Artikel 18 Folgen bei Verstößen — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
(1) Sofern dem Antragsteller seine Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1356 oder Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 mitgeteilt wurden und sobald ihm eine Entscheidung zugestellt wurde, mit der seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat verfügt wird, so hat er in keinem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich gemäß Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aufzuhalten hat, Anspruch auf die gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu gewährenden Aufnahmebedingungen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Notwendigkeit, dass ihm ein Lebensstandard gewährleistet werden muss, der im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen steht.
(2) Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats relevante Elemente und Informationen, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, werden nur berücksichtigt, wenn darin Nachweise geliefert werden, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf unbegleitete Minderjährige und die Familienzusammenführung, von entscheidender Bedeutung sind.
(3) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(4) Bei der Anwendung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich der tatsächlichen Gefahr von Grundrechtsverletzungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat. Alle von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
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