Artikel 26 Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL III KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
KAPITEL II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 26 Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten
Rückverweise
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(2) War der Familienangehörige zuvor in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt, wurde später aber Staatsangehöriger des Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betreffenden Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kinder, die nach der Ankunft des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden.
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