Artikel 4 Zugang zu Informationen — Das einheitliche digitale Zugangstor
Gliederung
KAPITEL II ZUGANGSTOR-DIENSTE
Artikel 4 Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Nutzer auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem nationalen Recht abgeleitet sind;
b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf nationaler Ebene eingerichteten Verfahren;
c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf nationaler Ebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer durch das Portal „Ihr Europa“ einen einfachen Online-Zugang zu folgenden Informationen verfügen:
a) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechte, Pflichten und Vorschriften, die aus dem Unionsrecht abgeleitet sind;
b) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten, auf Unionsebene eingerichteten Verfahren;
c) Informationen über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten, auf Unionsebene bereitgestellten Hilfs- und Problemlösungsdienste.
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