Artikel 8 Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL II ZUGANGSTOR-DIENSTE
Artikel 8 Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit
Die Kommission macht diejenigen ihrer Websites und Webseiten, über die sie Zugang zu den Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 und zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten nach Artikel 7 gewährt, besser zugänglich, indem sie diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.
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