den Umstand, dass die Flucht zu einer Verlängerung der Frist gemäß Artikel 46 führt,
o) den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Asylagentur den Antragsteller betreffende personenbezogene Daten verarbeiten und allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und unter Einhaltung der Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht austauschen dürfen,
p) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
q) das Auskunftsrecht bezüglich den Antragsteller betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass solche Daten berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte einschließlich der Kontaktangaben der Behörden im Sinne des Artikels 52, der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Entgegennahme von Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind, und des behördlichen Datenschutzaufsichtsbeauftragten,
r) im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen die in dieser Hinsicht für den Antragsteller geltenden Garantien und Rechte, die Rolle und die Aufgaben des Vertreters und das Verfahren, um gegen einen Vertreter vertraulich und sicher und unter Wahrung des Rechts des Kindes auf Anhörung Beschwerde einzulegen,
s) im Fall nicht kohärenter, nicht überprüfbarer und nicht hinreichend detaillierter Indizien, um die Zuständigkeit festzustellen, die Möglichkeit des Mitgliedstaats, einen DNA- oder Bluttest zum Nachweis familiärer Bindungen oder eine Bewertung des Alters des Antragstellers zu verlangen,
t) falls anwendbar, das Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 67 und 68.
(2) Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Informationen über den Fortgang des Verfahrens anzufordern, und die zuständigen Behörden unterrichten ihn über diese Möglichkeit. Ist der Antragsteller minderjährig, so müssen der Minderjährige und der Elternteil oder der Vertreter die Möglichkeit haben, diese Informationen anzufordern.
c) Orientierung und Hilfestellung zu dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vordruck.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die unentgeltliche Rechtsauskunft im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht bereitgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits von einem Rechtsberater unterstützt und vertreten wird.
(8) Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Asylagentur um Unterstützung ersuchen. Darüber hinaus kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Finanzierung geltenden Rechtsakten finanzielle Unterstützung aus Unionsmitteln gewährt werden.
Wenn für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ein Mitgliedstaat auf die persönliche Anhörung verzichtet, gibt er dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren Informationen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevant sind, innerhalb der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist vorzulegen, einschließlich hinreichender Gründe dafür, dass die zuständige Behörde eine persönliche Anhörung für notwendig erachtet.
(3) Die persönliche Anhörung findet zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 statt.
(4) Die persönliche Anhörung wird in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache geführt, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich deutlich verständigen kann. Im Fall unbegleiteter Minderjähriger sofern anwendbar auch im Fall begleiteter Minderjähriger wird die persönliche Anhörung von einer Person, die über die erforderlichen Kenntnisse der Rechte und besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt, in kindgerechter und kontextgerechter Weise unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Minderjährigen in Anwesenheit des Vertreters und des etwaigen Rechtsbeistands des Minderjährigen durchgeführt. Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der die persönliche Anhörung führenden Person sicherstellen kann. Während der persönlichen Anhörung kann auch ein Kulturmittler bereitgestellt werden. Auf Ersuchen des Antragstellers und soweit möglich müssen die die Anhörung führende Person und der Dolmetscher dem Geschlecht angehören, das der Antragsteller zu diesem Zweck bevorzugt.
(5) Wenn die Umstände dies hinreichend rechtfertigen können die Mitgliedstaaten die persönliche Anhörung per Videokonferenz durchführen. In diesem Fall sorgt der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur für die erforderlichen Vorkehrungen in Bezug auf geeignete Einrichtungen, verfahrenstechnische und technische Standards, rechtliche Unterstützung und Dolmetschleistungen.
(6) Die persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, unter denen eine angemessene Vertraulichkeit gewahrt wird. Sie wird von einer nach nationalem Recht dafür qualifizierten Person durchgeführt. Antragsteller, bei denen festgestellt wird, dass sie besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 benötigen, erhalten angemessene Unterstützung, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevanten Elemente tatsächlich vorgebracht werden können. Die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Faktoren erworben haben, durch die die Anhörungsfähigkeit des Antragstellers beeinträchtigt werden könnte, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit gefoltert wurde oder Opfer von Menschenhandel war.
(7) Der Mitgliedstaat, der die persönliche Anhörung durchführt, fertigt eine Tonaufzeichnung der Anhörung an und erstellt eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus der Anhörung enthält. Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck dieser Aufzeichnung im Voraus mitgeteilt. Bestehen Zweifel an den Ausführungen des Antragstellers während der persönlichen Anhörung, so ist die Tonaufzeichnung maßgebend. Die Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder auf einem Standardformular erstellt werden. Der Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der Antragsteller oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstige nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Berater zeitnah, so bald wie möglich nach der Anhörung, auf jeden Fall aber vor der Entscheidung der zuständigen Behörden über den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu der Zusammenfassung erhält. Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder anderen sachlichen Fehlern in der Niederschrift zu äußern oder diese zu klären.
Die Pflichten des Vertreters bzw. der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Person enden, wenn die zuständigen Behörden nach der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Bewertung des Alters nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.
Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt sie eine Person, die für die Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf den Minderjährigen zuständig ist. Unterabsatz 1 findet auf diese Person Anwendung.
Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Vertreter kann es sich auch um die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Person oder Organisation handeln.
(3) Die Mitgliedstaaten beziehen den Vertreter eines unbegleiteten Minderjährigen während des gesamten Verfahrens zur Bestimmung des gemäß der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats ein. Der Vertreter unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen bei der Bereitstellung der für die Beurteilung des Kindeswohls gemäß Absatz 4 relevanten Informationen, bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung, und, falls dies angebracht ist, auch bei der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie Organisationen, die bei der Suche nach Familienangehörigen behilflich sind, wobei die Vertraulichkeitspflicht gegenüber dem Minderjährigen gebührend zu beachten ist.
(4) Bei der Beurteilung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung,
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen auf kurze, mittlere und lange Sicht, einschließlich zusätzlicher belastender Situationen wie Traumata, besonderer gesundheitlicher Bedürfnisse oder Behinderungen, unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds sowie der notwendigen Stabilität und Kontinuität bei der sozialen Fürsorge und in der Bildung,
c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte,
d) den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife,
e) wenn es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, den Angaben des Vertreters in dem Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige befindet,
f) allen sonstigen Gründen, die für die Beurteilung des Kindeswohls von Bedeutung sind.
(5) Vor der Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen benachrichtigt der überstellende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat oder den Übernahmemitgliedstaat, der bestätigt, dass alle in den Artikeln 16 und 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten angemessenen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, einschließlich der Bestellung eines Vertreters im zuständigen Mitgliedstaat oder im Übernahmemitgliedstaat. Jeder Entscheidung zur Überstellung eines unbegleiteten Minderjährigen geht eine individuelle Beurteilung des Kindeswohls voraus. Die Beurteilung stützt sich auf die in Absatz 4 dieses Artikels angeführten zutreffenden Faktoren, und die Ergebnisse der Beurteilung dieser Faktoren werden in der Überstellungsentscheidung klar dargelegt. Die Beurteilung wird unverzüglich von entsprechend geschulten Mitarbeitern vorgenommen, die über die notwendigen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird.
(6) Zum Zweck der Anwendung des Artikels 25 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der Antrag des unbegleiteten Minderjährigen auf internationalen Schutz zuerst registriert wurde, unter Wahrung des Kindeswohls sofort geeignete Schritte, um im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aufhältige Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen zu ermitteln.
Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen und den Zugang des Minderjährigen zu den Suchdiensten dieser Organisationen erleichtern.
Die Mitarbeiter der zuständigen Behörden nach Artikel 52, die unbegleitete Minderjährige betreffende Anliegen bearbeiten, erhalten geeignete Schulungen zu den besonderen Bedürfnisse Minderjähriger, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.
(7) Um die Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats lebenden Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu unterstützen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte und erstellt ein Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger,
b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung,
c) Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen aufhalten.
Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in Artikel 23 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Kindeswohls ab.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(2) War der Familienangehörige zuvor in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt, wurde später aber Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betreffenden Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kinder, die nach der Ankunft des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden.
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
Werden in demselben Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz von mehreren Familienangehörigen oder unverheirateten minderjährigen Geschwistern gleichzeitig oder in einer solch zeitlichen Nähe registriert, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und würde die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien dazu führen, dass diese Personen getrennt werden, so wird der Mitgliedstaat, der für die Prüfung der Anträge zuständig ist, nach folgender Reihenfolge bestimmt:
a) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so wird der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge bestimmt:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat,
b) bei gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat,
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, deren Gültigkeitsdauer weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden, oder ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden, so finden die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung.
(5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, so kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werden. Wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden.
(1) Besitzt der Antragsteller ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis, das bzw. der von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antrag weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses oder des Befähigungsnachweises registriert wurde.
(2) Besitzt der Antragsteller mehrere Zeugnisse oder Befähigungsnachweise, die von Bildungseinrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, so ist für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausschlaggebend, welchem Zeugnis oder Befähigungsnachweis die längste Ausbildungs- bzw. Studienzeit vorausging oder, wenn diese Zeiten identisch sind, in welchem Mitgliedstaat das letzte Zeugnis bzw. der letzte Befähigungsnachweis erworben wurde.
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über einen Mitgliedstaat ein, in dem für ihn keine Visumpflicht besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Absatz 1findet keine Anwendung, wenn der Antrag auf internationalen Schutz des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
(1) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, so ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 20 Monate nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.
(2) Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft wurde, so ist ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Ausschiffung registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) 2024/1358, als erwiesen gilt, dass der Antragsteller nach dem Grenzübertritt gemäß Artikel 67 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurde. In diesem Fall ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;
c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;
d) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder schließt diese Prüfung ab.
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, beschließt er, Artikel 35 anzuwenden, ist er der Auffassung, dass es nicht dem Kindeswohl dient, einen unbegleiteten Minderjährigen an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, oder überstellt er die betreffende Person nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 46 in den zuständigen Mitgliedstaat, so wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, und ihm obliegen die Pflichten nach Artikel 36. Er unterrichtet gegebenenfalls über das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtete elektronische Kommunikationsnetz den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständig wird, gibt an, dass er nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist.
(2) Nach Prüfung eines Antrags in einem Grenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 enden die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung 15 Monate, nachdem eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unzulässig, als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abgelehnt wurde oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist.
Ein nach dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels endet die Zuständigkeit, wenn die Person innerhalb der dort genannten Frist von 15 Monaten in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt und am Tag des Ablaufs dieser Frist von 15 Monaten ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig ist, erst dann, wenn das betreffende Wiederaufnahmeverfahren abgeschlossen ist oder die Fristen für die Durchführung der Überstellung durch den überstellenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 abgelaufen sind.
(4) Die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung enden, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 erfassten und gespeicherten Daten oder anderen Belegen feststellt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens neun Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines gültigen, vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels.
Ein nach der Zeit der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(5) Die Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen endet, wenn anhand der Aktualisierung des Datensatzes nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 festgestellt wird, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entweder verpflichtend oder auf freiwilliger Basis im Einklang mit einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, die nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags ergangen ist.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr registrierter Antrag gilt für die Zwecke dieser Verordnung als neuer Antrag, der somit ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Bis zur Hinzufügung dieser Informationen gelten die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Verfahren.
(4) Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird von dem die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 wieder aufgenommen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der bestimmende Mitgliedstaatnachweist, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
(5) Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die betreffende Person nach Artikel 67 Absatz 9 übernommen wird, und bevor die Überstellung in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 67 Absatz 11 erfolgt ist, wird von diesem Übernahmemitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 wieder aufgenommen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Übernahmemitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
(1) Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes wird im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 das Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Treffermeldung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat jederzeit vor einer Erstentscheidung in der Sache, wenn er der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fort und ersucht einen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller, insbesondere wenn der Antrag auf Artikel 26, 27 oder 34 beruht, ungeachtet des Ablaufs der in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes niedergelegten Fristen aufzunehmen.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann um eine dringende Antwort ersuchen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist um eine Antwort ersucht wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) Das Aufnahmegesuch enthält eine umfassende und ausführliche Begründung auf der Grundlage aller Umstände des Falles, einschließlich der sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers, die sich auf die einschlägigen Kriterien nach Kapitel II und gegebenenfalls den Vordruck nach Artikel 22 Absatz 1 beziehen. Dafür ist ein Formblatt zu übermitteln, das Beweismittel oder Indizien gemäß den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Verzeichnissen oder andere Unterlagen oder Angaben enthalten muss, mit denen sich das Gesuch begründen lässt und anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob der Mitgliedstaat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und antwortet auf das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Gesuchs. Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Mitgliedstaat nationale, internationale oder andere einschlägige Organisationen um Hilfe ersuchen, um die vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegten sachdienlichen Beweismittel und Indizien, insbesondere für die Ermittlung von und Suche nach Familienangehörigen, zu überprüfen.
(2) Abweichend von Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat im Falle einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß den Artikeln 22 und 24 der Verordnung (EU) 2024/1358 oder im Falle einer VIS-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.
(3) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(4) Die Kommissionlegt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse fest, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Kriterien aufgeführt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Beweismittelförmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, sofern sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 fallen unter den Begriff Indizien einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können. Die Beweiskraft von Indizien wird hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von Fall zu Fall bewertet.
(5) Das Beweis- und Indizienerfordernis darf nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(1) In einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c übermittelt der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, sofort, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung eine Wiederaufnahmemitteilung. Erfolgt die Wiederaufnahmemitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so berührt dies nicht die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende Person wieder aufzunehmen.
(2) Für eine Wiederaufnahmemitteilung ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 40 Absatz 4 oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betreffenden Person enthalten muss.
(3) Der unterrichtete Mitgliedstaat bestätigt dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, innerhalb von zwei Wochen den Eingang der Mitteilung, es sei denn, der unterrichtete Mitgliedstaat weist innerhalb dieser Frist nach, dass er gemäß Artikel 37 nicht zuständig ist oder dass die Wiederaufnahmemitteilung auf einer falschen Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 beruht.
(4) Erfolgt innerhalb der in Absatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Reaktion, so gilt dies als Bestätigung des Eingangs der Mitteilung.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Besteht Fluchtgefahr oder ist dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich, so dürfen die Mitgliedstaaten die betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für gemäß diesem Artikel in Haft befindliche Antragsteller gelten die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346.
(5) Eine Inhaftierung im Sinne dieses Artikels ist von den Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich anzuordnen. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme.
(1) Wird eine Person gemäß Artikel 44 in Haft genommen, so darf abweichend von den Artikeln 39 und 41 die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz oder zwei Wochen ab dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, wenn im übermittelnden Mitgliedstaat kein neuer Antrag registriert wurde, nicht überschreiten.
Wird eine Person nach der Registrierung des Antrags in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung eine Woche ab dem Zeitpunkt der Inhaftnahme der Person nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber spätestens eine Woche nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von einer Woche keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(3) Abweichend von Artikel 46 erfolgt, wenn eine Person in Haft genommen wird, die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach
a) dem Tag, an dem dem Aufnahmegesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder
b) dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Absatz 3 mehr hat.
(4) Hält der überstellende Mitgliedstaat die Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung nicht ein, trifft er keine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Frist oder findet die Überstellung nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von fünf Wochen statt, so bleibt die Person nicht länger in Haft. Die Artikel 39, 41 und 46 gelten weiterhin entsprechend.
(1) Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.
Die Mitgliedstaaten räumen Überstellungen von Antragstellern nach der Annahme von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.
Wird die Überstellung zum Zwecke der Übernahme durchgeführt, so erfolgt sie innerhalb der in Artikel 67 Absatz 11 genannten Frist.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der überstellende Mitgliedstaat der betreffenden Person einen Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem überstellenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt, so ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den überstellenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt.
Steht die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen.
(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person umgehend wieder auf.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird dem Mitgliedstaat, der die Überstellung nach Artikel 46 durchführt, ein Beitrag für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung gezahlt.
(2) Muss die betreffende Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.
(3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.
(1) Der den Antragsteller oder eine andere Person im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten der zu überstellenden Person, die angemessen und erheblich und auf das Maß beschränkt sind, das für den alleinigen Zweck notwendig ist, es den zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen — unter anderem die zum Schutz ihrer lebenswichtigen Interessen unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten —, um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und andere anwendbare Bestimmungen des Asylrechts bieten. Diese Daten werden dem zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist vor der Überstellung übermittelt, damit seine zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die wesentlich für den Schutz der Rechte und der unmittelbaren besonderen Bedürfnisse der zu überstellenden Person sind; hierzu zählen insbesondere:
a) Informationen über alle unmittelbaren Maßnahmen, welche der zuständige Mitgliedstaat ergreifen muss, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen der zu überstellenden Person angemessen Rechnung getragen wird, einschließlich der gegebenenfalls unmittelbar notwendigen medizinischen Versorgung und erforderlichenfalls aller Vorkehrungen zur Wahrung des Kindeswohls,
b) Kontaktdaten von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung im Zielstaat, sofern relevant,
c) bei Minderjährigen Angaben zur Bewertung des Kindeswohls und zur Schulbildung,
d) gegebenenfalls eine Bewertung des Alters des Antragstellers,
Verfügt der überstellende Mitgliedstaat über Informationen, denen zufolge hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat darstellt, so teilen für die Zwecke der Anwendung des Artikels 41 die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat mit, dass diese Informationen vorliegen. Die Informationen werden zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten über die für diesen Informationsaustausch geeigneten Kanäle ausgetauscht.
(1) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat — nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung — Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere bei vulnerablen Personen, einschließlich Menschen mit Behinderung, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, soweit seiner zuständigen Behörde gemäß dem innerstaatlichen Recht entsprechende Informationen vorliegen, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur psychischen oder physischen Gesundheit dieser Person gehören können. Diese Informationen werden in einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung, der die erforderlichen Dokumente beigefügt sind, übermittelt. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise — insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Erstversorgung — Rechnung getragen wird.
Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung gemäß Unterabsatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen nach Absatz 1 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers oder seines Vertreters, oder sofern eine solche Übermittlung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder, falls die betreffende Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betreffenden Person oder eines Dritten erforderlich ist. Das Fehlen der Einwilligung, einschließlich einer Verweigerung der Einwilligung, steht der Überstellung nicht entgegen.
(3) Die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach nationalem Recht der Schweigepflicht unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.
(4) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder sonstigen Personen nach Absatz 3. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und werden nicht weiterverarbeitet.
(5)
d) Angaben über die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
e) Angaben über Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,
f) Angaben über den Ort der Registrierung des Antrags,
g) Angaben über das Datum der Registrierung jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der Registrierung der aktuellen Antragstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.
(3) Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Wendet der zuständige Mitgliedstaat Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1348 an, so kann dieser Mitgliedstaat auch um Informationen ersuchen, anhand deren seine zuständigen Behörden feststellen können, ob neue Elemente vorliegen oder vom Antragsteller vorgebracht wurden. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen seine wesentlichen Interessen oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Der ersuchende Mitgliedstaat informiert den Antragsteller im Voraus über die angeforderten einschlägigen Auskünfte und den Grund dieses Ersuchens.
(4) Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz oder auf eine Überstellung zum Zwecke der Übernahme beziehen. Das Ersuchen zu begründen, und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz — auch relevante Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten und Mittel der Einreise von Antragstellern in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten — oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Solche relevanten Informationen aus zuverlässigen Quellen reichen für sich genommen nicht aus, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung zu bestimmen, können aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu einem einzelnen Antragsteller hilfreich sein.
(5) Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu antworten. Jede Verzögerung ist ordnungsgemäß zu begründen. Wird innerhalb von drei Wochen keine Antwort erteilt, so entbindet dies den ersuchten Mitgliedstaat nicht von der Pflicht zu antworten. Wenn dieser ersuchte Mitgliedstaats Informationen zurückhält, nach denen er zuständig ist, kann dieser Mitgliedstaat sich nicht auf den Ablauf der in Artikel 39 genannten Fristen berufen, um einem Aufnahmegesuch nicht nachzukommen. In diesem Fall werden die in Artikel 39 vorgesehenen Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs um einen Zeitraum verlängert, der der Verzögerung bei der Antwort durch den ersuchten Mitgliedstaat entspricht.
(6) Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission nach Artikel 52 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten genannt wurden.
(7) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,
a) den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen,
b) den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
c) sonstige Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.
(8) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, gewährleistet die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Zeigt sich, dass der Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten sofort informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.
(9) In jedem betreffenden Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person oder in einem Register vermerkt.
(1) Jeder Mitgliedstaat nennt der Kommission unverzüglich die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden und übermittelt ihr alle späteren sie betreffenden Änderungen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen personellen, materiellen und finanziellen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe in Bezug auf die Anwendung der Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zügig und effizient zu erfüllen und insbesondere die Verfahrens- und Grundrechte zu wahren, für ein zügiges Verfahren zur Zusammenführung von in verschiedenen Mitgliedstaaten aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten zu sorgen, innerhalb der vorgegebenen Fristen auf Informationsersuchen, Aufnahmegesuche sowie Wiederaufnahmemitteilungen zu antworten und gegebenenfalls ihren Verpflichtungen nach Teil IV nachzukommen.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der in Absatz 1 genannten Behörden die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung erhält.
(4) Die Kommission legt für die Übermittlung von Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten, Gesuchen, Mitteilungen, Antworten sowie des sonstigen Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, im Wege von Durchführungsrechtsakten gesicherte elektronische Kommunikationskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 sowie zwischen diesen Behörden und der Asylagentur fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:
a) den Austausch von Verbindungsbeamten,
b) die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Aufnahmegesuchen oder Wiederaufnahmemitteilungen,
c) Solidaritätsbeiträge nach Teil IV.
(2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).
(3) Vor Abschluss oder Änderung der Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dieser Verordnung.
(4) Sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b nach Ansicht der Kommission mit dieser Verordnung unvereinbar, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die betreffende Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraums so zu ändern, dass diese Unvereinbarkeiten behoben werden.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie über deren Aufhebung oder Änderung.
Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit, auch bei Überstellungen, und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der uneingeschränkten Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente, bewährter Verfahren und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur die Tätigkeiten eines oder mehrerer Netze der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 52 Absatz 1.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können erforderlichenfalls in diesen Netzen vertreten sein.
(5) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich ihren Beschluss.
(6) Stellt die Kommission in ihrem Beschluss fest, dass der notifizierende Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, so beruft der EU-Solidaritätskoordinator unverzüglich und innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, das Europäische Parlament und den Rat eine Sitzung des Forums auf technischer Ebene ein, um die Solidaritätsmaßnahmen in die Praxis umzusetzen. Der EU-Solidaritätskoordinator beruft eine Sitzung auf des Forums auf technischer Ebene ein, es sei denn, die Kommission ist der Auffassung, oder der Rat beschließt im Wege eines Durchführungsrechtsakts innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung des Beschlusses der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat, das Europäische Parlament und den Rat, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten dafür verfügt, dass der betreffende Mitgliedstaat Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool erhält, oder es liegen andere objektive Gründe dafür vor, dass dem betreffenden Mitgliedstaat der Zugang zum Jährlichen Solidaritätspool verwehrt wird.
(7) Stellt der Rat fest, dass der Jährliche Solidaritätspool nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, so findet Artikel 13 Absatz 4 Anwendung, und das hochrangige Forum wird spätestens eine Woche nach dem Beschluss der Kommission einberufen.
Ergeht ein Beschluss der Kommission, ein Ersuchen eines Mitgliedstaats, als Migrationsdruck ausgesetzt betrachtet zu werden, abzulehnen, so kann der notifizierende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat eine erneute Notifizierung mit zusätzlichen relevanten Informationen übermitteln.
Der EU-Solidaritätskoordinator erleichtert die Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Aspekte.
Bei der Umsetzung von Übernahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig die Übernahme vulnerabler Personen.
(5) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl- und Grenz- und Migrationsmanagement zuständig sind, unterstützen auf Antrag im Rahmen ihres jeweiligen Mandats die Mitgliedstaaten und die Kommission, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise dieses Teils sicherzustellen. Diese Unterstützung kann in Form von Analysen, Fachwissen und operativer Unterstützung erfolgen. Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert jede Unterstützung durch Sachverständige oder Teams, die von der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder anderen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Solidaritätsbeiträge entsandt werden.
(6) Jedes Jahr im Januar ab 2025 bestätigen die Mitgliedstaaten dem EU-Solidaritätskoordinator im Januar jedes Jahres die Höhe jeder im Vorjahr durchgeführten Solidaritätsmaßnahme.
(4) Nach Erhalt der Bewertung der Kommission erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt, um festzulegen, ob es dem Mitgliedstaat gestattet wird, von dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 57 abzuweichen.
(4) Die Kommission unterrichtet den Rat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des gemäß diesem Artikel gestellten Ersuchens über ihre Bewertung des Ersuchens. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament über diese Bewertung.
(5) Nach Erhalt der Bewertung der Kommission erlässt der Rat einen Durchführungsrechtsakt, um festzulegen, ob es dem Mitgliedstaat gestattet wird, von dem Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 57 abzuweichen.
b) unter 60 % der Referenzzahl, die für die Berechnung des obligatorischen gerechten Anteils jedes Mitgliedstaats für Übernahmen zum Zwecke der Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools gemäß Artikel 57 verwendet wird, liegen.
(4) Absatz 3 dieses Artikels gilt auch, wenn die in einem betreffenden Jahr zu erfüllenden Zusagen infolge einer gemäß Artikel 61 oder Artikel 62 gewährten vollständigen oder teilweisen Kürzung oder der Tatsache, dass die in Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 4 genannten begünstigten Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge für ein bestimmtes Jahr zu erfüllen, unter die höhere der beiden unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Zahlen fallen.
(5) Ein beitragender Mitgliedstaat, der bis zum Ende des betreffenden Jahres seine Zusagen oder Übernahmen gemäß Artikel 67 Absatz 9, die den von ihm in Artikel 57 Absatz 3 genannten zugesagten Übernahmen entsprechen, nicht durchgeführt beziehungsweise nicht akzeptiert hat, übernimmt auf Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats so bald wie möglich nach Ende eines betreffenden Jahres die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, für die der begünstigte Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde, bis zur Anzahl der gemäß Artikel 57 Absatz 3 zugesagten Übernahmen.
(6) Der beitragende Mitgliedstaat ermittelt die einzelnen Anträge, für die er die Zuständigkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels übernimmt, und unterrichtet den begünstigten Mitgliedstaat unter Nutzung des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes.
Der beitragende Mitgliedstaat wird der für die ermittelten Anträge zuständige Mitgliedstaat und gibt seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.
(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Verantwortung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels über ihren gerechten Anteil hinaus zu übernehmen, der nach dem in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssel berechnet wird.
(8) Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn
a) der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger ist;
b) der begünstigte Mitgliedstaat anhand der Kriterien der Artikel 29 bis 33 als zuständig bestimmt wurde;
c) die in Artikel 39 Absatz 1 genannte Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist;
d) der Antragsteller nicht aus dem beitragenden Mitgliedstaat flüchtig ist;
e) die betreffende Person kein Begünstigter internationalen Schutzes ist;
f) die betreffende Person keine aufgenommene Person ist.
(9) Der beitragende Mitgliedstaat kann diesen Artikel auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden, deren Antrag im begünstigten Mitgliedstaat endgültig abgelehnt wurde. Die Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 finden Anwendung.
Antragsteller, die keine wichtige Bindungen zu einem Mitgliedstaat haben, werden gerecht auf die übrigen Übernahmemitgliedstaaten verteilt.
Handelt es sich bei der identifizierten zu übernehmenden Person um einen Begünstigten internationalen Schutzes, so wird die betreffende Person erst übernommen, nachdem sie der Übernahme schriftlich zugestimmt hat.
(5) Soll eine Übernahme durchgeführt werden so unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen über das Verfahren nach diesem Artikel und Artikel 68 sowie, falls anwendbar, über die in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Verpflichtungen und die in Artikel 18 genannten Folgen der Nichteinhaltung.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Antragsteller, für die der begünstigte Mitgliedstaat nach den Kriterien der Artikel 25 bis 28 und 34, mit Ausnahme des Artikel 25 Absatz 5, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Diese Antragsteller kommen nicht für eine Übernahme in Betracht.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats übernommen werden.
(7) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen übermittelt der begünstigte Mitgliedstaat dem Übernahmemitgliedstaat so rasch wie möglich alle sachdienlichen Informationen und Unterlagen über die betreffende Person unter Verwendung eines Standardformulars, anhand dessen die Behörden des Übernahmemitgliedstaats unter anderem auch prüfen können, ob Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt.
(8) Der Übernahmemitgliedstaat untersucht die von dem begünstigten Mitgliedstaat gemäß Absatz 7 übermittelten Informationen und überprüft, ob keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Der Übernahmemitgliedstaat kann sich dafür entscheiden, diese Informationen bei einer persönlichen Anhörung der betreffenden Person zu überprüfen. Die betroffene Person wird ordnungsgemäß über Art und Zweck dieser Anhörung unterrichtet. Die persönliche Anhörung findet innerhalb der in Absatz 9 genannten Fristen statt.
(9) Liegen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so bestätigt der Übernahmemitgliedstaat, dass er die betreffende Person innerhalb einer Woche nach Erhalt der sachdienlichen Informationen vom begünstigten Mitgliedstaat, übernehmen wird.
Wird im Rahmen der Prüfung bestätigt, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die betreffende Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so unterrichtet der Übernahmemitgliedstaat den begünstigten Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Erhalt der sachdienlichen Informationen von diesem Mitgliedstaat über die Art der Ausschreibung in einer einschlägigen Datenbank sowie über die ihr zugrunde liegenden Elemente. In solchen Fällen findet die Übernahme der betreffenden Person nicht statt.
In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung der Informationen besonders kompliziert ist, oder dass eine große Zahl von Fällen zum selben Zeitpunkt überprüft werden muss, kann der Übernahmemitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der in Unterabsätzen 1 und 2 genannten einwöchigen Frist erteilen, auf jeden Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen. In derartigen Fällen teilt der ersuchte Übernahmemitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglichen einwöchigen Frist mit.
Wird innerhalb der in Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 genannten einwöchigen oder innerhalb der in Unterabsatz 3 genannten zweiwöchigen Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass der Erhalt der Information bestätigt wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person zu übernehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(10) Der begünstigte Mitgliedstaat trifft innerhalb einer Woche nach der Bestätigung durch den Übernahmemitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung. Er teilt der betreffenden Person unverzüglich, im Fall von Antragstellern spätestens zwei Tage und im Fall von Begünstigten spätestens eine Woche vor der Überstellung, schriftlich die Entscheidung mit, sie in diesen Mitgliedstaat zu überstellen.
Handelt es sich bei der zu übernehmenden Person um einen Antragsteller, so hat er die Übernahmeentscheidung zu befolgen.
(11) Die Überstellung der betreffenden Person aus dem begünstigten Mitgliedstaat in den Übernahmemitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des begünstigen Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung seitens des Übernahmemitgliedstaats oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3.
(12) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Übernahmemitgliedstaaten setzen das Verfahren der Übernahme auch nach Ablauf des Zeitrahmens für die Durchführung oder der Geltungsdauer von Durchführungsrechtsakten des Rates gemäß den Artikeln 57, 61 und 62 fort.
(13) Artikel 42 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 43 und 44, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 48 und 50 gelten entsprechend für das Verfahren der Übernahme.
Der begünstigte Mitgliedstaat, der einen Begünstigten internationalen Schutzes überstellt, übermittelt dem Übernahmemitgliedstaat alle in Artikel 51 Absatz 2 genannten Informationen, die Informationen über die Gründe, auf die der Begünstigte seinen Antrag gestützt hat, sowie die Gründe für den Begünstigten betreffende Entscheidungen.
(14) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Zweck der Übernahme fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Vorbereitung dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission die Asylagentur konsultieren.
(1) Der beitragende Übernahmemitgliedstaat teilt dem begünstigten Mitgliedstaat, der Asylagentur und dem EU-Solidaritätskoordinator mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Hat der Übernahmemitgliedstaat einen Antragsteller übernommen, für den der zuständige Mitgliedstaat noch nicht bestimmt wurde, so wendet der Übernahmemitgliedstaat die in Teil III vorgesehenen Verfahren an, mit Ausnahme von Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 29, Artikel 30 sowie Artikel 33 Absätze 1 und 2.
Kann nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, so ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.
(3) Wurde ein Antragsteller, für den der begünstigte Mitgliedstaat zuvor aus anderen Gründen als den in Artikel 67 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Kriterien als zuständig bestimmt wurde übernommen, so wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf den Übernahmemitgliedstaat übertragen.
Die Zuständigkeit für die Prüfung weiterer Angaben oder Folgeanträge der betreffenden Person gemäß den Artikeln 55 und 56 der Verordnung (EU) 2024/1348 wird ebenfalls dem Übernahmemitgliedstaat übertragen.
Der Übernahmemitgliedstaat gibt seine Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.
(4) Wurde ein Begünstigter internationalen Schutzes übernommen, so erkennt der Übernahmemitgliedstaat automatisch den internationalen Schutzstatus zu, der vom begünstigten Mitgliedstaat zuerkannt wurde.
(1) Ersucht ein begünstigter Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat, die Zuständigkeit für die Prüfung einer Reihe von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Artikel 63 Absätze 1 und 2 zu übernehmen, so übermittelt er sein Ersuchen an den beitragenden Mitgliedstaat und gibt die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz an, für die anstelle von Übernahmen die Zuständigkeit zu übernehmen ist.
(2) Der beitragende Mitgliedstaat antwortet auf das Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens.
Der beitragende Mitgliedstaat kann entscheiden, der Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung einer geringeren Zahl von Anträgen auf internationalen Schutz als vom begünstigten Mitgliedstaat ersucht wurde, stattzugeben.
(3) Der Mitgliedstaat, der einem Ersuchen nach Absatz 2 dieses Artikels stattgegeben hat, ermittelt die einzelnen Anträge auf internationalen Schutz, für die er die Zuständigkeit übernimmt, und gibt seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 an.
Die Mitgliedstaaten halten die Kommission, insbesondere den EU-Solidaritätskoordinator, über die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen der Zusammenarbeit mit einem Drittland, auf dem Laufenden.
(6) Der ersuchte Mitgliedstaat erkennt seine Zuständigkeit an, sofern die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
Wird das Ersuchen auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt und ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht der Auffassung, dass die Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit festzustellen, so legt er dies in der Antwort nach Absatz 8 dieses Artikels dar.
(7) Hat der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 2 um eine dringende Antwort ersucht, antwortet der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gesuchs.
(8) Lehnt der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch nicht innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 1 dieses Artikels oder gegebenenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist nach den Absätzen 2 und 7 dieses Artikels mit einer begründeten Antwort, gestützt auf alle Umstände des Falles hinsichtlich der einschlägigen Kriterien nach Kapitel II, ab, so gilt dies als Annahme des Gesuchs und begründet die Verpflichtung zur Aufnahme der betreffenden Person, einschließlich der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Die Gründe sind durch Beweismittel und Indizien, soweit verfügbar, zu belegen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für Antworten fest, in denen die Gründe gemäß diesem Artikel ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und — wenn nötig — sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die dieser Verordnung unterliegen, hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung und Vertretung im Allgemeinen gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung gewährt wird, wenn die zuständige Behörde oder ein Gericht dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt, sofern der Zugang zur rechtlichen Beratung und Vertretung dadurch nicht willkürlich eingeschränkt wird.
Beschließt eine andere Stelle als ein Gericht, gemäß Unterabsatz 2 keine unentgeltliche rechtliche Beratung und Vertretung zu gewähren, so sehen die Mitgliedstaaten vor, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diesen Beschluss einzulegen. Wird ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss eingelegt, so ist der Rechtsbehelf integraler Bestandteil des Rechtsbehelfs nach Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden und der wirksame Zugang der betreffenden Person zu den Gerichten nicht beeinträchtigt wird.
Die rechtliche Unterstützung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente. Die rechtliche Vertretung umfasst mindestens die Vertretung vor Gericht und kann auf Rechtsbeistände oder Berater beschränkt werden, die nach einzelstaatlichem Recht zur Bereitstellung von rechtlicher Unterstützung und Vertretung berufen sind.
Die Verfahren für die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung und Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.
f) sonstige sachdienliche Informationen.
(3) Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 52 dieser Verordnung unter Verwendung des auf der Grundlage von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichteten elektronischen Kommunikationsnetzes genannt worden sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet und nicht weiterverarbeitet.
(4) Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Standardformblatt für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 51 Absätze 8 und 9 Anwendung.
(6) Auf den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel findet Artikel 51 Absätze 8 und 9 Anwendung.