EU-RechtVerordnungenAsyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)TEIL II GEMEINSAMER RAHMEN FÜR DAS ASYL- UND MIGRATIONSMANAGEMENTKAPITEL I GesamtkonzeptArtikel 6

Artikel 6Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten

In Kraft seit 11. Juni 2024
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