Artikel 32 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL III KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
KAPITEL II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 32 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens
Rückverweise
Wird der Antrag auf internationalen Schutz im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats gestellt, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
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