EU-RechtVerordnungenAsyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)TEIL II GEMEINSAMER RAHMEN FÜR DAS ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENTKAPITEL II Jährlicher MigrationsmanagementzyklusArtikel 10

Artikel 10Informationen für die Bewertung der Gesamtmigrationslage, des Migrationsdrucks, der Gefahr von Migrationsdruck oder einer ausgeprägten Migrationslage

In Kraft seit 11. Juni 2024
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