Das einheitliche digitale Zugangstor
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für
a) die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen digitalen Zugangstors, um Bürgern und Unternehmen einfachen Zugang zu hochwertigen Informationen, effizienten Verfahren und wirksamen Hilfs- und Problemlösungsdiensten im Zusammenhang mit Unions- und nationalen Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV ausüben oder ausüben wollen, zu verschaffen;
b) die Inanspruchnahme von Verfahren durch grenzüberschreitende Nutzer und die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bei den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Verfahren und den in den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen Verfahren;
c) die Berichterstattung über Hindernisse auf dem Binnenmarkt, beruhend auf der Einholung von Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken bei den Diensten, die von dem Zugangstor abgedeckt werden.
(2) Widerspricht diese Verordnung einer Bestimmung eines anderen Rechtsaktes der Union, der bestimmte Aspekte des Gegenstands dieser Verordnung regelt, so hat die Bestimmung des anderen Rechtsaktes der Union Vorrang.
(3) Diese Verordnung berührt nicht den Inhalt der Verfahren, die auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene in irgendeinem der unter diese Verordnung fallenden Bereiche festgelegt sind, oder die Rechte, die im Rahmen dieser Verfahren gewährt werden. Ferner berührt diese Verordnung keine Maßnahmen, die gemäß dem Unionsrecht zur Gewährleistung der Cybersicherheit und zur Verhinderung von missbräuchlichem Verhalten ergriffen werden.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten richten gemäß dieser Verordnung ein einheitliches digitales Zugangstor (im Folgenden „Zugangstor“) ein. Das Zugangstor besteht aus einer von der Kommission verwalteten gemeinsamen Nutzerschnittstelle (im Folgenden „gemeinsame Nutzerschnittstelle“), die in das Portal „Ihr Europa“ integriert wird und Zugang zu einschlägigen Unions- und nationalen Websites bietet.
(2) Das Zugangstor ermöglicht den Zugang zu:
a) Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften nach dem Unionsrecht und nach nationalem Recht, die für Bürger und Unternehmen gelten, die ihre Rechte aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen ausüben oder ausüben wollen;
b) Informationen über Online- und Offline-Verfahren und Links zu Online-Verfahren, einschließlich der Verfahren im Sinne des Anhangs II, auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, um die Bürger in die Lage zu versetzen, die Rechte im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt in den in Anhang I angegebenen Bereichen, wahrzunehmen und die entsprechenden Pflichten und Vorschriften einzuhalten;
c) Informationen über und Links zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten, und an die Bürger und Unternehmen sich bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit ihren Rechten, Pflichten, Vorschriften oder den in Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten Verfahren wenden können.
(3) Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ist in allen Amtssprachen der Union zugänglich.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Nutzer“ einen Bürger der Union, eine natürliche Person, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der bzw. die über das Zugangstor auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren oder Hilfs- oder Problemlösungsdienste zugreift;
2. „grenzüberschreitender“ Nutzer einen Nutzer, der sich in einer Situation befindet, die nicht in jeder Hinsicht auf einen einzigen Mitgliedstaat begrenzt ist;
3. „Verfahren“ eine Abfolge von Maßnahmen, die die Nutzer ergreifen müssen, um den Anforderungen zu entsprechen oder einen Beschluss einer zuständigen Behörde zu erwirken, um ihre Rechte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ausüben zu können;
4. „zuständige Behörde“ jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten für die unter diese Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste;
5. „Nachweis“ alle Unterlagen oder Daten, einschließlich Text- oder Ton-, Bild- oder audiovisuellen Aufzeichnungen, unabhängig vom verwendeten Medium, die von einer zuständigen Behörde verlangt werden, um Sachverhalte oder die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahrensvorschriften nachzuweisen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem nationalen Recht abgeleitet sind;
b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf nationaler Ebene eingerichteten Verfahren;
c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer durch das Portal „Ihr Europa“ einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem Unionsrecht abgeleitet sind;
b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf Unionsebene eingerichteten Verfahren;
c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf Unionsebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Links zu Informationen bereitstellen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die von den zuständigen Behörden, der Kommission oder den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angeboten werden, sofern diese Informationen in den Wirkungsbereich des Portals gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a fallen und den Qualitätsanforderungen des Artikels 9 entsprechen.
(2) Die Links zu den Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 bereitgestellt.
(3) Bevor die Kommission die Links aktiviert prüft sie, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und konsultiert die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Nutzer vollständigen Online-Zugang zu allen in Anhang II aufgeführten Verfahren haben und diese vollständig online abwickeln können, sofern das jeweilige Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren gelten als vollständig online abzuwickeln, wenn
a) die Identifizierung der Nutzer, die Bereitstellung von Informationen und die Vorlage von Nachweisen, die Signierung und die endgültige Einreichung elektronisch aus der Ferne, sie über einen Dienstkanal erfolgen können, der die Nutzer in die Lage versetzt, die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verfahren in nutzerfreundlicher und strukturierter Weise zu erfüllen;
b) die Nutzer eine automatische Empfangsbestätigung erhalten, es sei denn, das Ergebnis des Verfahrens wird sofort übermittelt,
c) das Ergebnis des Verfahrens elektronisch oder — soweit zur Einhaltung geltender Vorschriften des Rechts der Union oder des nationalen Rechts erforderlich — physisch übermittelt wird, und
d) die Nutzer eine elektronische Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens erhalten.
(3) Wenn der angestrebte Zweck in begründeten Ausnahmefällen aus übergeordneten Gründen des öffentlichen Interesses in den Bereichen öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens, nicht vollständig online erreicht werden kann, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Nutzer für einzelne Verfahrensschritte persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig wird. In solchen Ausnahmefällen beschränken die Mitgliedstaaten diese physische Anwesenheit auf das unbedingt notwendige objektiv gerechtfertigte Maß und stellen sicher, dass andere Verfahrensschritte vollständig online abgewickelt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass diese Anforderungen der physischen Anwesenheit nicht zu einer Diskriminierung grenzüberschreitender Nutzer führen.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Nutzer, einschließlich der grenzüberschreitenden Nutzer, online über verschiedene Kanäle leicht auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Hilfs- und Problemlösungsdienste zugreifen können.
(2) Die in Artikel 28 genannten nationalen Koordinatoren und die Kommission können gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 Links zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten bereitstellen, die von zuständigen Behörden, der Kommission oder von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union angeboten werden -und nicht in Anhang III aufgeführt sind, wenn diese Dienste den Qualitätsanforderungen der Artikel 11 und 16 entsprechen.
(3) Falls zur Erfüllung des Nutzerbedarfs erforderlich, kann der nationale Koordinator der Kommission vorschlagen, dass Links zu Hilfs- oder Problemlösungsdiensten, die von privaten oder halböffentlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, in das Zugangstor einbezogen werden, sofern diese Dienste folgenden Anforderungen entsprechen:
a) sie bieten Informationen oder Hilfestellung in den Bereichen und für die Zwecke, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, und ergänzen die bereits in das Zugangstor einbezogenen Dienste;
b) sie werden kostenlos oder zu einem für Kleinstunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Bürger erschwinglichen Preis angeboten; und
c) sie entsprechen den Anforderungen der Artikel 8, 11 und 16.
(4) Hat der nationale Koordinator die Einbeziehung eines Links gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagen und einen solchen Link gemäß Artikel 19 Absatz 3 bereitgestellt, so prüft die Kommission, ob die Bedingungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels von dem zu verlinkenden Dienst erfüllt werden, und wenn das zutrifft, aktiviert sie den Link.
Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen von dem zu verlinkenden Dienst nicht erfüllt werden, unterrichtet sie den nationalen Koordinator über die Gründe für die Nichtaktivierung des Links.
Die Kommission macht diejenigen ihrer Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 gewährt, besser zugänglich, indem sie diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.
(1) Sind die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 4 für die Gewährleistung des Zugangs zu Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zuständig, so stellen sie sicher, dass diese Informationen folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie müssen nutzerfreundlich sein, damit die Nutzer die Informationen leicht finden und verstehen können und in der Lage sind zu erkennen, welche Informationen für ihre jeweilige Situation relevant sind;
b) Sie müssen genau und umfassend genug sein, um die Informationen abzudecken, die die Nutzer haben müssen, um ihre Rechte unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften und Pflichten auszuüben;
c) gegebenenfalls enthalten sie Verweise auf bzw. Links zu Rechtsvorschriften, technischen Spezifikationen und Leitfäden;
d) sie enthalten die Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle, die für den Inhalt der Informationen verantwortlich ist;
e) sie enthalten die Kontaktangaben von allen relevanten Hilfs- oder Problemlösungsdiensten, wie z. B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Kontaktformular oder andere häufig verwendete elektronische Kommunikationsmittel, das für die Art des angebotenen Dienstes und die Zielgruppe dieses Dienstes am besten geeignet ist;
f) sie enthalten das Datum der letzten Aktualisierung der Informationen, falls vorhanden, oder wenn die Informationen nicht aktualisiert wurden, das Veröffentlichungsdatum der Informationen;
g) sie sind gut strukturiert und so dargestellt, dass die Nutzer die benötigten Informationen schnell finden können;
h) sie sind auf dem neuesten Stand; und
i) sie sind in klarer und verständlicher Sprache abgefasst, die dem Bedarf der potenziellen Nutzer angepasst ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass Nutzer, gegebenenfalls bevor sie sich vor der Einleitung des Verfahrens ausweisen müssen, Zugang zu einer hinreichend umfassenden, klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren haben:
a) der relevanten Schritte des Verfahrens, die der Nutzer zu unternehmen hat, einschließlich etwaiger Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 von der Pflicht der Mitgliedstaaten, das Verfahren vollständig online bereitzustellen;
b) der Bezeichnung der zuständigen Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, einschließlich ihrer Kontaktdaten;
c) der für das Verfahren zulässigen Mittel zur Authentifizierung, Identifizierung und Unterzeichnung;
d) der Art und des Formats der vorzulegenden Nachweise;
e) der Rechtsbehelfe, die im Falle von Streitigkeiten mit den zuständigen Behörden im Allgemeinen zur Verfügung stehen;
f) der anfallenden Gebühren und der Online-Zahlungsmethoden;
g) etwaiger Fristen, die vom Nutzer oder von der zuständigen Behörde einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, der durchschnittlichen, geschätzten oder voraussichtlichen Zeit, die die zuständige Behörde zur Abwicklung des Verfahrens benötigt;
h) etwaiger Vorschriften über oder Rechtsfolgen für die Nutzer, die sich aus einer nicht erfolgten Antwort der zuständigen Behörde ergeben, einschließlich Reglungen zur Genehmigungsfiktion oder andere Verschweigensregelungen;
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die Nutzer, bevor sie einen Antrag auf Erbringung eines Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c stellen, Zugang zu einer klaren und nutzerfreundlichen Erklärung folgender Elemente haben:
a) Art, Zweck und erwarteter Ergebnisse des angebotenen Dienstes;
b) Kontaktangaben der für den Dienst zuständigen Stellen, wie z. B. eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, ein Online-Formular oder ein anderes häufig verwendetes elektronisches Kommunikationsmittel, das für die Art des angebotenen Dienstes und die Zielgruppe dieses Dienstes am besten geeignet ist;
c) gegebenenfalls anfallende Gebühren und die Online-Zahlungsmethoden;
d) etwaige geltende Fristen, die einzuhalten sind, und wenn es keine Fristen gibt, die durchschnittlichen oder die für die Erbringung des Dienstes voraussichtlich erforderliche Zeit;
e) jede zusätzliche Sprache, in der die Anfrage gestellt werden kann und die für anschließende Kontakte verwendet werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erklärungen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat die in den Artikeln 9, 10 und 11 sowie die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen nicht in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, so beantragt der Mitgliedstaat bei der Kommission Übersetzungen in diese Sprache im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel der Union gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Übersetzung eingereichten Texte mindestens die grundlegenden Informationen in allen in Anhang I genannten Bereichen abdecken sowie, falls ausreichende Haushaltsmittel der Union verfügbar sind, alle weiteren Informationen, Erläuterungen und Anweisungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 sowie Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a, unter Berücksichtigung der dringendsten Bedürfnisse der grenzüberschreitenden Nutzer. Die Mitgliedstaaten stellen die Links zu diesen übersetzten Informationen in der in Artikel 19 genannten Linkablage bereit.
(3) Die in Absatz 1 genannte Sprache ist die Amtssprache der Union, die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten als Fremdsprache erlernt wird. Wenn die zu übersetzenden Informationen, Erläuterungen oder Anweisungen voraussichtlich von überwiegendem Interesse für grenzüberschreitende Nutzer aus einem anderen Mitgliedstaat sind, kann die in Absatz 1 genannte Sprache ausnahmsweise die Amtssprache der Union sein, die von diesen grenzüberschreitenden Nutzern als Erstsprache genutzt wird.
(4) Beantragt ein Mitgliedstaat eine Übersetzung in eine Amtssprache der Union, die nicht die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten erlernte Fremdsprache ist, so begründet er seinen Antrag. Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 3 genannten Bedingungen für die Wahl einer solchen anderen Sprache nicht erfüllt sind, kann sie den Antrag ablehnen und setzt den Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe in Kenntnis.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein auf nationaler Ebene festgelegtes Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, auf das nicht grenzüberschreitende Nutzer online zugreifen und das sie online abwickeln können, auch grenzüberschreitenden Nutzern auf nichtdiskriminierende Art mit Hilfe derselben oder einer alternativen technischen Lösung online zugänglich ist und von diesen online abgewickelt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren mindestens die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
a) Die Nutzer können auf die Anweisungen zur Abwicklung des Verfahrens in einer Amtssprache der Union zugreifen, die gemäß Artikel 12 von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
b) Grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, die geforderten Informationen einzureichen, auch wenn die Struktur dieser Informationen von ähnlichen Informationen in dem betreffenden Mitgliedstaat abweicht.
c) Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, sich in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 elektronisch auszuweisen und zu authentifizieren, Unterlagen zu unterzeichnen oder mit einem Siegel zu versehen.
d) Den grenzüberschreitenden Nutzern ist es möglich, in allen Fällen, in denen das auch für nicht grenzüberschreitende Nutzer möglich ist, die Nachweise für die Erfüllung der geltenden Anforderungen in elektronischem Format zu erbringen und das Ergebnis der Verfahren in elektronischem Format zu erhalten.
Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sicher, dass die in Anhang III aufgeführten Hilfe- und Problemlösungsdienste und diejenigen Dienste, die gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 in das Zugangstor einbezogen wurden, folgenden Qualitätsanforderungen entsprechen:
a) Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Komplexität des Ersuchens erbracht.
b) Im Falle einer Fristverlängerung werden die Nutzer vorab über die Gründe hierfür und über die neue Frist informiert.
c) Ist zur Erbringung eines Dienstes eine Zahlung erforderlich, ist es Nutzern möglich, alle Gebühren ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste zu bezahlen.
(1) Die in Artikel 28 genannten nationalen Koordinatoren und die Kommission überwachen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten regelmäßig die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Artikel 8 bis 13 und 16 durch die über das Zugangstor bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste. Die Überwachung wird anhand der nach den Artikeln 24 und 25 gesammelten Daten durchgeführt.
(2) Im Falle einer Verschlechterung der Qualität der in Absatz 1 genannten, von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste ergreift die Kommission unter Berücksichtigung der Schwere und des Fortbestehens der Verschlechterung mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
a) Sie unterrichtet den entsprechenden nationalen Koordinator und ersucht ihn um Abhilfemaßnahmen.
b) Sie stellt in der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen zur Diskussion.
c) Sie sendet ein Schreiben mit Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.
d) Sie nimmt die Information, das Verfahren oder den Hilfs- oder Problemlösungsdienst vorübergehend aus dem Zugangstor.
(3) Erfüllt ein Hilfs- oder Problemlösungsdienst, zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 3 Links zur Verfügung gestellt werden, durchweg nicht die Anforderungen der Artikel 11 und 16 oder entspricht er nicht mehr dem Bedarf der Nutzer, der aus den gemäß den Artikeln 24 und 25 erhobenen Daten hervorgeht, kann die Kommission nach Rücksprache mit dem zuständigen nationalen Koordinator und erforderlichenfalls der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor diesen Dienst von dem Zugangstor trennen.
(1) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine in das Portal „Ihr Europa“ integrierte gemeinsame Nutzerschnittstelle zur Verfügung, um das reibungslose Funktionieren des Zugangstors zu gewährleisten.
(2) Die gemeinsame Nutzerschnittstelle ermöglicht den Zugang zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten mithilfe von Links zu den entsprechenden Websites oder Webseiten auf Unions- oder nationaler Ebene, die in der in Artikel 19 genannten Linkablage enthalten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, die entsprechend ihren jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 tätig werden, stellen sicher, dass die Informationen über Vorschriften und Pflichten, über Verfahren und über Hilfs- und Problemlösungsdienste so organisiert und gekennzeichnet sind, dass sie über die gemeinsame Nutzerschnittstelle besser auffindbar sind.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemeinsame Nutzerschnittstelle die nachstehenden Qualitätsanforderungen erfüllt:
a) Sie ist leicht zu nutzen.
b) Sie ist online über verschiedene elektronische Geräte zugänglich.
c) Sie ist für verschiedene Internetbrowser entwickelt und optimiert.
d) Sie erfüllt folgende Anforderungen für einen barrierefreien Internetzugang: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Anforderungen an die Interoperabilität zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Informationen über Vorschriften und Pflichten, über Verfahren und über Hilfs- und Problemlösungsdienste mit Hilfe der gemeinsamen Nutzerschnittstelle festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission richtet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine elektronische Linkablage zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten ein, die die Verbindung zwischen solchen Diensten und der gemeinsamen Nutzerschnittstelle ermöglichen, und unterhält diese Ablage.
(2) Die Kommission stattet die Linkablage mit Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten aus, die auf den auf Unionsebene verwalteten Internetseiten zur Verfügung stehen, und stellt sicher, dass diese Links korrekt und aktuell sind.
(3) Die nationalen Koordinatoren statten die Linkablage mit Links zu den Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten aus, die auf den von den zuständigen Behörden oder privaten oder halböffentlichen Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 verwalteten Internetseiten zur Verfügung stehen, und stellen sicher, dass diese Links korrekt und aktuell sind.
(4) Soweit technisch möglich, kann die Ausstattung mit Links gemäß Absatz 3 zwischen den einschlägigen Systemen der Mitgliedstaaten und der Linkablage automatisiert erfolgen.
(5) Die Kommission stellt die in der Linkablage enthaltenen Informationen in einem offenen und maschinenlesbaren Format öffentlich zur Verfügung.
(6) Die Kommission und die nationalen Koordinatoren stellen sicher, dass es bei den über das Zugangstor angebotenen Links zu Informationen, Verfahren und Hilfs- oder Problemlösungsdiensten nicht zu unnötigen teilweisen oder vollständigen Überschneidungen und Überlagerungen kommt, die Nutzer wahrscheinlich verwirren würden.
(7) Wenn die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 4 in anderen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegt ist, können die Kommission und die nationalen Koordinatoren Links zu diesen Informationen zur Verfügung stellen, um den Anforderungen des genannten Artikels zu entsprechen.
(1) Um den Zugang zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten zu erleichtern, stellen die zuständigen Behörden und die Kommission sicher, dass die Nutzer über eine über das Zugangstor verfügbare gemeinsame Suchmaschine für Hilfs- und Problemlösungsdienste (im Folgenden „gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste“) auf sie zugreifen können.
(2) Die Kommission entwickelt und verwaltet die gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste und beschließt die Struktur und das Format, in dem die Beschreibungen und Kontaktangaben der Hilfs- und Problemlösungsdienste bereitgestellt werden müssen, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Suchmaschine für Hilfsdienste sicherzustellen.
(3) Die nationalen Koordinatoren stellen die in Absatz 2 genannten Beschreibungen und Kontaktangaben der Kommission zur Verfügung.
(1) Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IKT-Anwendungen und Internetseiten:
a) das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Portal „Ihr Europa“,
b) die in Artikel 18 Absatz 1 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle, einschließlich der Suchmaschine oder aller anderen IKT-Instrumente, die die Durchsuchbarkeit von Online-Informationen und -Diensten ermöglichen,
c) die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Linkablage,
d) die in Artikel 20 Absatz 1 genannte gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste,
e) die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a genannten Instrumente für Rückmeldungen der Nutzer.
Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der IKT-Anwendungen.
(2) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung und Sicherheit der IKT-Anwendungen im Zusammenhang mit den von ihnen verwalteten und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbundenen nationalen Websites und Webseiten.
(1) Der Name, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, lautet „Your Europe“.
Das Logo, unter dem das Zugangstor in der Öffentlichkeit vorgestellt und bekannt gemacht werden soll, wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor festgelegt, und zwar spätestens bis zum 12. Juni 2019.
Das Logo des Zugangstors und ein Link zu dem Zugangstor werden auf den mit dem Zugangstor verbundenen einschlägigen Websites auf nationaler und auf Unionsebene sichtbar und verfügbar gemacht.
(2) Als Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Artikel 9, 10 und 11 dienen der Name und das Logo des Zugangstors auch als Qualitätssiegel. Das Logo des Zugangstors wird jedoch ausschließlich als Qualitätssiegel von Webseiten und Websites, die in der in Artikel 19 genannten Linkablage enthalten sind, verwendet.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Bekanntheit des Zugangstors und seine Nutzung bei Bürgern und Unternehmen und gewährleisten, dass das Zugangstor und seine Informationen, Verfahren und Hilfsdienste für die Öffentlichkeit sichtbar sind und über Suchmaschinen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, leicht gefunden werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 und nehmen bei derartigen Maßnahmen gegebenenfalls mit Angabe anderer Markennamen Bezug auf das Zugangstor und verwenden sein Logo.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass das Zugangstor über die verbundenen Websites, für die sie verantwortlich sind, leicht zu finden ist und dass eindeutige Links zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle auf allen einschlägigen Websites auf nationaler und Unionsebene verfügbar sind.
(4) Die nationalen Koordinatoren machen das Zugangstor bei den zuständigen nationalen Behörden bekannt.
(1) Die zuständigen Behörden und die Kommission stellen sicher, dass Statistiken über die Aufrufe des Zugangstors und der mit dem Zugangstor verknüpften Internetseiten durch Nutzer — unter Wahrung von deren Anonymität- erhoben werden, um die Funktionsweise des Zugangstors zu verbessern.
(2) Die zuständigen Behörden, die Anbieter von Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 Absatz 3 und die Kommission erheben in aggregierter Form die Anzahl, den Ursprung und den Gegenstand von Anfragen nach Hilfs- und Problemlösungsdiensten sowie deren Antwortzeiten und tauschen sie aus.
(3) Die Statistiken, die gemäß den Absätzen 1 und 2 über Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste, die mit dem Zugangstor verknüpft sind, erhoben werden, enthalten folgende Datenkategorien:
a) Daten zur Anzahl, Herkunft und Art der Nutzer des Zugangstors,
b) Daten zu Nutzerpräferenzen und Nutzerpfaden,
c) Daten zur Benutzerfreundlichkeit, Auffindbarkeit und Qualität der Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste.
Diese Daten werden der Öffentlichkeit in einem offenen und weithin verwendeten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erhebungs- und Austauschmethode für Nutzerstatistiken nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Um Informationen über ihre Zufriedenheit mit den im Zugangstor bereitgestellten Diensten und Informationen unmittelbar von den Nutzern einzuholen, stellt die Kommission den Nutzern über das Zugangstor ein benutzerfreundliches Instrument für Rückmeldungen zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, unmittelbar nach der Nutzung eines der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste anonym zur Qualität und Verfügbarkeit der über das Zugangstor erbrachten Dienste und der darin bereitgestellten Informationen sowie zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten den Nutzern den Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Instrument auf allen Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind.
(3) Die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren haben unmittelbaren Zugang zu den Rückmeldungen, die über das in Absatz 1 genannte Instrument eingeholt werden, um auf alle angesprochenen Probleme einzugehen.
(4) Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, den Nutzern auf ihren Internetseiten, die Teil des Zugangstors sind, Zugang zu dem in Absatz 1 genannten Instrument für Nutzer-Rückmeldungen zu geben, wenn bereits ein anderes Instrument für Nutzer -Rückmeldungen mit ähnlichen Funktionen, wie das in Absatz 1 genannte Instrument für Rückmeldungen, auf ihren Internetseiten zur Überwachung der Qualität der Dienste zur Verfügung steht. Die zuständigen Behörden sammeln die über ihr eigenes Instrument eingeholten Rückmeldungen der Nutzer und stellen diese der Kommission und den nationalen Koordinatoren der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für die Einholung und den Austausch der Nutzer- Rückmeldungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Kommission
a) stellt für Nutzer des Zugangstors ein benutzerfreundliches Instrument bereit, damit sie jegliche Hindernisse, auf die sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte gestoßen sind, anonym melden und dazu Rückmeldung geben können,
b) holt bei den Hilfs- und Problemlösungsdiensten, die Teil des Zugangstors sind, aggregierte Informationen über den Gegenstand von Anfragen und Antworten ein.
(2) Die Kommission, die zuständigen Behörden und die nationalen Koordinatoren haben unmittelbaren Zugang zu den gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingeholten Rückmeldungen.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission analysieren und untersuchen die von den Nutzern gemäß diesem Artikel angesprochenen Probleme und gehen wo immer möglich mit geeigneten Mitteln auf sie ein.
Die Kommission veröffentlicht online anonymisierte Gesamtübersichten über die Probleme, die sich aus den nach Artikel 26 Absatz 1 eingeholten Informationen, den in Artikel 24 genannten wesentlichen Nutzerstatistiken und den in Artikel 25 genannten wichtigsten Rückmeldungen der Nutzer ergeben.
(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator. Neben ihren Pflichten gemäß den Artikeln 7, 17, 19, 20, 23 und 25 üben die nationalen Koordinatoren folgende Funktionen aus:
a) Sie dienen als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Verwaltungen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Zugangstor.
b) Sie fördern die einheitliche Anwendung der Artikel 9 bis 16 durch ihre jeweiligen zuständigen Behörden.
c) Sie stellen sicher, dass die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c genannten Empfehlungen korrekt umgesetzt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur einen oder mehrere Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen. Ein nationaler Koordinator je Mitgliedstaat ist für die Kontakte mit der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Zugangstor verantwortlich.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den Namen und die Kontaktangaben seines nationalen Koordinators mit.
Es wird eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“) eingerichtet. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
(1) Die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor unterstützt die Ausführung dieser Verordnung. Insbesondere
a) erleichtert sie den Austausch über bewährte Verfahren und ihre regelmäßige Aktualisierung,
b) fördert sie die Akzeptanz von vollständig online abzuwickelnden Verfahren zusätzlich zu den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren und von Online-Systemen für die Authentifizierung, die Identifizierung und für Signaturen, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
c) erörtert sie Verbesserungen der benutzerfreundlichen Darstellung von Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen, vor allem auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 24 und 25 erhobenen Daten,
d) unterstützt sie die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer IKT-Lösungen für das Zugangstor,
e) erörtert sie den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms,
f) unterstützt sie die Kommission bei der Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms,
g) erörtert sie zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden, um andere Mitgliedstaaten darin zu bestärken, den Nutzern bei Bedarf ähnliche Informationen zur Verfügung zu stellen,
h) unterstützt sie die Kommission gemäß Artikel 17 bei der Überwachung der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 8 bis 16,
i) informiert sie über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1,
j) erörtert sie Maßnahmen und empfiehlt den zuständigen Behörden und der Kommission, um unnötige Überschneidungen bei den über das Zugangstor verfügbaren Diensten zu vermeiden oder zu beseitigen,
(2) Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung konsultieren.
(1) Die Kommission verabschiedet das jährliche Arbeitsprogramm, in dem insbesondere Folgendes festgelegt ist:
a) Maßnahmen zur Verbesserung der Darstellung von bestimmten Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen und Maßnahmen zur Erleichterung der raschen Erfüllung der Anforderung, Informationen bereitzustellen, durch die zuständigen Behörden auf allen Ebenen, auch auf Kommunalebene,
b) Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung der Artikel 6 und 13,
c) Maßnahmen zur Sicherstellung der konsequenten Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 12,
d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor gemäß Artikel 23.
(2) Bei der Erstellung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms berücksichtigt die Kommission die gemäß den Artikeln 24 und 25 erstellten Nutzerstatistiken und eingeholten Rückmeldungen der Nutzer sowie etwaige Vorschläge der Mitgliedstaaten. Vor der Verabschiedung legt die Kommission den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor zur Erörterung vor.
(1) Der Gesamthaushalt der Europäischen Union deckt folgende Kosten ab:
a) Entwicklung und Wartung der IKT-Instrumente zur Unterstützung der Ausführung dieser Verordnung auf Unionsebene,
b) Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor auf Unionsebene,
c) Übersetzung der Informationen, Erklärungen und Anweisungen gemäß Artikel 12 unter Einhaltung einer jährlichen Höchstmenge je Mitgliedstaat, unbeschadet einer möglichen Neuzuweisung, soweit erforderlich, um die vollständige Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel zu ermöglichen.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit nationalen Internetportalen, Informationsplattformen, Hilfsdiensten und Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten werden aus den jeweiligen Haushalten der Mitgliedstaaten finanziert, sofern in Rechtsvorschriften der Union nicht anders vorgesehen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
(1) Nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission, welche bestehenden informellen Verwaltungsregelungen für die in Anhang III aufgeführten Hilfs- oder Problemlösungsdienste oder für die in Anhang I angegebenen Informationsbereiche in die Zuständigkeit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor fallen.
(2) Sind die Informations- und Hilfsdienste oder -netze durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union für einen der in Anhang I aufgeführten Informationsbereiche geschaffen worden, so koordiniert die Kommission die Arbeit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor und der Verwaltungsgremien solcher Dienste oder Netze zum Zweck der Erzielung von Synergieeffekten und zur Vermeidung von Überschneidungen.
(1) Für die Zwecke und nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffene Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt.
(2) Die Kommission kann beschließen, das IMI als die in Artikel 19 Absatz 1 genannte elektronische Linkablage zu nutzen.
Spätestens am 12. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Funktionsweise des Zugangstors und die Funktionsweise des Binnenmarktes auf der Grundlage der nach den Artikeln 24, 25 und 26 erhobenen Statistiken und eingeholten Rückmeldungen vor. In der Überprüfung wird insbesondere der Geltungsbereich von Artikel 14 überprüft, unter Berücksichtigung der technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
5. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 29 Absatz 1 wird gestrichen.
8. Im Anhang werden folgende Nummern hinzugefügt:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2, Artikel 4, Artikel 7 bis12, Artikel 16 Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 25 Absätze 1 bis 4, Artikel 26 und Artikel 27 gelten ab dem 12. Dezember 2020.
Artikel 6, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 8 und 10 und Artikel 15 gelten ab dem 12. Dezember 2023.
Ungeachtet des Datums der Anwendung der Artikel 2, 9, 10 und 11 stellen die Kommunalbehörden die in diesen Artikeln genannten Informationen, Erklärungen und Anweisungen spätestens bis zum 12. Dezember 2022 zur Verfügung.
Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern
| Bereich | INFORMATIONEN ZU RECHTEN, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN AUS DEM UNIONSRECHT UND DEM NATIONALEN RECHT |
| A.Reisen innerhalb der Union | 1.Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)2.Rechte und Pflichten von Flug-, Zug-, Schiffs- und Busreisenden in und aus der Union und von Personen, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen in Anspruch nehmen3.Hilfeleistung bei eingeschränkter Mobilität bei Reisen in und aus der Union4.Mitnahme von Tieren, Pflanzen, Alkohol, Tabak, Zigaretten und anderen Waren bei Reisen in der Union5.Anrufe und Versand und Empfang von elektronischen Nachrichten und elektronischen Daten innerhalb der Union |
| B.Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union | 1.Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat2.Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat3.Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat4.Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat5.Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Niederlassung oder Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat6.Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)7.Gleichbehandlung (Vorschriften zum Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz, über gleiche Entlohnung für Männer und Frauen und über gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen)8.Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten9.Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten |
| C.Fahrzeuge in der Union | 1.Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat2.Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins3.Abschluss einer Kfz-Pflichtversicherung4.Kauf und Verkauf eines Kraftfahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat5.Nationale Verkehrsvorschriften und Anforderungen an Fahrer, einschließlich allgemeiner Vorschriften für die Nutzung der nationalen Straßenverkehrsinfrastruktur: zeitabhängige Gebühren (Vignette), entfernungsabhängige Gebühren (Maut), Emissionsplaketten |
| D.Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat | 1.Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat2.Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)3.Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament4.Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind5.Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats6.Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat |
| E.Bildung oder Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat | 1.Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung2.Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat3.Praktika in einem anderen Mitgliedstaat4.Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms |
| F.Medizinische Versorgung | 1.Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat2.Kauf von verordneten Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Verordnung ausgestellt wurde, online oder vor Ort3.Krankenversicherungsbestimmungen für kurze oder längere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat und Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte4.Allgemeine Informationen über Zugangsrechte zu verfügbaren öffentlichen Präventionsmaßnahmen im Gesundheitsbereich und über die Pflichten zur Teilnahme an diesen Maßnahmen5.Dienste, die über die nationalen Notrufnummern (einschließlich 112 und 116) zur Verfügung gestellt werden6.Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung |
| G.Bürger- und Familienrechte | 1.Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten2.Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)3.Vorschriften für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit4.Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften5.Rechte und Vorschriften für Fälle der grenzüberschreitenden Kindesentführung durch einen Elternteil |
| H.Verbraucherrechte | 1.Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort2.Besitz eines Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat3.Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet4.Zahlungen, einschließlich Überweisungen, Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen5.Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren und Dienstleistungen, einschließlich Verfahren für die Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und die Verbraucherentschädigung6.Sicherheit von Verbraucherprodukten7.Mieten eines Kraftfahrzeugs |
| I.Schutz personenbezogener Daten | 1.Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten |
Informationsbereiche im Zusammenhang mit Unternehmen
| Bereich | INFORMATIONEN ZU RECHTEN, PFLICHTEN UND VORSCHRIFTEN |
| J.Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens | 1.Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)2.Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat3.Rechte des geistigen Eigentums (Antrag auf Erteilung eines Patents, Anmeldung einer Marke, einer Zeichnung oder eines Gebrauchsmusters, Erwerb einer Lizenz für die Vervielfältigung)4.Fairness und Transparenz von Geschäftspraktiken, einschließlich Verbraucherrechte und Garantien im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen5.Angebot von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Zahlungen beim Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen6.Rechte und Pflichten aufgrund des Vertragsrechts, einschließlich Verzugszinsen7.Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen8.Kreditversicherung9.Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens10.Zivilrechtliche Haftung der Direktoren eines Unternehmens11.Vorschriften und Pflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| K.Arbeitnehmer | 1.Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)2.Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)3.Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)4.Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen)5.Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung |
| L.Steuern | 1.Mehrwertsteuer: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, MwSt.-Registrierung und -Zahlung, MwSt.-Erstattung2.Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung3.Zölle und andere Steuern und Abgaben, die auf Einfuhren erhoben werden4.Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union5.Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen |
| Lebensereignisse | Verfahren | Erwartete Ergebnisse, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Bewertung des Antrags durch die zuständige Behörde gemäß nationalen Rechtsvorschriften |
| Geburt | Beantragung des Nachweises über die Eintragung in das Geburtenregister | Nachweis über die Eintragung in das Geburtenregister oder Geburtsurkunde |
| Wohnsitz | Beantragung eines Wohnsitznachweises | Bestätigung der Meldung an der aktuellen Adresse |
| Studium | Beantragung einer Studienfinanzierung für ein Hochschulstudium, z. B. Studienbeihilfen oder -darlehen, bei einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung | Entscheidung über den Antrag auf Studienfinanzierung oder Empfangsbestätigung |
| Einreichung eines ersten Antrags auf Zulassung zu einer öffentlichen Hochschuleinrichtung | Bestätigung des Eingangs des Antrags | |
| Beantragung der Anerkennung von akademischen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Nachweisen über Studien oder Kurse | Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung | |
| Arbeit | Antrag auf Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 | Beschluss über das anwendbare Recht |
| Mitteilung einer Änderung der persönlichen oder beruflichen Situation des Empfängers von Sozialversicherungsleistungen, die für solche Leistungen relevant ist | Bestätigung des Eingangs der Mitteilung solcher Änderungen | |
| Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) | Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) | |
| Einreichung einer Einkommensteuererklärung | Bestätigung des Eingangs der Erklärung | |
| Umzug | Meldung einer Adressänderung | Bestätigung der Abmeldung von der früheren Adresse und der Anmeldung an der neuen Adresse |
| Zulassung eines aus einem Mitgliedstaat stammenden oder bereits in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs in Standardverfahren | Nachweis über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs | |
| Beantragung von Plaketten für die Nutzung der nationalen Straßenverkehrsinfrastruktur: von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ausgestellte zeitabhängige Gebühren (Vignette), entfernungsabhängige Gebühren (Maut), | Erhalt des Mautaufklebers oder der Vignette oder anderer Zahlungsbeleg | |
| Beantragung von Emissionsplaketten, die von einer öffentlichen Stelle oder Einrichtung ausgestellt werden | Erhalt der Emissionsplakette oder anderer Zahlungsbeleg | |
| Ruhestand | Beantragung von Ruhestands- und Vorruhestandsleistungen aus obligatorischen Systemen | Bestätigung des Eingangs des Antrags oder Beschluss über den Antrag auf Ruhestands- oder Vorruhestandsleistungen |
| Ersuchen um Informationen über die Daten im Zusammenhang mit Ruhestandsleistungen aus obligatorischen Systemen | Erklärung über die persönlichen Ruhestandsdaten | |
| Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens | Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, Änderung einer Geschäftstätigkeit und Einstellung einer Geschäftstätigkeit ausgenommen Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, ausgenommen der erstmaligen Eintragung einer Geschäftstätigkeit in das Unternehmens-Register, und ausgenommen Eintragungen im Rahmen des Verfahren zur Gründung von — oder späteren Anmeldungen oder Einreichungen von Meldungen von — Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 AEUV | Bestätigung des Eingangs der Meldung oder Änderung einer Geschäftstätigkeit oder des Antrags auf Genehmigung der Geschäftstätigkeit |
| Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen | Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer | |
| Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen | Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer | |
| Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung | Bestätigung des Eingangs der Erklärung | |
| Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendigung des Vertrags mit einem Beschäftigten, ausgenommen bei Verfahren zur kollektiven Beendigung von Arbeitnehmerverträgen | Bestätigung des Eingangs der Meldung | |
| Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte | Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte |
1. Einheitliche Ansprechpartner
2. Produktinfostellen
3. Produktinformationsstellen für das Bauwesen
4. Nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen
5. Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
6. Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES)
7. Online-Streitbeilegung
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln und erläutern in einer gemeinsamen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglichen Ablage die Gründe, aus denen, und die Umstände unter denen die physische Anwesenheit für die in Absatz 3 genannten Verfahrensschritte erforderlich sein könnte sowie die Gründe, aus denen, und die Umstände unter denen eine physische Übermittlung gemäß Absatz 2 Buchstabe c erforderlich ist.
(5) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Nutzern die zusätzliche Möglichkeit zu bieten, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren anders als online zuzugreifen und diese anders als online abzuwickeln, oder Nutzer direkt zu kontaktieren.
i) jeder zusätzlichen Sprache, in der das Verfahren abgewickelt werden kann.
(2) Liegen keine Regelungen zur Genehmigungsfiktion oder sonstige Verschweigensregelungen oder ähnliche Regelungen vor, so unterrichten die zuständigen Behörden die Nutzer gegebenenfalls über etwaige Verzögerungen und Fristverlängerungen oder die sich daraus ergebenden Folgen.
(3) Wenn die in Absatz 1 genannte Erklärung den nicht grenzüberschreitenden Nutzern bereits zur Verfügung steht, so kann sie für die Zwecke dieser Verordnung verwendet bzw. wiederverwendet werden, sofern sie gegebenenfalls auch die Situation der grenzüberschreitenden Nutzer berücksichtigt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erklärungen gemäß Artikel 12 in einer Amtssprache der Union zur Verfügung, die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird.
(3) Erfordert das Verfahren keine elektronische Identifizierung oder Authentifizierung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c und dürfen die zuständigen Behörden gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsgepflogenheiten digitalisierte Kopien nicht- elektronischer Identitätsnachweise, etwa von Personalausweisen oder Pässen, bei nicht grenzüberschreitenden Nutzern zulassen, so lassen diese Behörden solche digitalisierten Kopien auch bei grenzüberschreitenden Nutzern zu.
(1) Zum Zwecke des Austauschs von Nachweisen für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Online-Verfahren sowie für die Verfahren nach den Richtlinien 2005/36/EG, 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Folgenden „technisches System“) ein.
(2) Wenn die zuständigen Behörden in ihrem eigenen Mitgliedstaat rechtmäßig Nachweise, die für die in Absatz 1 genannten Online-Verfahren von Belang sind, in einem elektronischen Format ausstellen, das einen automatisierten Austausch ermöglicht,, stellen sie diese Nachweise auch den anfordernden zuständigen Behörden aus anderen Mitgliedstaaten in einem elektronischen Format zur Verfügung, das einen automatisierten Austausch ermöglicht.
(3) Das technische System muss insbesondere
a) auf ausdrückliches Ersuchen des Nutzers die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen,
b) die Verarbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Nachweisen ermöglichen, die zugänglich gemacht oder ausgetauscht werden sollen,
c) die Übermittlung von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden zulassen,
d) die Verarbeitung der Nachweise durch die anfordernde zuständige Behörde zulassen,
e) die Vertraulichkeit und Integrität der Nachweise sicherstellen,
f) dem Nutzer die Möglichkeit bieten, die von der anfordernden zuständigen Behörde zu verwendenden Nachweise vorab einzusehen und zu entscheiden, ob er mit dem Austausch von Nachweisen fortfährt oder nicht,
g) ein angemessenes Maß an Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen sicherstellen,
h) ein hohes Maß an Sicherheit für die Übermittlung und Verarbeitung von Nachweisen sicherstellen,
i) sicherstellen, dass Nachweise nicht über das für den Austausch von Nachweisen technisch notwendige Maß hinaus und auch dann nur solange verarbeitet werden, wie es der Zweck erfordert.
(4) Die Verwendung des technischen Systems ist für den Nutzer nicht verbindlich und ist nur auf sein ausdrückliches Ersuchen gestattet, sofern in den Rechtsvorschriften der Union oder der einzelnen Mitgliedstaaten nicht anders vorgesehen. Dem Nutzer wird gestattet, die Nachweise auf andere Weise als über das technische System und unmittelbar an die anfordernde zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Die Möglichkeit, den Nachweis gemäß Absatz 3 Buchstabe f des vorliegenden Artikels vorab einzusehen, ist nicht erforderlich bei Verfahren, bei denen der automatisierte grenzüberschreitende Datenaustausch ohne eine solche Vorschau gemäß den gelten Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erlaubt ist. Diese Möglichkeit einer Vorschau von Nachweisen berührt nicht die Pflicht, die Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 mitzuteilen/zu übermitteln.
(6) Die Mitgliedstaaten binden das voll funktionsfähige technische System in die in Absatz 1 genannten Verfahren ein.
(7) Die für die Online-Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Behörden fordern — auf das freiwillig, für den konkreten Fall, nach Aufklärung und unmissverständlich bekundete ausdrückliche Ersuchen des betroffenen Nutzers — über das technische System Nachweise unmittelbar bei den zuständigen Behörden an, die in anderen Mitgliedstaaten Nachweise ausstellen. Die in Absatz 2 genannten ausstellenden zuständigen Behörden stellen diese Nachweise gemäß Absatz 3 Buchstabe e über dasselbe System bereit.
(8) Die der anfordernden zuständigen Behörde bereitgestellten Nachweise müssen auf das beschränkt sein, was angefordert wurde, und dürfen von dieser Behörde nur für die Zwecke des Verfahrens benutzt werden, für das die Nachweise ausgetauscht wurden. Die über das technische System ausgetauschten Nachweise gelten für die Zwecke der anfordernden zuständigen Behörde als echt.
(9) Die Kommission erlässt bis zum 12. Juni 2021 Durchführungsrechtsakte, um die technischen und operativen Spezifikationen des — für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen — technischen Systems festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für auf Unionsebene festgelegte Verfahren, die unterschiedliche Mechanismen für den Austausch von Nachweisen vorsehen, es sei denn das für die Umsetzung dieses Artikels erforderliche technische System ist gemäß den Vorschriften der Rechtsakte der Union, mit denen diese Verfahren festgelegt wurden, in sie eingebunden.
(11) Die Kommission und jeder Mitgliedstaat sind für die Entwicklung, die Verfügbarkeit, die Wartung, die Kontrolle, die Überwachung und das Sicherheitsmanagement ihrer jeweiligen Teile des technischen Systems verantwortlich.
Wenn das technische System oder andere für den Austausch oder die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geeignete Systeme nicht verfügbar oder nicht anwendbar sind oder wenn der Nutzer nicht um die Verwendung des technischen Systems ersucht, arbeiten die zuständigen Behörden bei Bedarf über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zusammen, wenn das erforderlich ist, um die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die einer von ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.
k) gibt sie Stellungnahmen zu Verfahren oder Maßnahmen ab, um wirkungsvoll auf Probleme mit der Qualität der Dienste, die von Nutzern zur Sprache gebracht wurden, einzugehen oder Vorschläge zu deren Verbesserung zu machen,
l) erörtert sie die Umsetzung der Grundsätze der eingebauten Sicherheit und des eingebauten Datenschutzes im Rahmen dieser Verordnung,
m) erörtert sie Probleme im Zusammenhang mit der Einholung der Rückmeldungen der Nutzer und der Erhebung von Statistiken gemäß den Artikeln 24 und 25, damit die von der Union und auf nationaler Ebene angebotenen Dienste stetig verbessert werden,
n) erörtert sie Fragen im Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen der über das Zugangstor angebotenen Dienste,
o) tauscht sie sich über bewährte Verfahren aus und unterstützt die Kommission bei der Organisation, Struktur und Darstellung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienste, damit für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Nutzerschnittstelle gesorgt ist,
p) erleichtert sie die Entwicklung und Umsetzung der koordinierten Öffentlichkeitsarbeit,
q) arbeitet sie mit den Verwaltungsstellen oder Netzwerken von Informations-, Hilfs- oder Problemlösungsdiensten zusammen,
r) stellt sie Leitfäden zu der zusätzlichen Amtssprache bzw. den zusätzlichen Amtssprachen der Union für den Gebrauch durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung.
| 1.Erlangung der CE-Kennzeichnung2.Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse3.Feststellung der geltenden Normen, technischen Spezifikationen und Zertifizierung der Produkte4.Gegenseitige Anerkennung von Produkten, die keinen Unionsspezifikationen unterliegen5.Anforderungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien6.Verkäufe im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen: Informationen, die Verbrauchern vorab zu erteilen sind, schriftliche Vertragsbestätigung, Rücktritt von einem Vertrag, Lieferung der Waren, sonstige spezifische Verpflichtungen7.Fehlerhafte Produkte: Verbraucherrechte und Garantien, Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf, Abhilfemöglichkeiten für eine geschädigte Partei8.Zertifizierung, Gütezeichen (EMAS, Energieeffizienzkennzeichnung, Ökodesign, EU-Umweltzeichen)9.Recycling und Abfallentsorgung |
| N.Dienstleistungen | 1.Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens2.Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten3.Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung |
| O.Finanzierung eines Unternehmens | 1.Zugang zu Finanzmitteln auf Unionsebene, einschließlich Finanzierungsprogramme der Union und Finanzhilfen für Unternehmen2.Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene3.Initiativen für Unternehmer (Austauschmaßnahmen für neue Unternehmer, Mentoring-Programme usw.) |
| P.Öffentliche Aufträge | 1.Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen: Regeln und Verfahren2.Online-Abgabe eines Gebots auf eine öffentliche Ausschreibung3.Meldung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren |
| Q.Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz | 1.Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung |