Artikel 76 Räumlicher Geltungsbereich — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 76 Räumlicher Geltungsbereich
Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.
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