Artikel 29 Koordinierungsgruppe — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VII VERWALTUNG DES ZUGANGSTORS
Artikel 29 Koordinierungsgruppe
Rückverweise
Es wird eine Koordinierungsgruppe (im Folgenden „Koordinierungsgruppe für das Zugangstor“) eingerichtet. Sie besteht aus einem nationalen Koordinator aus jedem Mitgliedstaat unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
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