EU-RechtVerordnungenAsyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)TEIL II GEMEINSAMER RAHMEN FÜR DAS ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENTKAPITEL II Jährlicher MigrationsmanagementzyklusArtikel 11

Artikel 11Durchführungsbeschluss der Kommission über die Festlegung der Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich einer ausgeprägten Migrationslage befinden

In Kraft seit 11. Juni 2024
Up-to-date