Artikel 37 Ausschussverfahren — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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