Artikel 35 Binnenmarkt-Informationssystem — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Binnenmarkt-Informationssystem
Rückverweise
(1) Für die Zwecke und nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 15 wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 geschaffene Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) genutzt.
(2) Die Kommission kann beschließen, das IMI als die in Artikel 19 Absatz 1 genannte elektronische Linkablage zu nutzen.
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