Artikel 12 Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL II GEMEINSAMER RAHMEN FÜR DAS ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENT
KAPITEL II Jährlicher Migrationsmanagementzyklus
Artikel 12 Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools
Rückverweise
(1) Die Kommission legt jedes Jahr auf der Grundlage und zusammen mit dem in Artikel 9 genannten Bericht einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools vor, der erforderlich ist, um der Migrationslage im kommenden Jahr ausgewogen und wirksam zu begegnen. Dieser Vorschlag trägt dem prognostizierten jährlichen Solidaritätsbedarf der unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten Rechnung.
(2) In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird die jährliche Gesamtzahl der erforderlichen Übernahmen und die jährliche Höhe der gesamten Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene festgelegt, die mindestens
a) 30000 bei den Übernahmen;
b) 600 Mio. EUR bei den Finanzbeiträgen beträgt.
In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die jährlichen Richtbeiträge für jeden Mitgliedstaat festgelegt, die sich aus der Anwendung des in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssels ergeben, um das Zusageverfahren ihrer Solidaritätsbeiträge („Zusageverfahren“) gemäß Artikel 13 zu vereinfachen.
(3) Bei der Ermittlung des Umfangs der unionsweiten Verantwortlichkeiten, die unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt ist, und des sich daraus ergebenden Maßes an Solidarität berücksichtigt die Kommission die einschlägigen qualitativen und quantitativen Kriterien, einschließlich — für das betreffende Jahr — der Gesamtzahl der Einreisen, der durchschnittlichen Anerkennungsquoten und der durchschnittlichen Rückkehrquoten. Die Kommission berücksichtigt zudem, dass die Mitgliedstaaten, die begünstigte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 1 werden, nicht verpflichtet sind, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge zu leisten.
Die Kommission kann für Übernahmen oder Finanzbeiträge eine höhere Zahl als in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen festlegen und kann andere Formen der Solidarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c ermitteln, je nach dem Bedarf an solchen Maßnahmen, der sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aus den spezifischen Herausforderungen im Bereich der Migration ergibt. Zur Wahrung der Gleichwertigkeit der verschiedenen Arten von Solidaritätsmaßnahmen wird das Verhältnis zwischen den in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels festgelegten Zahlen beibehalten.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels wird in Ausnahmesituationen, in denen die von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 übermittelten Informationen oder die von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 durchgeführte Konsultation keinen Bedarf an Solidaritätsmaßnahmen für das kommende Jahr erkennen lassen, dies in dem Vorschlag der Kommissiongemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gebührend berücksichtigt.
(5) Stellt die Kommission in einem in Artikel 11 genannten Durchführungsbeschluss fest, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten infolge einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze unter Migrationsdruck stehen, wobei sie den Besonderheiten der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung trägt, so legt die Kommission als Richtwert einen prozentualen Anteil aus dem Jährlichen Solidaritätspool fest, der diesen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll.
(6) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
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