Artikel 27 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL III KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
KAPITEL II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 27 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Rückverweise
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben.
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