Artikel 34 Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Hilfsnetzen — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Zusammenarbeit mit anderen Informations- und Hilfsnetzen
Rückverweise
(1) Nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission, welche bestehenden informellen Verwaltungsregelungen für die in Anhang III aufgeführten Hilfs- oder Problemlösungsdienste oder für die in Anhang I angegebenen Informationsbereiche in die Zuständigkeit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor fallen.
(2) Sind die Informations- und Hilfsdienste oder -netze durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union für einen der in Anhang I aufgeführten Informationsbereiche geschaffen worden, so koordiniert die Kommission die Arbeit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor und der Verwaltungsgremien solcher Dienste oder Netze zum Zweck der Erzielung von Synergieeffekten und zur Vermeidung von Überschneidungen.
Keine Ergebnisse gefunden