EU-RechtVerordnungenAsyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)TEIL III KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATSKAPITEL II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 26

Artikel 26Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten

In Kraft seit 11. Juni 2024
Up-to-date