Artikel 23 Öffentlichkeitsarbeit — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL V ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
Artikel 23 Öffentlichkeitsarbeit
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Bekanntheit des Zugangstors und seine Nutzung bei Bürgern und Unternehmen und gewährleisten, dass das Zugangstor und seine Informationen, Verfahren und Hilfsdienste für die Öffentlichkeit sichtbar sind und über Suchmaschinen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, leicht gefunden werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 und nehmen bei derartigen Maßnahmen gegebenenfalls mit Angabe anderer Markennamen Bezug auf das Zugangstor und verwenden sein Logo.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass das Zugangstor über die verbundenen Websites, für die sie verantwortlich sind, leicht zu finden ist und dass eindeutige Links zur gemeinsamen Nutzerschnittstelle auf allen einschlägigen Websites auf nationaler und Unionsebene verfügbar sind.
(4) Die nationalen Koordinatoren machen das Zugangstor bei den zuständigen nationalen Behörden bekannt.
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