Artikel 20 Gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL IV TECHNISCHE LÖSUNGEN
Artikel 20 Gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste
Rückverweise
(1) Um den Zugang zu den in Anhang III aufgeführten oder in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Hilfs- und Problemlösungsdiensten zu erleichtern, stellen die zuständigen Behörden und die Kommission sicher, dass die Nutzer über eine über das Zugangstor verfügbare gemeinsame Suchmaschine für Hilfs- und Problemlösungsdienste (im Folgenden „gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste“) auf sie zugreifen können.
(2) Die Kommission entwickelt und verwaltet die gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste und beschließt die Struktur und das Format, in dem die Beschreibungen und Kontaktangaben der Hilfs- und Problemlösungsdienste bereitgestellt werden müssen, um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Suchmaschine für Hilfsdienste sicherzustellen.
(3) Die nationalen Koordinatoren stellen die in Absatz 2 genannten Beschreibungen und Kontaktangaben der Kommission zur Verfügung.
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