Artikel 36 Berichterstattung und Überprüfung — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Berichterstattung und Überprüfung
Rückverweise
Spätestens am 12. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Funktionsweise des Zugangstors und die Funktionsweise des Binnenmarktes auf der Grundlage der nach den Artikeln 24, 25 und 26 erhobenen Statistiken und eingeholten Rückmeldungen vor. In der Überprüfung wird insbesondere der Geltungsbereich von Artikel 14 überprüft, unter Berücksichtigung der technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden.
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