Artikel 21 Zuständigkeiten für die IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL IV TECHNISCHE LÖSUNGEN
Artikel 21 Zuständigkeiten für die IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors
(1) Die Kommission ist verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung, Sicherheit und Bereitstellung folgender IKT-Anwendungen und Internetseiten:
a) das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Portal „Ihr Europa“,
b) die in Artikel 18 Absatz 1 genannte gemeinsame Nutzerschnittstelle, einschließlich der Suchmaschine oder aller anderen IKT-Instrumente, die die Durchsuchbarkeit von Online-Informationen und -Diensten ermöglichen,
c) die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Linkablage,
d) die in Artikel 20 Absatz 1 genannte gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste,
e) die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a genannten Instrumente für Rückmeldungen der Nutzer.
Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der IKT-Anwendungen.
(2) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Entwicklung, Verfügbarkeit, Überwachung, Aktualisierung, Wartung und Sicherheit der IKT-Anwendungen im Zusammenhang mit den von ihnen verwalteten und mit der gemeinsamen Nutzerschnittstelle verbundenen nationalen Websites und Webseiten.
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