Artikel 71 Finanzielle Unterstützung — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL IV SOLIDARITÄT
KAPITEL III Finanzielle Unterstützung durch die Union
Artikel 71 Finanzielle Unterstützung
Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten wird die finanzielle Unterstützung nach einer gemäß Kapitel I und II dieses Teils erfolgten Übernahme im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.
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