Artikel 15 Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL III QUALITÄTSANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Anforderungen an Online-Verfahren
Artikel 15 Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten
Rückverweise
Wenn das technische System oder andere für den Austausch oder die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geeignete Systeme nicht verfügbar oder nicht anwendbar sind oder wenn der Nutzer nicht um die Verwendung des technischen Systems ersucht, arbeiten die zuständigen Behörden bei Bedarf über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zusammen, wenn das erforderlich ist, um die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die einer von ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.
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