Artikel 9 Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL II GEMEINSAMER RAHMEN FÜR DAS ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENT
KAPITEL II Jährlicher Migrationsmanagementzyklus
Artikel 9 Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht
(1) Die Kommission nimmt einen Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an, in dem sie die Asyl-, Aufnahme- und Migrationslage im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum und etwaige Entwicklungen bewertet und ein strategisches Lagebild des Bereichs Migration und Asyl liefert, das auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument für die Union dient („Bericht“).
(2) Der Bericht stützt sich auf einschlägige quantitative und qualitative Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden. In dem Bericht kann auch Informationen anderer einschlägiger Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen Rechnung getragen werden.
(3) Der Bericht enthält die folgenden Elemente:
a) eine Bewertung der Gesamtlage, wobei alle Migrationsrouten in der Union und in allen Mitgliedstaaten erfasst werden, insbesondere
b) einen Ausblick auf das kommende Jahr, einschließlich der Zahl der prognostizierten Einreisen auf dem Seeweg, auf der Grundlage der Gesamtmigrationslage im Vorjahr und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage, wobei auch der vorherige Druck widergespiegelt wird;
c) Informationen über den Stand der Vorsorge in der Union und in den Mitgliedstaaten und die möglichen Auswirkungen der prognostizierten Situationen;
d) Informationen über die Kapazitäten der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Aufnahmekapazität;
e) die Ergebnisse der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführte Evaluierung und die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannte und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überwachung;
Rückverweise
f) eine Bewertung, ob Solidaritätsmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung erforderlich sind, um den betroffenen Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(4) Die Kommission nimmt den Bericht bis zum 15. Oktober jedes Jahres an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Der Bericht bildet die Grundlage für Beschlüsse auf Unionsebene über die zum Management der Migrationslage erforderlichen Maßnahmen.
(6) Der erste Bericht wird bis zum 15. Oktober 2025 erstellt.
(7) Für die Zwecke des Berichts stellen die Mitgliedstaaten, die Asylagentur, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die in Artikel 10 genannten Informationen bis zum 1. Juni jedes Jahres zur Verfügung.
(8) Die Kommission beruft jedes Jahr in der ersten Julihälfte eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die erste Lagebewertung vorzustellen und mit den Mitgliedern des Netzes Informationen auszutauschen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.
(9) Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermitteln der Kommission bis zum 1. September jedes Jahres aktualisierte Informationen.
(10) Die Kommission beruft bis zum 30. September jedes Jahres eine Sitzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration ein, um die konsolidierte Lagebewertung vorzustellen. Die Zusammensetzung und Funktionsweise des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration sind in der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (EU) 2020/1366 geregelt.
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