Artikel 73 Vertraulichkeit — Asyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)
Gliederung
TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 73 Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 52 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an die Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht gebunden sind.
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