EU-RechtVerordnungenAsyl- und Migrationspolitik der EU – für die Prüfung von Asylanträgen zuständiger Mitgliedstaat und neuer Solidaritätsmechanismus (ab 2026)TEIL III KRITERIEN UND VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATSKAPITEL V VerfahrenABSCHNITT VI ÜberstellungArtikel 49

Artikel 49Austausch sicherheitsrelevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung

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